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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Z  i  m  m  e  rm  an  n.

Dasjenige,  wodurch  dieser  Gesichtspunkt  sich  von  dem
vorigen  unterscheidet,  bestellt  darin,  dass  das  Zwingende,  worauf ­
  die  Allgemeingiltigkeit  des  ethischen  Urtheils  beruht,  einerseits ­
  nicht  in  der  Natur  des  Urtheilenden,  andererseits  aber
auch  nicht  in  der  ethischen,  sondern  in  der  logischen  Beschaffenheit ­
  des  ethischen  Urtheils  gesucht  wird.  Ersterer  Umstand
ist  dem  ethischen  Urtheil,  welches  Allgemeingeltung,  mit  jedem
anderen  Urtheil,  welches  Allgemeingiltigkeit  beansprucht,  gemeinsam; ­
  das  Urtheil  über  ethische  wie  das  über  metaphysische
Objecte  soll  seinen  Anspruch  auf  Geltung  nicht  aus  der  Natur
des  Urtheilenden,  sondern  aus  seiner  eigenen  Beschaffenheit
schöpfen.  Wissenschaftliches  d.  i.  logisches  Denken  im  Gegensatz ­
  zu  unwissenschaftlichem,  mechanischem,  ist  nur  ein  solches,
das  durch  die  Rücksicht  auf  den  Inhalt  der  Gedanken  (Notliwendigkeit)
  statt  durch  die  Thatsache  der  Gleichzeitigkeit  oder
Aufeinanderfolge  derselben  (Zufälligkeit)  sich  leiten  lässt.  Letzterer ­
  Umstand  hebt  das  Privilegium  auf,  welches  von  Seite  des
ethischen  Dogmatismus  dem  ethischen  Urtheil  um  dieser  seiner
ethischen  Beschaffenheit  d.  i.  um  seines  Objectes  willen  dadurch
gewährt  werden  soll,  dass  man  ihm  um  dieser  Qualität  willen
eine  Unfehlbarkeit  zuschreibt,  welche  man  anderen  Urtheilen,
deren  Objecte  nicht  ethische  sind,  z.  B.  den  metaphysischen
oder  überhaupt  theoretischen,  abspricht,  indem  gezeigt  wird,
dass  jener  Anspruch,  wenn  er  ihnen  zukommt,  ihnen  nicht
ihres  Objectes  wegen,  sondern  ihrer  logischen  Beschaffenheit
wegen  gebühre  d.  i.  dass  sie,  wenn  überhaupt  unfehlbar,  dies
nicht  als  ethische,  sondern  als  identische  Urtheile  seien.  Die
Wichtigkeit  dieser  Unterscheidung  geht  daraus  hervor,  dass
derselbe  Umstand,  die  Beschaffenheit  der  Identität,  auch  solchen
Urtheilen  zu  Gute  kommt,  welche  nichts  mit  ethischen  Objecten
zu  thun  haben,  z.  B.  den  mathematischen,  dass  es  daher,  statt
zu  behaupten,  gewisse  Urtheile  seien  unfehlbar,  weil  sie  ethisch,
richtiger  lauten  müsste,  gev'isse  ethische  Urtheile  seien  unfehlbar, ­
  weil  sie  identisch  seien.
Der  Punkt,  auf  den  es  ankommt,  wird  daher  nicht  sowohl
der  Unterschied  der  ethischen  von  den  nicht  ethischen,  als  vielmehr ­
  jener  der  identischen  von  den  nicht  identischen  ethischen  Urtheilen ­
  sein.  Ersterer  kommt  nur  insofern  in  Betracht,  als  es  sich
um  die  Frage  handelt,  ob  derselbe  im  Gegenstand,  über  welchen
            
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