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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tomasche  k.

ähnlichen  Ausdruck,  wenngleich  vielleicht  in  ihrer  Anwendung
auf  verschiedene  Fälle,  z.  B.  dass  über  die  Bestrafung  einer
Verwundung  der  Zeitraum  eines  Jahres  entscheide  (vgl.  a.  21
des  Wiener  Stadtrechtes  von  1340  mit  W.  N.  Str.  c.  23),  das
forum  delicti  (Wien  1340  a.  3  und  W.  N.  Str.  c.  91).  Das
c.  111  W.  N.  Str.  deutet  auf  die  Bekanntschaft  mit  der  Judensatzung ­
  für  Wien  vom  11.  Juni  1338  (Wiener  Geschichtsquellen
n.  XXXVI)  hin.  Vier  Handschriften  geben  wenigstens  die  Höhe
des  Judengesuches  in  einer  Woche  nicht  auf  vier,  sondern  übereinstimmend ­
  mit  jener  auf  drei  Denarien  von  einem  Talente
an.  Das  in  Wiener-Neustadt  erscheinende  Amt  eines  christlichen ­
  Judenrichters  (c.  109)  hat  sich  vor  dem  letzten  Viertel
des  XIII.  Jahrhunderts  nicht  entwickelt  (Lusckin,  Gerichtswesen ­
  241  f.),  und  urkundlich  ist  erst  1338  ein  Judenrichter
in  Neustadt  nachweisbar  (Winter  S.  93  Anm.).  Der  Beschluss
über  die  einmalige  Vorladung  eines  inquilinus  (siehe  W.  N.  Str.
c.  48)  wurde  in  Wien  erst  im  Jahre  1375  gefasst  und  musste
1417  abermals  erneuert  werden  (Wiener  Geschichtsquellen
n.  LXXXII  und  n.  CXX).  Der  Schulmeister  wird  in  Wiener-Neustadt
  von  der  Bürgerschaft  ernannt  (c.  115),  was  in  Wien
der  Stadt  erst  durch  das  Stadtrecht  von  1296  a.  10  gestattet
wurde.  Der  a.  39  des  Wiener  Stadtrechtes  von  1340  vom
Nachrichter  (subjudex,  judex  posterior)  stimmt  im  Wesentlichen ­
  mit  den  darüber  im  W.  N.  Str.  enthaltenen  Sätzen
(c.  39,  72,  95)  überein.  Ueberhaupt  lässt  die  Zahl  der  Gerichtspersonen ­
  auf  eine  sehr  ausgebildete  Gerichtsverfassung
in  Wiener-Neustadt  schliessen.  Dass  der  Richter  seine  Leute
nicht  zu  Zeugen  gegen  Bürger  brauchen  solle  (W.  N.  Str.
c.  74),  findet  sich  erst  in  Wien  unter  Rudolf  I.  in  seinem  Stadtrecht ­
  von  1278  I,  a.  59,  von  1340  a.  74  u.  s.  w.,  und  so
deuten  manche  Stellen  des  W.  N.  Str.  erst  auf  spätere  Urkunden ­
  und  Rechtssätze  hin,  wie  sie  sich  namentlich  erst  im
XIV.  Jahrhundert  entwickelt  haben.
In  den  Hausverträgen  der  österreichischen  Herzoge  von
1379  wird  der  Umfang  des  Landgerichtes  Neustadt  übereinstimmend ­
  mit  dem  c.  93  beschrieben,  und  insbesondere  liegen
nach  dem  Wortlaut  des  Vertrages  über  das  Ungeld  (Kurz,
Albrecht  III.  182)  die  Märkte  Neunkirchen,  Aspang  und  Schottwien ­
  im  Bezirke  dieses  Landgerichtes  (vgl.  Winter  S.  64).
            
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