lieber eine Summa legum incerti auctoris.
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Die Frage, ob wir es im W. N. Str. mit einer echten
landesfürstlichen Urkunde oder bloss mit einer Compilation,
mit einer allenfalls auf Grund der von Leopold III. der Stadt
verliehenen allgemeinen Bestätigung ihrer Rechte und Freiheiten
verfassten Zusammenstellung der für sie im Laufe der
Zeit entstandenen Rechtsquellen, oder, wie Winter sich nachzuweisen
bestrebt, mit einer offenbaren Fälschung zu thun
haben, will ich hier offen lassen. Fällt das W. N. Str. in
seiner Abfassung wirklich in die zweite Hälfte des XIV. Jahrhunderts,
und lassen sich die verschiedenen Bedenken, die
namentlich aus dem Inhalt geschöpft werden, beseitigen, dann
ist allerdings die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass hier ein
echtes landesfürstliches Primleg des Habsburgers Leopold III.
vom Jahre 1381 vorliegt, dem in dem bekannten Ländertheilungsvertrage
von 1379 Stadt und Gebiet von Wiener-Neustadt zugesprochen
wurden, und von dem die Stadt noch heutzutage
eine allgemeine Bestätigung ihrer Freiheiten und Rechte vom
19. April 1381 im Originale besitzt (siehe Winter S. 39,
n. 47), eine Ansicht, die bereits Meiller [im Jahre 1853 ausgesprochen
hat.
Der Herzog war der Stadt für ein Anlehen, das er bei
ihr machte, besonders verpflichtet (siehe Böheim, Chronik
S. 90). Der Mangel eines Originals, die lateinische Sprache
der Abfassung, während wir sonst aus dem XIV. Jahrhundert
m Oesterreich nur deutsche Stadtprivilegien besitzen, sind zwar
auffallend, aber nicht zwingend für die Annahme einer Fälschung.
Auch fallen manche dieser Bedenken nicht ernstlich
in die Wagschale. Die in der im Wiener - Neustädter Stadtarchive
erhaltenen Pergamenthandschrift (bei Winter I, S. 10)
enthaltene Aufzeichnung des Stadtrechtes, die der Würth’schen
Ausgabe und dem Drucke Mciller’s zu Grunde liegt, fällt
gerade in diese Zeit (1381, siehe Winter S. 10) und war
entschieden officiellen Ursprungs. Die Bestimmung des c. 91:
•Judex autem coram magistro civium vel capitaneo respondebit
— erscheint mir weder bedenklich noch ,unmöglich',
denn hier ist offenbar der Bürgermeister nicht als einzelne
Person, sondern als Vorsitzender des städtischen consilium gemeint,
und insofern stimmt dieser Satz mit der für andere
Städte bezeugten Anklage des Richters vor dem Rathe der