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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Z  i  m  m  e  rm  an  n.

aller  innerhalb  der  Grenzen  jeder  einzelnen  oder  vielmehr  in  der
Nichtanerkennung  irgend  einer  derselben  als  allgemeiner  stören.
Dem  religiösen  Indifferentismus  trat  im  Laufe  des  17.  Jahrhunderts ­
  durch  Herbert  die  Aufrichtung  einer  natürlichen  Religion, ­
  dem  ethischen  Indifferentismus  gleichzeitig  zuerst  durch
Grotius  die  Aufrichtung  einer  natürlichen  Rechtslehre,  durch
Puffendoi’f  und  Leibniz  die  eben  solche  einer  natürlichen  Moral
entgegen.  Wie  die  natürliche  Religion  von  dem  Grundsatz  ausging, ­
  dass  es  im  Gegensatz  zu  den  particularistischen  Landesreligionen ­
  eine  universelle  Religion,  so  gingen  Grotius  Puffendorf  und
Leibniz  von  dem  Grundsatz  aus,  dass  es  im  Gegensatz  einerseits ­
  zu  den  positiven  Landesgesetzgebungen  eine  universelle
Rechts-  und  im  Gegensatz  gegen  die  eben  solchen  Landessitten
und  Bräuche  eine  universelle  Moralgesetzgebung  geben  müsse.
Darüber,  dass  sowohl  der  Inhalt  der  ersten  wie  der  Inhalt
dieser  beiden,  um  universell  zu  sein,  aus  einer  selbst  universellen ­
  Quelle  geschöpft  werden  müsse,  waren  alle  drei  ebenso
einig,  wie  darüber,  dass  diese  letztere  weder  (wie  bei  den
Sophisten)  die  individuelle  noch  wie  in  dem  Inhalt  der  besonderen ­
  Landesreligionen  Landesgesetzgebungen  und  Landesbräuche, ­
  die  besondere  landesartige,  sondern  ausschliesslich
die  allgemeine  d.  i.  die  rein  menschliche  Natur  des  Menschen
sein  könne.  Während  die  individuelle  Natur  des  Menschen
sich  dadurch  charakterisirt,  dass  sie  in  jedem  Individuum,  die
landesartige  Natur  des  Menschen  dadurch,  dass  sie  bei  den
Einwohnern  jedes  Landes  eine  andere  ist,  zeichnet  die  allgemeine ­
  Menschennatur  sich  durch  den  Umstand  aus,  dass  sie
nicht  nur  in  jedem  Individuum,  sondern  in  den  Einwohnern
jedes  Landes  ohne  Unterschied  eine  und  dieselbe  ist.  Vorausgesetzt ­
  also,  dass  es  eine  solche  allen  Menschen  gemeinsame
Natur  wirklich  gibt  (was  entweder  als  selbstverständlich  angenommen ­
  oder  selbst  erst  erwiesen  werden  muss),  so  folgt
allerdings,  dass  dasjenige,  was  aus  dieser  ausschliesslich  gefolgert ­
  wird,  es  sei  nun  religiöser  juristischer  oder  moralischer
Natur,  auch  für  alle  Menschen  ohne  Unterschied  der  Individualität ­
  und  Landesangehörigkeit  Geltung  besitze.
Der  Punkt,  um  den  sich  die  Behauptung  der  Möglichkeit
sowohl  einer  universellen  Religion  wie  einer  universellen  Rechtsund ­
  Sittenlchre  dreht,  ist  die  Frage  des  Bestandes  oder  der
            
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