Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

lieber  eine  Summa  legum  incerti  auctoris.

327

authentica  per  se  sola  literis  apposita
eonfirmant  omne  factum.  Non  authentica
  sigilla  sunt  sigilla  privatarum
personarum,  et  ista  per  se  sola  nihil
perpetuum  possunt  confirmare.

regni,  nee  non  capitulorum  et  conventuum.
  Et  hujusmodi  sigillum  authentieum,
  literis  appositum  confirmat
omne  factum,  in  ipsis  literis  .expressum
atque  declaratum.  Habent  praeterea
etiam  civitates  et  oppida  sigilla  authentica ­
  per  reges  et  principes  ipsis
concessa.  Non  authentica  vero  sunt
privatarum  personarum  sigilla,  et  talia
nihil  perpetuitatis  sub  se  continere
possunt.

Auf  die  in  p.  III,  tit.  XXI  und  XXII  entwickelte
Lehre  über  den  in  seiner  eigenen  Vertheidigung  verübten  Todtschlag
  und  die  Bedingungen  der  gerechten  Nothwehr  zur  Vertheidigung ­
  der  Person  und  der  Sachen  hat  unstreitig  die
Summa  III,  38  einen  Einfluss  geübt.  Der  Ausdruck  über  die
Art  der  Vertheidigung  cum  moderamine  inculpatae  tutelae
findet  sich  zwar  bereits  im  c.  18  De  homic.  X,  5,  12,  ist  aber
wahrscheinlicher  nicht  den  Decretalen,  sondern  der  Summa
entlehnt.
Aus  dieser  Vergleichung  ergibt  sich,  dass  das  Tripartitum
einen  grossen  Theil  seines  eigentlich  juristischen  Stoffes  aus
der  Summa  legum  geschöpft  hat.  Wenn  man  das  Ansehen  bedenkt, ­
  das  jenes  Recktsbuch  durch  Jahrhunderte  in  Ungarn
genoss,  und  den  praktischen  Einfluss,  den  es  in  den  Gerichten
ausübte  und  bis  auf  den  heutigen  Tag  ausgeübt  hat,  so  muss
man  zugeben,  dass  die  Nachtwachen  des  bescheidenen  Wiener-Neustädter
  Stadtschreibers  keine  verlorenen  Stunden,  und  seine
Mühe  keine  fruchtlose  gewesen.

Schluss.
Wenn  es  mir  gelungen  ist,  durch  die  vorausgegangene
Untersuchung  den  eigentlichen  Charakter  der  Summa  als  einen
m  Oesterreich  entstandenen  Versuch  einer  selbstständigen  systematischen ­
  Darstellung  des  Rechtes  auf  Grundlage  des  römischen
und  zugleich  als  eine  verständige  Verarbeitung  des  letzteren
mit  deutschen  und  einheimischen  Rechtssätzen  zur  Anschauung
zu  bringen,  ihre  Bedeutung  für  die  Receptionsgeschichte  der
iremden  Rechte  noch  vor  der  Begründung  einer  eigentlichen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.