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Tomasche k.
Bürger überein (siehe die Stellen bei Winter S. 76). Indessen
getraue ich mich hier nicht, wie bereits gesagt, nach der scharfsinnigen
Analyse Winter’s darüber endgiltig zu entscheiden.
Es ist übrigens nicht unmöglich, dass unser Summist
selbst bei der Redaction des Stadtrechtes, das nicht selten die
gelehrte Bildung ihres Verfassers durchscheinen lässt, die Hand
im Spiele hatte.
Das Werböczische Tripartitmn.
Im XV. Jahrhundert scheint die Summa in Ungarn eine
starke Verbreitung gehabt zu haben. Dies beweisen die zwei
mir bekannt gewordenen Pressburger Handschriften und insbesondere
die daselbst zu Stande gekommene Uebersetzung ins
Deutsche. Um den Anfang des XVI. Jahrhunderts erwachte nun
in Ungarn sowie in Böhmen und Mähren das Bedürfniss und
der Wunsch, das Gewohnheits- und Privilegienrecht, das sich
allmälig zu einer grossen Masse angehäuft hatte, zu sammeln
und für die praktische Rechtspflege systematisch zu verarbeiten.
Hohe Landesbeamte, die. durch ihre lange Erfahrung
im Stande waren den wüsten Stoff zu bewältigen, unterzogen
sich dieser keineswegs leichten Aufgabe. So wie dies nun in
Böhmen zu jener Aufzeichnung des böhmischen Landrechtes
führte, die unter dem Namen des Nennbücherrechtes (Knihy
devatery) von Victorin Cornelius von Wsehrd bekannt ist, in
Mähren zur Abfassung des Tobitschauer Rechtsbuches (Kniha
Tovaüovskd) durch den mährischen Landeshauptmann Ctibor
von Cimburg, so unternahm es in Ungarn der Protonotar des
Judex curiae Stefan von Werbewcz, der in der Folge zu den
höchsten Würden des Reiches emporstieg, das Gewohnheits-, Statuten-
und Privilegienrecht des Landes aufzuzeichnen und zu einem
Rechtsbuch nach einem gewissen Systeme zu verarbeiten. Die
Sprache des Rechtsbuches ist die lateinische, während Wsehrd
sein Buch in böhmischer Sprache schrieb. Er theilte es in drei
Bücher ein, und zwar nach der auch in der Summa gewählten
Eintheilung: personae, res, actiones. Quia igitur — sagt er —
omnis consuetudo juris, quo utimur, vel ad personas pertinet
vel ad res vel ad actiones, et quia certum est, quod omnia
jura respectu personarum prodierint, ita dignum videtur a per-