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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

lieber  eine  Summa  legum  incerti  auctoris.

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wie  Würth  in  seiner  ersten  Edition  annahm,  hat  wohl  Winter
zur  Genüge  dargethan.  Dagegen  neigt  er  sich  zu  der  Annahme,
die  er  übrigens  selbst  als  eine  blosse  Hypothese  bezeichnet,  dass
das  Stadtrecht  am  Schlüsse  des  Jahres  1276  oder  in  den  ersten
drei  Vierteln  des  Jahres  1277,  nämlich  vor  dem  Freiheitsbrief
König  Rudolfs  I.  für  Wiener-Neustadt  von  1277,  22.  November
(Winter,  Urkundl.  Beiträge  S.  32,  n.  13),  verfasst  worden  sei.
Abgesehen  von  dem  Resultate,  das  die  Vergleichung  mit  der
Summa  ergeben  hat,  kann  ich  mich  aus  anderen  Gründen  mit
dieser  Ansicht  nicht  befreunden.  Selbst  Winter  gibt  S.  105
gegenüber  den  viel  einfacheren  Stadtrechten  des  XIII.  Jahrhunderts ­
  zu,  dass  ,die  reichere  Exemplificirung,  die  ausgebildetere ­
  Casuistik,  die  ganze  mehr  auf  die  Entwicklung  des
Einzelnen,  Praktischen  und  Kleinen  gerichtete  Anlage  des  Neustädter ­
  Rechtes  leicht  verleiten  könnte,  es  noch  hinter  das
Wiener  Recht  von  1340  zu  stellen',  und  in  der  That  ist  es
namentlich  die  Höhe  der  Entwicklung  der  städtischen  Verfassung ­
  und  Verwaltung,  wie  sie  uns  im  W.  N.  Str.  entgegentritt, ­
  die  wohl  mit  den  Verhältnissen  des  XIV.,  aber  nicht  mit
jenen  des  XIII.  Jahrhunderts  im  Einklänge  steht.
Winter  geht  über  die  offenbar  beinahe  wörtliche  Uebereinstimmung
  des  a.  11  der  Urkunde  Rudolfs  vom  Jahre  1277,
22.  November  mit  dem  c.  76  des  W.  N.  Str.  doch  zu  leicht
hinweg,  wenn  er  annimmt,  ,dass  beide  Stellen  auf  eine  gemeinsame ­
  Vorlage  zurückgehen,  die  heute  verschollen  ist“.  Sowohl
diese  Urkunde  a.  6,  als  auch  die  Herzog  Albrechts  I.  vom
Jahre  1285,  13.  October  (Winter,  Urkundl.  Beiträge  S.  38,
n.  15),  c.  1  verweist  zwar  die  Wiener-Neustädter  Bürger  bei
Streitfragen  zwischen  sich  auf  die  forma  juris  et  consuetudo
civitatis  Wiennensis,  allein  die  städtische  Rechtsentwicklung
hat  in  Wiener-Neustadt  im  XIV.  Jahrhundert  dessenungeachtet
eine  selbstständige  und  von  der  der  Stadt  Wien  ziemlich  unabhängige ­
  Richtung  eingeschlagen,  wenigstens  ist  eine  unmittelbare ­
  Benützung  späterer  (nach  dem  Jahre  1244)  der
Stadt  Wien  verliehener  Stadtrechte,  z.  B.  der  Rudolfina  vom
Jahre  1278  und  des  Albrecktinum  vom  Jahre  1240,  allerdings
im  W.  N.  Str.  nicht  nachzuweisen.  Allein  es  finden  doch
auch  hier  Rechtsanschauungen  und  Grundsätze,  die  in  Wiener
Rechtsquellen  erst  im  XIV.  Jahrhundert  erscheinen,  einen
            
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