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Tomasch ek.
nennen, seine Kenntniss des einheimischen Rechtes schöpfte,
die Art und Weise seiner Behandlung und Anordnung der
einzelnen Materien, seine geistige Befähigung für die Aufgabe,
die er sich steckte, näher zu besprechen. Allein in systematischer
Beziehung scheint mir sein Werk jedenfalls bedeutend
hinter der Summa zurückzustehen. Der Zusammenhang der
einzelnen Materien ist häufig ein äusserst loser, ihre Reihenfolge
eine geradezu willkürliche. Gewiss besitzt er eine grosse,
wenngleich kritiklose Belesenheit in der klassischen und kirchengeschichtlichen
Literatur neben einer geschickten Handhabung
der lateinischen Sprache, eine aus den Quellen des römischkanonischen
Rechtes geschöpfte Kenntniss desselben leuchtet
aber nur höchst spärlich hervor. Ueber seine Kenntniss des einheimischen
Gewohnheits- und Privilegienrechtes will ich hier
kein Urtheil aussprechen. Allerdings war es keine' geringe
Aufgabe, zum ersten Male eine Ordnung in die grosse Masse
des überlieferten Rechtsmateriales zu bringen, und es gebührt
dem Autor insofern ein grosses, nicht wegzuleugnendes Verdienst.
Was mich hier allein interessirt, ist die Nachweisung
des Quellenverhältnisses seines Werkes zur Summa, der er die
Grundbegriffe und die allgemeinen Lehren des Rechtes direct
und unmittelbar entlehnt hat, wie aus nachstehender Vergleichung
unzweifelhaft hervorgeht.
In vielen ihrer Lehren lehnt sich die Summa zwar an
den Wortlaut der Institutionen an, bedient sich jedoch häufig
dabei ganz eigenthümlicher und charakteristischer Wendungen
und Zusätze. Diese erscheinen nun bei Werböcz. ganz genau
wieder •— ein Beweis, dass er bei den entsprechenden Stellen
nicht die Institutionen benützt, sondern dieselben unmittelbar
der Summa entnommen hat.
Sowie die Summa dem Personenrechte einen allgemeinen
Theil vorangehen lässt, so schickt auch Werböcz den drei
Theilen einen Prologus voran, bevor er ad municipales leges
et approbatas consuetudines regni Hungariae in den drei
partes übergeht. In diesem handelt er 1. de justitia, 2. de jure
et divisione juris, 3. de lege et speciebus legis, 4. de consuetudine
et conditionibus ejus, 5. de conditionibus boni judicis.
TU. I. Der Begriff der Justitia schliesst sich an §. 1 J. 1. 1 und an
die Summa I, 2 an, doch merken wir schon hier den Einfluss der letzteren.