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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tomasch  ek.

nennen,  seine  Kenntniss  des  einheimischen  Rechtes  schöpfte,
die  Art  und  Weise  seiner  Behandlung  und  Anordnung  der
einzelnen  Materien,  seine  geistige  Befähigung  für  die  Aufgabe,
die  er  sich  steckte,  näher  zu  besprechen.  Allein  in  systematischer ­
  Beziehung  scheint  mir  sein  Werk  jedenfalls  bedeutend
hinter  der  Summa  zurückzustehen.  Der  Zusammenhang  der
einzelnen  Materien  ist  häufig  ein  äusserst  loser,  ihre  Reihenfolge ­
  eine  geradezu  willkürliche.  Gewiss  besitzt  er  eine  grosse,
wenngleich  kritiklose  Belesenheit  in  der  klassischen  und  kirchengeschichtlichen ­
  Literatur  neben  einer  geschickten  Handhabung
der  lateinischen  Sprache,  eine  aus  den  Quellen  des  römischkanonischen ­
  Rechtes  geschöpfte  Kenntniss  desselben  leuchtet
aber  nur  höchst  spärlich  hervor.  Ueber  seine  Kenntniss  des  einheimischen ­
  Gewohnheits-  und  Privilegienrechtes  will  ich  hier
kein  Urtheil  aussprechen.  Allerdings  war  es  keine'  geringe
Aufgabe,  zum  ersten  Male  eine  Ordnung  in  die  grosse  Masse
des  überlieferten  Rechtsmateriales  zu  bringen,  und  es  gebührt
dem  Autor  insofern  ein  grosses,  nicht  wegzuleugnendes  Verdienst. ­
  Was  mich  hier  allein  interessirt,  ist  die  Nachweisung
des  Quellenverhältnisses  seines  Werkes  zur  Summa,  der  er  die
Grundbegriffe  und  die  allgemeinen  Lehren  des  Rechtes  direct
und  unmittelbar  entlehnt  hat,  wie  aus  nachstehender  Vergleichung ­
  unzweifelhaft  hervorgeht.
In  vielen  ihrer  Lehren  lehnt  sich  die  Summa  zwar  an
den  Wortlaut  der  Institutionen  an,  bedient  sich  jedoch  häufig
dabei  ganz  eigenthümlicher  und  charakteristischer  Wendungen
und  Zusätze.  Diese  erscheinen  nun  bei  Werböcz.  ganz  genau
wieder  •—  ein  Beweis,  dass  er  bei  den  entsprechenden  Stellen
nicht  die  Institutionen  benützt,  sondern  dieselben  unmittelbar
der  Summa  entnommen  hat.
Sowie  die  Summa  dem  Personenrechte  einen  allgemeinen
Theil  vorangehen  lässt,  so  schickt  auch  Werböcz  den  drei
Theilen  einen  Prologus  voran,  bevor  er  ad  municipales  leges
et  approbatas  consuetudines  regni  Hungariae  in  den  drei
partes  übergeht.  In  diesem  handelt  er  1.  de  justitia,  2.  de  jure
et  divisione  juris,  3.  de  lege  et  speciebus  legis,  4.  de  consuetudine
  et  conditionibus  ejus,  5.  de  conditionibus  boni  judicis.
TU.  I.  Der  Begriff  der  Justitia  schliesst  sich  an  §.  1  J.  1.  1  und  an
die  Summa  I,  2  an,  doch  merken  wir  schon  hier  den  Einfluss  der  letzteren.
            
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