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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Ueber  Hirme's  empirische  Begründung  der  Moral.

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Menschennatur  zu  sprechen.  Jener  Grad  nun  scheint  ein  anderer ­
  zu  sein,  je  nachdem  die  Berechtigung  aus  der  Beschaffenheit ­
  des  in  den  Individuen  Angetroffenen  oder  aus  der  blossen
Thatsache  abgeleitet  wird,  dass  dasselbe  sei  angetroffen  worden.
Die  Beschaffenheit  des  Angetroffenen  kann  von  der  Art  sein,
dass  sie  allein,  ohne  Rücksicht  darauf,  dass  dasselbe  thatsächlich
  angetroffen  worden  ist,  genügt,  von  dem  Vorhandensein
desselben  bei  sämmtlichen  Individuen  vollkommen  überzeugt
zu  sein.  Dieselbe  kann  aber  auch  von  der  Art  sein,  dass  das
Vorhandensein  wenigstens  eines  oder  einiger  Fälle  erfordert
wird,  in  welchen  dasselbe  an  Individuen  angetroffen  wird,  dass
jedoch  das  Vorhandensein  weniger  solcher  Fälle,  mitunter  sogar
eines  einzigen  genügt,  um  die  Gegenwart  des  in  diesen  oder
diesem  Angetroffenen  bei  sämmtlichen  Individuen  zu  vermuthen.
Wird  die  Berechtigung,  eine  gewisse  Natur  in  sämmtlichen  Individuen ­
  vorauszusetzen,  aus  der  Beschaffenheit  dieser  Natur
allein  oder  im  Zusammenhänge  mit  der  Thatsache  abgeleitet,
dass  dieselbe  in  einem  oder  einigen  Individuen  wirklich  angetroffen ­
  worden  ist,  so  heisst  dieselbe  eine  logische;  wird  sie
dagegen  ausschliesslich  aus  der  Thatsache  abgeleitet,  dass  dieselbe ­
  in  gewissen  Individuen  angetroffen  worden  ist  (gleichviel
ob  in  vielen  oder  wenigen),  so  heisst  sie  eine  empirische.  Die
logische  Berechtigung  ist  rein  (apriorisch),  wenn  sie  ausschliesslich ­
  aus  der  Beschaffenheit  des  Angetroffenen  gefolgert,  dagegen
gemischt  (aposteriorisch),  wenn  sie  zugleich  auf  die  Thatsache,
dass  eine  gewisse  Natur  bei  gewissen  Individuen  auch  wirklich
angetroffen  wurde,  gestützt  ist.  Die  empirische  Berechtigung  ist
vollständig,  wenn  eine  gewisse  Natur  bei  sämmtlichen  Individuen, ­
  dagegen  unvollständig,  wenn  sie  nur  bei  einem  Theile
derselben  thatsächlich  erfahren  worden  ist.
Jene,  welche  vom  individualistischen  Standpunkte  aus  den
Bestand  einer  allgemeinen  Menschennatur  darzuthun  unternehmen, ­
  haben  sich  zu  dem  Zwecke  bald  der  logischen,  bald  der
empirischen  Berechtigung  bedient.  Dieselben  gingen,  um  zu
erweisen,  dass  alle  Menschen  eine  gemeinschaftliche  Natur  besässen,
  darauf  aus,  zu  zeigen,  dass  es  Punkte  gebe,  in  welchen
sie  alle,  sei  es  als  denkende,  sei  es  als  fühlende,  sei  es  als
begehrende  Wesen  untereinander  übereinstimmten.  Ersteres
scheint  erwiesen,  wenn  es  sich  zeigen  lässt,  dass  es  Urtheile
            
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