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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Krall.

uns  besondere  Beachtung  zu  verdienen.  Wir  finden,  dass  Acte  aus
dem  nördlichen  Quartier  Thebens  vom  Jahre  XIII  Alexanders  II.
geschrieben  sind  von  dem  Notar  Nesmin,  Sohn  desPheu.  Derselbe 1
Notar  stellt  auch  die  Urkunde  vom  Jahre  XIX  des  Ptolemaios
Philadelphos  aus.  Wenn  Revillout  die  ,longevite  exceptionnelle'
eines  anderen  Notars,  mit  Namen  Petis’i,  hervorhebt,  der  vom
21.  Jahre  Euergetes  I.  bis  zum  Ende  der  Regierung  des
Epiphanes  amtierte,  also  durch  etwa  35  Jahre,  so  ist  unser
Nesmin  gar  ein  ,notaire  inamovible',  denn  er  muss  zum  mindesten
39  Jahre  seines  Amtes  gewaltet  haben.  Auffallend  ist  nur,
dass  mitten  in  seine  Amtszeit  die  seines  Sohnes  Fufuhor,  Sohn
des  Nesmin  fällt,  der  in  einer  Urkunde  aus  dem  10.  Jahre  des
,Ptolemaios,  Sohn  des  Ptolemaios',  nach  Revillout  Soter,  nach
unseren  Ausführungen  Philadelphos,  vorkommt. 2
Der  zweite,  von  Wiedemann 3  aufgestellte  Erklärungsversuch ­
  knüpft  an  die  Angabe  des  Suidas  s.  v.  Kallimachos  an,
Ptolemaios  III.  habe  sein  Königthum  01.127,2  (271  v.  d.  ehr.  Ae.)
angetreten  (-(jp^ato  fij;  ßaaiXeta?)  und  meint,  die  Angabe  erkläre
sich  dadurch,  dass  Euergetes  von  Philadelphos  in  dem  genannten ­
  Jahre  zum  Mitregenten  erhoben  worden  sei.  ,Der  Grund
der  Adoption  und  der  Ernennung  des  Euergetes  zum  Mitregenten ­
  ist  leicht  verständlich.  Philadelphos  wollte  auf  diese
Weise  für  den  Fall,  dass  Arsinoe  noch  Kinder  erhalten  sollte,
ähnlichen  Vorgängen  Vorbeugen,  wie  sie  seiner  Thronbesteigung
vorhergegangen  waren.  .  .  .  Dass  diese  Sicherung  der  Thronfolge ­
  gegenüber  etwaigen  Söhnen  der  Arsinoe  der  Grund  der
Mitregentschaft  des  Euergetes  war,  geht  aus  zwei  Thatsachen
hervor:  einmal  daraus,  dass  derselbe  in  den  Jahren  VIII  und  X,
vor  der  Vermählung  mit  Arsinoe  nicht  erscheint,  und  später,
in  den  Jahren  XXXIII  und  XXXVI,  nach  dem  Tode  der  Arsinoe, ­
  gleichfalls  nicht  mehr  erwähnt  wird,  da  damals  an  einen
Thronprätendenten  nicht  mehr  zu  denken  war.'

1  Oder  eines  gleichnamigen  Enkels?  Dies  würde  die  weiter  unten  im
Texte  hervorgehobene  Schwierigkeit  heben.
2  In  der  Publication  dieser  Urkunden  bei  Revillout,  Chrestomathie  ddmdtique
  fehlen  die  Unterschriften  der  Notare,  wir  sind  daher  einzig  und
allein  auf  die  Aufzählung  in  der  Revue  dgypt.  II,  103  f.  angewiesen.
Hier  macht  sich  der  Mangel  guter  Facsimiles  der  Contracte  sehr  fühlbar.
3  Siehe  oben  S.  348,  Anm.  5.
            
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