Studien zur Geschichte des alten Aegypten. II.
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Die tiefgehenden Unterschiede zwischen den Listen in
I, 15 und I, 26 zeigen mit Evidenz, dass dieselben zwei verschiedenen
Quellen entnommen sind. Sieht man nun näher zu,
so bemerkt man, dass auch in den an die Listen angeschlossenen,
manethonischen Fragmenten die Unterschiede sich fortsetzen,
denn auch das zusammenhängende Stück in I, 15 braucht die
Formen Sethosis, Armais und Ramesses, während der w.ia
Xaqi'» wiedergegebene manethonische Exodusbericht Sethos und
Rampses wie die Liste B giebt.
Es zeigt sich sonach, dass zwischen den Listen und den
angeschlossenen Fragmenten ein ganz enger Zusammenhang
besteht; wir sind daher berechtigt — und wir haben in diesem
Punkte gewiss von keiner Seite einen Widerspruch zu gewärtigen
— die Liste B um zwei Namen aus dem Exodusfragmente
zu ergänzen. Diese also ergänzte Liste B, welche, wie oben
dargethan, auf eine andere Quelle zurückgeht als die Liste A,
giebt uns die Mittel an die Hand, die Ursache der falschen
Anknüpfung der Fragmente in I, 15 an die Liste A sofort
einzusehen.
Liste A (I, 15) Liste B (I, 26)
(14) Armais 4 J., 1 M. Hermaios
(15) Ramesses 1 J., 4 M. Sethos 59 J.
(16) Armesses Miammu 66 J., 2 M. Rampses 66 J.
(17) Amenophis 19 J., 6 M. [AmenophisJ
(18) [Sethosis Ramesses] [Sethos Ramesses],
Wir sehen einerseits, dass Ramesses (Nr. 15) auch den
Namen Sethos(is) führte, andererseits, dass wie in der Liste B
so auch in der Liste A auf Amenophis ein Sethosis Ramesses
folgen musste. Lag nun ein von der Liste A unabhängiges
Fragment vor, in welchem von den Heereszügen eines Sethosis-Ramesses
und den listigen Anschlägen seines Bruders Armais
die Rede war, so konnte ein fernstehender Autor beim Mangel
anderer Angaben zweifelhaft sein, ob damit der fünfzehnte oder
der achtzehnte König der Reihe A gemeint sei. Für den
Letzteren musste er sich entscheiden, wenn, wie in unserem
Palle, die Reihe A bei dem fünfzehnten König nur den einen
Namen, nämlich Ramesses, bei dem achtzehnten aber beide gab
und er zudem einen Blick auf die Regierungsdauer des fünfzehnten
Königs warf (1 Jahr, 4 Monate), die ihm zur Aus-