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Zi mm ermann.
nur eine zum Verschwinden bestimmte Scheinexistenz sei. Folge
davon ist nicht nur, dass die allgemeine d. i. die aus der rein
menschlichen Natur entspringende Religion die einzige wirkliche
Religion, alle anderen aus einer nicht schlechthin allgemeinen
Menschennatur (Volksnatur Zeitalternatur) entspringenden
Religionen lediglich vorübergehende Erscheinungen derselben
seien, sondern auch, dass nur die aus dieser allgemeinen
Menschennatur abgeleitete Rechts- und Moralgesetzgebung die
wahre, dagegen alle, aus einer irgendwie particularistisch gefärbten
(Volks- Zeitalter-) Natur abgeleiteten Rechts- und Moralgesetzgebungen
höchstens vorübergehende Erscheinungen derselben
seien. Wie die Welt selbst von diesem Gesichtspunkte
aus nichts anderes als die räumlich-zeitliche Erscheinung des
einen und einzigen Seins, so ist die Totalität sowohl der gleichzeitig
bestehenden wie der im Laufe der Weltgeschichte einander
folgenden Religionen nichts anderes als der Inbegriff der mannigfaltigen
Erscheinungen der einen Religion, die Totalität der
gleichzeitigen wie der einander succedirenden besonderen Rechtsund
Moralgesetzgebungen nichts anderes als der Inbegriff der
nach Ort, Zeit und Volksanlage wechselnden Erscheinungen
der einen und Einzigen, rein menschlichen Rechts- xmd Moral-Gesetzgebung.
Vom individualistischen Standpunkt dagegen ist nicht der
Bestand einer Einzigen, in allen Individuen identischen, sondern
gerade umgekehrt der Bestand einer verschiedenen Natur in
jedem Individuum das Selbstverständliche, während dagegen
die mehr oder weniger ausgedehnte Uebereinstimmung der
Naturen der einzelnen Individuen erst erwiesen werden muss.
Folgerichtiger Weise hängt von dem Gelingen dieses Erweises
erst die Möglichkeit ab dasjenige zu erweisen, dessen Bestand
an jenen einer wahrhaft allgemeinen, allen Menschheits-Individuen
gemeinsamen Natur geknüpft - ist. Jener Erweis aber
kann nur durch Vergleichung der Natur der einzelnen Individuen
mit einander geführt werden, wobei dasjenige, was sich
in denselben als gleichartig herausstellt, herausgehoben und als
denselben gemeinsame Natur von der dem Individuum eigenthümlichen
unterschieden wird. Von dem Grade der Berechtigung,
dieses Gemeinsame auf alle Individuen auszudehnen,
hängt der Grad der Berechtigung ab, von einer allgemeinen