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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

lieber  eine  Summa  legum  incerti  auctoris.

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Die  Frage,  ob  wir  es  im  W.  N.  Str.  mit  einer  echten
landesfürstlichen  Urkunde  oder  bloss  mit  einer  Compilation,
mit  einer  allenfalls  auf  Grund  der  von  Leopold  III.  der  Stadt
verliehenen  allgemeinen  Bestätigung  ihrer  Rechte  und  Freiheiten ­
  verfassten  Zusammenstellung  der  für  sie  im  Laufe  der
Zeit  entstandenen  Rechtsquellen,  oder,  wie  Winter  sich  nachzuweisen ­
  bestrebt,  mit  einer  offenbaren  Fälschung  zu  thun
haben,  will  ich  hier  offen  lassen.  Fällt  das  W.  N.  Str.  in
seiner  Abfassung  wirklich  in  die  zweite  Hälfte  des  XIV.  Jahrhunderts, ­
  und  lassen  sich  die  verschiedenen  Bedenken,  die
namentlich  aus  dem  Inhalt  geschöpft  werden,  beseitigen,  dann
ist  allerdings  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,  dass  hier  ein
echtes  landesfürstliches  Primleg  des  Habsburgers  Leopold  III.
vom  Jahre  1381  vorliegt,  dem  in  dem  bekannten  Ländertheilungsvertrage
  von  1379  Stadt  und  Gebiet  von  Wiener-Neustadt  zugesprochen ­
  wurden,  und  von  dem  die  Stadt  noch  heutzutage
eine  allgemeine  Bestätigung  ihrer  Freiheiten  und  Rechte  vom
19.  April  1381  im  Originale  besitzt  (siehe  Winter  S.  39,
n.  47),  eine  Ansicht,  die  bereits  Meiller  [im  Jahre  1853  ausgesprochen ­
  hat.
Der  Herzog  war  der  Stadt  für  ein  Anlehen,  das  er  bei
ihr  machte,  besonders  verpflichtet  (siehe  Böheim,  Chronik
S.  90).  Der  Mangel  eines  Originals,  die  lateinische  Sprache
der  Abfassung,  während  wir  sonst  aus  dem  XIV.  Jahrhundert
m  Oesterreich  nur  deutsche  Stadtprivilegien  besitzen,  sind  zwar
auffallend,  aber  nicht  zwingend  für  die  Annahme  einer  Fälschung. ­
  Auch  fallen  manche  dieser  Bedenken  nicht  ernstlich
in  die  Wagschale.  Die  in  der  im  Wiener  -  Neustädter  Stadtarchive ­
  erhaltenen  Pergamenthandschrift  (bei  Winter  I,  S.  10)
enthaltene  Aufzeichnung  des  Stadtrechtes,  die  der  Würth’schen
Ausgabe  und  dem  Drucke  Mciller’s  zu  Grunde  liegt,  fällt
gerade  in  diese  Zeit  (1381,  siehe  Winter  S.  10)  und  war
entschieden  officiellen  Ursprungs.  Die  Bestimmung  des  c.  91:
•Judex  autem  coram  magistro  civium  vel  capitaneo  respondebit
  —  erscheint  mir  weder  bedenklich  noch  ,unmöglich',
denn  hier  ist  offenbar  der  Bürgermeister  nicht  als  einzelne
Person,  sondern  als  Vorsitzender  des  städtischen  consilium  gemeint, ­
  und  insofern  stimmt  dieser  Satz  mit  der  für  andere
Städte  bezeugten  Anklage  des  Richters  vor  dem  Rathe  der
            
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