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Krall.
uns besondere Beachtung zu verdienen. Wir finden, dass Acte aus
dem nördlichen Quartier Thebens vom Jahre XIII Alexanders II.
geschrieben sind von dem Notar Nesmin, Sohn desPheu. Derselbe 1
Notar stellt auch die Urkunde vom Jahre XIX des Ptolemaios
Philadelphos aus. Wenn Revillout die ,longevite exceptionnelle'
eines anderen Notars, mit Namen Petis’i, hervorhebt, der vom
21. Jahre Euergetes I. bis zum Ende der Regierung des
Epiphanes amtierte, also durch etwa 35 Jahre, so ist unser
Nesmin gar ein ,notaire inamovible', denn er muss zum mindesten
39 Jahre seines Amtes gewaltet haben. Auffallend ist nur,
dass mitten in seine Amtszeit die seines Sohnes Fufuhor, Sohn
des Nesmin fällt, der in einer Urkunde aus dem 10. Jahre des
,Ptolemaios, Sohn des Ptolemaios', nach Revillout Soter, nach
unseren Ausführungen Philadelphos, vorkommt. 2
Der zweite, von Wiedemann 3 aufgestellte Erklärungsversuch
knüpft an die Angabe des Suidas s. v. Kallimachos an,
Ptolemaios III. habe sein Königthum 01.127,2 (271 v. d. ehr. Ae.)
angetreten (-(jp^ato fij; ßaaiXeta?) und meint, die Angabe erkläre
sich dadurch, dass Euergetes von Philadelphos in dem genannten
Jahre zum Mitregenten erhoben worden sei. ,Der Grund
der Adoption und der Ernennung des Euergetes zum Mitregenten
ist leicht verständlich. Philadelphos wollte auf diese
Weise für den Fall, dass Arsinoe noch Kinder erhalten sollte,
ähnlichen Vorgängen Vorbeugen, wie sie seiner Thronbesteigung
vorhergegangen waren. . . . Dass diese Sicherung der Thronfolge
gegenüber etwaigen Söhnen der Arsinoe der Grund der
Mitregentschaft des Euergetes war, geht aus zwei Thatsachen
hervor: einmal daraus, dass derselbe in den Jahren VIII und X,
vor der Vermählung mit Arsinoe nicht erscheint, und später,
in den Jahren XXXIII und XXXVI, nach dem Tode der Arsinoe,
gleichfalls nicht mehr erwähnt wird, da damals an einen
Thronprätendenten nicht mehr zu denken war.'
1 Oder eines gleichnamigen Enkels? Dies würde die weiter unten im
Texte hervorgehobene Schwierigkeit heben.
2 In der Publication dieser Urkunden bei Revillout, Chrestomathie ddmdtique
fehlen die Unterschriften der Notare, wir sind daher einzig und
allein auf die Aufzählung in der Revue dgypt. II, 103 f. angewiesen.
Hier macht sich der Mangel guter Facsimiles der Contracte sehr fühlbar.
3 Siehe oben S. 348, Anm. 5.