728
Z i 111 mennann.
für den das Individuum wirklich, folglich auch die von diesem
gefällten Urtheile wirklich sind, die .Gleichartigkeit der Individuen
bezüglich ihrer über ethische Objecte unwiderstehlich
urtheilenden Natur erst zu erweisen, um daraus die Richtigkeit
d. i. Allgemeingiltigkeit der aus dieser entspringenden Urtheile
folgern zu dürfen. In dem Masse, als die ethische Urtheilsstimme
(das Gewissen) in den Individuen gleichartig ist, werden
auch die Urtheile dieses Gewissens in den Einzelnen gleichlautend
ausfallen und wird das G ow issen des einzelnen das
Gewissen aller, das Gewissensurtheil des einzelnen für alle
ihm gleichartigen Individuen giltig sein. Wie aber kann diese
Gleichartigkeit der Gewissen erwiesen werden? Offenbar nicht
anders als durch die thatsächliche Uebereinstimmung der Aussprüche
derselben. Obgleich daher aus der vorausgesetzten
Gleichartigkeit der Einzelgewissen die Allgemeingiltigkeit der
Aussprüche des Einzelgewissens mit NothWendigkeit folgt, folgt
umgekehrt aus der thatsächlichen Uebereinstimmung der Urtheile
mehrerer, ja vieler Einzelgewissen die Gleichartigkeit
sämmtliclier Einzelgewissen doch nur mit mehr oder minder
Wahrscheinlichkeit. Der Schluss aus der Gleichartigkeit sämmtlicher
Einzelgewissen auf die Allgemeingiltigkeit des von dem
einzelnen gefällten Gewissensurtheils kann daher selbst nicht
mehr als höchstens Wahrscheinlichkeit besitzen.
Der ethische Dogmatismus des Individualismus bewegt sich
im Kreise. Aus der Uebereinstimmung der Gewissensurtheile
folgt die Gleichartigkeit der Gewissen; aus der Gleichartigkeit
der Gewissen folgt die Uebereinstimmung der Gewissensurtheile.
Jene enthält den Erkenntnissgrund für die Gleichartigkeit, diese
macht den Realgrund für die Uebereinstimmung aus. Jener
gewährt nur Wahrscheinlichkeit, dieser beansprucht Notlnvendigkeit.
Urtheile, deren Allgemeingiltigkeit nur wahrscheinlich,
können nicht zugleich solche sein, deren Allgemeingiltigkeit
nothwendig ist.
Wie die monistische Fraction des ethischen Dogmatismus
die Allgemeingiltigkeit des Gewissensurtheils dadurch illusorisch
macht, dass an die Stelle der Gemeinsamkeit die Einzigkeit
des Gewissens tritt, so führt die individualistische Fraction desselben
auf den Widerspruch hinaus, dass die Allgemoingiltigkeit
des Gewissensurtheils wahrscheinlich und nothwendig