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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tomasche  k.

Bürger  überein  (siehe  die  Stellen  bei  Winter  S.  76).  Indessen
getraue  ich  mich  hier  nicht,  wie  bereits  gesagt,  nach  der  scharfsinnigen ­
  Analyse  Winter’s  darüber  endgiltig  zu  entscheiden.
Es  ist  übrigens  nicht  unmöglich,  dass  unser  Summist
selbst  bei  der  Redaction  des  Stadtrechtes,  das  nicht  selten  die
gelehrte  Bildung  ihres  Verfassers  durchscheinen  lässt,  die  Hand
im  Spiele  hatte.
Das  Werböczische  Tripartitmn.
Im  XV.  Jahrhundert  scheint  die  Summa  in  Ungarn  eine
starke  Verbreitung  gehabt  zu  haben.  Dies  beweisen  die  zwei
mir  bekannt  gewordenen  Pressburger  Handschriften  und  insbesondere ­
  die  daselbst  zu  Stande  gekommene  Uebersetzung  ins
Deutsche.  Um  den  Anfang  des  XVI.  Jahrhunderts  erwachte  nun
in  Ungarn  sowie  in  Böhmen  und  Mähren  das  Bedürfniss  und
der  Wunsch,  das  Gewohnheits-  und  Privilegienrecht,  das  sich
allmälig  zu  einer  grossen  Masse  angehäuft  hatte,  zu  sammeln
und  für  die  praktische  Rechtspflege  systematisch  zu  verarbeiten. ­
  Hohe  Landesbeamte,  die.  durch  ihre  lange  Erfahrung
im  Stande  waren  den  wüsten  Stoff  zu  bewältigen,  unterzogen
sich  dieser  keineswegs  leichten  Aufgabe.  So  wie  dies  nun  in
Böhmen  zu  jener  Aufzeichnung  des  böhmischen  Landrechtes
führte,  die  unter  dem  Namen  des  Nennbücherrechtes  (Knihy
devatery)  von  Victorin  Cornelius  von  Wsehrd  bekannt  ist,  in
Mähren  zur  Abfassung  des  Tobitschauer  Rechtsbuches  (Kniha
Tovaüovskd)  durch  den  mährischen  Landeshauptmann  Ctibor
von  Cimburg,  so  unternahm  es  in  Ungarn  der  Protonotar  des
Judex  curiae  Stefan  von  Werbewcz,  der  in  der  Folge  zu  den
höchsten  Würden  des  Reiches  emporstieg,  das  Gewohnheits-,  Statuten- ­
  und  Privilegienrecht  des  Landes  aufzuzeichnen  und  zu  einem
Rechtsbuch  nach  einem  gewissen  Systeme  zu  verarbeiten.  Die
Sprache  des  Rechtsbuches  ist  die  lateinische,  während  Wsehrd
sein  Buch  in  böhmischer  Sprache  schrieb.  Er  theilte  es  in  drei
Bücher  ein,  und  zwar  nach  der  auch  in  der  Summa  gewählten
Eintheilung:  personae,  res,  actiones.  Quia  igitur  —  sagt  er  —
omnis  consuetudo  juris,  quo  utimur,  vel  ad  personas  pertinet
vel  ad  res  vel  ad  actiones,  et  quia  certum  est,  quod  omnia
jura  respectu  personarum  prodierint,  ita  dignum  videtur  a  per-
            
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