lieber eine Summa legum incerti auctoris.
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wie Würth in seiner ersten Edition annahm, hat wohl Winter
zur Genüge dargethan. Dagegen neigt er sich zu der Annahme,
die er übrigens selbst als eine blosse Hypothese bezeichnet, dass
das Stadtrecht am Schlüsse des Jahres 1276 oder in den ersten
drei Vierteln des Jahres 1277, nämlich vor dem Freiheitsbrief
König Rudolfs I. für Wiener-Neustadt von 1277, 22. November
(Winter, Urkundl. Beiträge S. 32, n. 13), verfasst worden sei.
Abgesehen von dem Resultate, das die Vergleichung mit der
Summa ergeben hat, kann ich mich aus anderen Gründen mit
dieser Ansicht nicht befreunden. Selbst Winter gibt S. 105
gegenüber den viel einfacheren Stadtrechten des XIII. Jahrhunderts
zu, dass ,die reichere Exemplificirung, die ausgebildetere
Casuistik, die ganze mehr auf die Entwicklung des
Einzelnen, Praktischen und Kleinen gerichtete Anlage des Neustädter
Rechtes leicht verleiten könnte, es noch hinter das
Wiener Recht von 1340 zu stellen', und in der That ist es
namentlich die Höhe der Entwicklung der städtischen Verfassung
und Verwaltung, wie sie uns im W. N. Str. entgegentritt,
die wohl mit den Verhältnissen des XIV., aber nicht mit
jenen des XIII. Jahrhunderts im Einklänge steht.
Winter geht über die offenbar beinahe wörtliche Uebereinstimmung
des a. 11 der Urkunde Rudolfs vom Jahre 1277,
22. November mit dem c. 76 des W. N. Str. doch zu leicht
hinweg, wenn er annimmt, ,dass beide Stellen auf eine gemeinsame
Vorlage zurückgehen, die heute verschollen ist“. Sowohl
diese Urkunde a. 6, als auch die Herzog Albrechts I. vom
Jahre 1285, 13. October (Winter, Urkundl. Beiträge S. 38,
n. 15), c. 1 verweist zwar die Wiener-Neustädter Bürger bei
Streitfragen zwischen sich auf die forma juris et consuetudo
civitatis Wiennensis, allein die städtische Rechtsentwicklung
hat in Wiener-Neustadt im XIV. Jahrhundert dessenungeachtet
eine selbstständige und von der der Stadt Wien ziemlich unabhängige
Richtung eingeschlagen, wenigstens ist eine unmittelbare
Benützung späterer (nach dem Jahre 1244) der
Stadt Wien verliehener Stadtrechte, z. B. der Rudolfina vom
Jahre 1278 und des Albrecktinum vom Jahre 1240, allerdings
im W. N. Str. nicht nachzuweisen. Allein es finden doch
auch hier Rechtsanschauungen und Grundsätze, die in Wiener
Rechtsquellen erst im XIV. Jahrhundert erscheinen, einen