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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

lieber  Hume's  empirische  Begründung  der  Moral.

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teren  in  ihm  zum  ethischen  Dogmatismus  gestaltete,  soll  an
dieser  Stelle  erörtert  werden.
Wie  die  Sophisten  im  Alterthum,  so  haben  im  Beginne
der  neueren  Philosophie  der  Franzose  Montaigne  und  der  Engländer ­
  Mandeville  den  Zweifel,  welcher  für  sie  nicht  wie  für
Descartes  den  Anfang,  sondern  das  Ende  aller  Philosophie  bedeutete, ­
  auch  auf  das  ethische  Gebiet  ausgedehnt.  Beide  waren
darüber  einig,  dass  die  Begriffe  von  Recht  und  Unrecht,  Gut
und  Böse  nach  Zeit  und  Umständen  verschieden  und  ebenso
wie'Sitten  und  Gebräuche,  sei  es  von  den  Gewohnheiten,  sei
es  von  der  positiven  Gesetzgebung  der  Länder  und  Völker,
abhängig  seien.  Dieselben  stellten  in  ihren  Augen  ebenso
vielerlei  ethische,  als  die  gleichzeitig  neben  einander  bestehenden ­
  Kirchen  und  Confessionen  religiöse  Glaubensbekenntnisse
dar,  deren  jedes  ebenso  wie  das  Glaubensbekenntniss  einer
Confession  unter  deren  Bekennern,  so  unter  den  Einwohnern
des  Landes,  aus  dessen  Gewohnheiten,  oder  unter  den  Bürgern
des  Staates,  aus  dessen  Gesetzgebung  dasselbe  entsprungen  ist,
Ansehen  und  Wirksamkeit  geniesst,  für  die  Angehörigen  anderer ­
  Länder  und  Staaten  aber  ebenso  wenig  wie  das  Glaubensbekenntniss ­
  der  einen  für  die  Bekenner  einer  anderen
Confession  verpflichtend  ist.  Der  ethische  Indifferentismus,
der  sich  in  dem  Grundsatz:  ,ländlich,  sittlich*  ausprägte,  ging
dem  religiösen,  der  sich  in  der  politischen  Maxime:  ,Cuius
regio,  eius  religio*  verkörperte,  zur  Seite;  wie  der  erste  die
Leugnung  einer  allgemein  gütigen  ethischen,  so  enthielt  der
letztere  eine  solche  einer  allgemein  gütigen  religiösen  Wahrheit.
Beide  stimmten  darin  überein,  dass  einerseits  die  Bestimmungen
über  dasjenige,  was  erlaubt  oder  unerlaubt,  löblich  oder  schändlich, ­
  andererseits,  was  in  religiöser  Beziehung  wahr  oder  falsch,
Menschenwerk  sei  und  demnach,  wie  jedes  solche,  der  Veränderung ­
  nach  Ort  Zeit  und  nationaler  Anlage  unterliege.
Dieselben  setzten  wie  an  die  Stelle  einer  Universalkirche  die
Landeskirche,  so  an  die  Stelle  der  universellen  Moral  gleichsam
eine  Landesmoral  und  Hessen  sich  durch  den  Umstand,  dass
der  Inhalt  der  einzelnen  landeskirchlichen  Bekenntnisse  unter
sich  im  Widerspruch  stand,  ebenso  wenig  wie  durch  den  analogen, ­
  dass  der  Inhalt  der  einzelnen  landesüblichen  Codices  sich
unter  einander  ausschloss,  in  ihrer  gleichzeitigen  Anerkennung
            
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