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Tomasche k.
ähnlichen Ausdruck, wenngleich vielleicht in ihrer Anwendung
auf verschiedene Fälle, z. B. dass über die Bestrafung einer
Verwundung der Zeitraum eines Jahres entscheide (vgl. a. 21
des Wiener Stadtrechtes von 1340 mit W. N. Str. c. 23), das
forum delicti (Wien 1340 a. 3 und W. N. Str. c. 91). Das
c. 111 W. N. Str. deutet auf die Bekanntschaft mit der Judensatzung
für Wien vom 11. Juni 1338 (Wiener Geschichtsquellen
n. XXXVI) hin. Vier Handschriften geben wenigstens die Höhe
des Judengesuches in einer Woche nicht auf vier, sondern übereinstimmend
mit jener auf drei Denarien von einem Talente
an. Das in Wiener-Neustadt erscheinende Amt eines christlichen
Judenrichters (c. 109) hat sich vor dem letzten Viertel
des XIII. Jahrhunderts nicht entwickelt (Lusckin, Gerichtswesen
241 f.), und urkundlich ist erst 1338 ein Judenrichter
in Neustadt nachweisbar (Winter S. 93 Anm.). Der Beschluss
über die einmalige Vorladung eines inquilinus (siehe W. N. Str.
c. 48) wurde in Wien erst im Jahre 1375 gefasst und musste
1417 abermals erneuert werden (Wiener Geschichtsquellen
n. LXXXII und n. CXX). Der Schulmeister wird in Wiener-Neustadt
von der Bürgerschaft ernannt (c. 115), was in Wien
der Stadt erst durch das Stadtrecht von 1296 a. 10 gestattet
wurde. Der a. 39 des Wiener Stadtrechtes von 1340 vom
Nachrichter (subjudex, judex posterior) stimmt im Wesentlichen
mit den darüber im W. N. Str. enthaltenen Sätzen
(c. 39, 72, 95) überein. Ueberhaupt lässt die Zahl der Gerichtspersonen
auf eine sehr ausgebildete Gerichtsverfassung
in Wiener-Neustadt schliessen. Dass der Richter seine Leute
nicht zu Zeugen gegen Bürger brauchen solle (W. N. Str.
c. 74), findet sich erst in Wien unter Rudolf I. in seinem Stadtrecht
von 1278 I, a. 59, von 1340 a. 74 u. s. w., und so
deuten manche Stellen des W. N. Str. erst auf spätere Urkunden
und Rechtssätze hin, wie sie sich namentlich erst im
XIV. Jahrhundert entwickelt haben.
In den Hausverträgen der österreichischen Herzoge von
1379 wird der Umfang des Landgerichtes Neustadt übereinstimmend
mit dem c. 93 beschrieben, und insbesondere liegen
nach dem Wortlaut des Vertrages über das Ungeld (Kurz,
Albrecht III. 182) die Märkte Neunkirchen, Aspang und Schottwien
im Bezirke dieses Landgerichtes (vgl. Winter S. 64).