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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Z  i  111  mennann.

für  den  das  Individuum  wirklich,  folglich  auch  die  von  diesem
gefällten  Urtheile  wirklich  sind,  die  .Gleichartigkeit  der  Individuen ­
  bezüglich  ihrer  über  ethische  Objecte  unwiderstehlich
urtheilenden  Natur  erst  zu  erweisen,  um  daraus  die  Richtigkeit
d.  i.  Allgemeingiltigkeit  der  aus  dieser  entspringenden  Urtheile
folgern  zu  dürfen.  In  dem  Masse,  als  die  ethische  Urtheilsstimme
  (das  Gewissen)  in  den  Individuen  gleichartig  ist,  werden
auch  die  Urtheile  dieses  Gewissens  in  den  Einzelnen  gleichlautend ­
  ausfallen  und  wird  das  G ow issen  des  einzelnen  das
Gewissen  aller,  das  Gewissensurtheil  des  einzelnen  für  alle
ihm  gleichartigen  Individuen  giltig  sein.  Wie  aber  kann  diese
Gleichartigkeit  der  Gewissen  erwiesen  werden?  Offenbar  nicht
anders  als  durch  die  thatsächliche  Uebereinstimmung  der  Aussprüche ­
  derselben.  Obgleich  daher  aus  der  vorausgesetzten
Gleichartigkeit  der  Einzelgewissen  die  Allgemeingiltigkeit  der
Aussprüche  des  Einzelgewissens  mit  NothWendigkeit  folgt,  folgt
umgekehrt  aus  der  thatsächlichen  Uebereinstimmung  der  Urtheile ­
  mehrerer,  ja  vieler  Einzelgewissen  die  Gleichartigkeit
sämmtliclier  Einzelgewissen  doch  nur  mit  mehr  oder  minder
Wahrscheinlichkeit.  Der  Schluss  aus  der  Gleichartigkeit  sämmtlicher
  Einzelgewissen  auf  die  Allgemeingiltigkeit  des  von  dem
einzelnen  gefällten  Gewissensurtheils  kann  daher  selbst  nicht
mehr  als  höchstens  Wahrscheinlichkeit  besitzen.
Der  ethische  Dogmatismus  des  Individualismus  bewegt  sich
im  Kreise.  Aus  der  Uebereinstimmung  der  Gewissensurtheile
folgt  die  Gleichartigkeit  der  Gewissen;  aus  der  Gleichartigkeit
der  Gewissen  folgt  die  Uebereinstimmung  der  Gewissensurtheile.
Jene  enthält  den  Erkenntnissgrund  für  die  Gleichartigkeit,  diese
macht  den  Realgrund  für  die  Uebereinstimmung  aus.  Jener
gewährt  nur  Wahrscheinlichkeit,  dieser  beansprucht  Notlnvendigkeit.
  Urtheile,  deren  Allgemeingiltigkeit  nur  wahrscheinlich,
können  nicht  zugleich  solche  sein,  deren  Allgemeingiltigkeit
nothwendig  ist.
Wie  die  monistische  Fraction  des  ethischen  Dogmatismus
die  Allgemeingiltigkeit  des  Gewissensurtheils  dadurch  illusorisch
macht,  dass  an  die  Stelle  der  Gemeinsamkeit  die  Einzigkeit
des  Gewissens  tritt,  so  führt  die  individualistische  Fraction  desselben ­
  auf  den  Widerspruch  hinaus,  dass  die  Allgemoingiltigkeit
  des  Gewissensurtheils  wahrscheinlich  und  nothwendig
            
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