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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Zi  mm  ermann.

nur  eine  zum  Verschwinden  bestimmte  Scheinexistenz  sei.  Folge
davon  ist  nicht  nur,  dass  die  allgemeine  d.  i.  die  aus  der  rein
menschlichen  Natur  entspringende  Religion  die  einzige  wirkliche ­
  Religion,  alle  anderen  aus  einer  nicht  schlechthin  allgemeinen ­
  Menschennatur  (Volksnatur  Zeitalternatur)  entspringenden ­
  Religionen  lediglich  vorübergehende  Erscheinungen  derselben ­
  seien,  sondern  auch,  dass  nur  die  aus  dieser  allgemeinen
Menschennatur  abgeleitete  Rechts-  und  Moralgesetzgebung  die
wahre,  dagegen  alle,  aus  einer  irgendwie  particularistisch  gefärbten ­
  (Volks-  Zeitalter-)  Natur  abgeleiteten  Rechts-  und  Moralgesetzgebungen ­
  höchstens  vorübergehende  Erscheinungen  derselben ­
  seien.  Wie  die  Welt  selbst  von  diesem  Gesichtspunkte
aus  nichts  anderes  als  die  räumlich-zeitliche  Erscheinung  des
einen  und  einzigen  Seins,  so  ist  die  Totalität  sowohl  der  gleichzeitig ­
  bestehenden  wie  der  im  Laufe  der  Weltgeschichte  einander
folgenden  Religionen  nichts  anderes  als  der  Inbegriff  der  mannigfaltigen ­
  Erscheinungen  der  einen  Religion,  die  Totalität  der
gleichzeitigen  wie  der  einander  succedirenden  besonderen  Rechtsund ­
  Moralgesetzgebungen  nichts  anderes  als  der  Inbegriff  der
nach  Ort,  Zeit  und  Volksanlage  wechselnden  Erscheinungen
der  einen  und  Einzigen,  rein  menschlichen  Rechts-  xmd  Moral-Gesetzgebung.

Vom  individualistischen  Standpunkt  dagegen  ist  nicht  der
Bestand  einer  Einzigen,  in  allen  Individuen  identischen,  sondern
gerade  umgekehrt  der  Bestand  einer  verschiedenen  Natur  in
jedem  Individuum  das  Selbstverständliche,  während  dagegen
die  mehr  oder  weniger  ausgedehnte  Uebereinstimmung  der
Naturen  der  einzelnen  Individuen  erst  erwiesen  werden  muss.
Folgerichtiger  Weise  hängt  von  dem  Gelingen  dieses  Erweises
erst  die  Möglichkeit  ab  dasjenige  zu  erweisen,  dessen  Bestand
an  jenen  einer  wahrhaft  allgemeinen,  allen  Menschheits-Individuen ­
  gemeinsamen  Natur  geknüpft  -  ist.  Jener  Erweis  aber
kann  nur  durch  Vergleichung  der  Natur  der  einzelnen  Individuen ­
  mit  einander  geführt  werden,  wobei  dasjenige,  was  sich
in  denselben  als  gleichartig  herausstellt,  herausgehoben  und  als
denselben  gemeinsame  Natur  von  der  dem  Individuum  eigenthümlichen
  unterschieden  wird.  Von  dem  Grade  der  Berechtigung, ­
  dieses  Gemeinsame  auf  alle  Individuen  auszudehnen,
hängt  der  Grad  der  Berechtigung  ab,  von  einer  allgemeinen
            
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