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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tomaschek.

übergegangen,  sondern  von  dem  Verfasser  der  Summa  unmittelbar ­
  benützt  und  ihr  einverleibt  worden.  Bei  einigen
dieser  früheren  Neustädter  Satzungen  ist  es  beinahe  augenscheinlich, ­
  dass  sie  unter  dem  Einflüsse  der  Summa  entstanden
sind,  sei  es,  dass  diese  immittelbar  benützt  wurde,  oder  dass
der  Verfasser  selbst  in  seiner  officiellen  Stellung  als  Stadtschreiber ­
  oder  Consul  auf  ihr  Zustandekommen  einen  Einfluss
genommen  hat.  Die  Summa  hat  in  einem  grossen  Theile
die  Hostiensis  zur  unmittelbaren  Vorlage  gehabt  und  sich  ihr
mit  grösserer  oder  geringerer  Treue  angeschlossen.  Dies  ist
namentlich  mit  der  allgemeinen  Strafrechtstheorie  der  Hostiensis ­
  der  Fäll.  Diese  rein  doctrinären  Sätze  über  den
Zweck  der  Strafe,  die  Momente,  die  auf  ihre  Verhängung
einen  bestimmenden  Einfluss  haben  sollen,  über  die  Natur
des  Verbrechens  etc.  finden  wir  auch,  wenngleich  in  die
äussere  Form  einer  Bürgersatzung  oder  eines  Privilegiums  eingekleidet, ­
  in  einer  im  Wesentlichen  wörtlichen  Uebereinstimmung
  mit  der  Summa  im  W.  N.  Str.  wieder  (siehe  insbesondere ­
  das  c.  71  des  letzteren,  eingeleitet  durch  die  Worte
Item  statuimus  firmiter  observcindum).  Ist  es  nun  wahrscheinlich, ­
  dass  unsere  Summa  diese  ihrem  Vorbilde,  der  Hostiensis,
nachgesprochenen  Sätze,  die  besser  in  ein  Lehrbuch  passen
und  ein  ganz  theoretisches  Gepräge  an  sich  tragen,  dem
W.  N.  Str.  entnommen  habe,  oder  hat  man  nicht  umgekehrt
vollen  Grund,  ihre  durch  Benützung  der  Summa  bewirkte  Aufnahme ­
  in  das  W.  N.  Str.  anzunehmen?
So  sind  auch  gewiss  viele  Sätze  der  Summa,  namentlich
über  die  Reinigung  bei  Verbrechen  (Wunden  und  persönlichen
Injurien),  insbesondere  durch  den  Eineid,  die  sich  jedoch  in
diesem  Stadtrecht  nicht  finden,  früher  in  Wiener  -  Neustadt
geltenden  Rechtsquellen  entnommen.
Daraus  ergibt  sich  denn  die  wichtige  Folgerung,  dass
die  Abfassung  des  Wiener-Neustädter  Stadtrechts  erst
in  die  zweite  Hälfte  des  XIV.  Jahrhunderts  fallen
kann,  da  die  Summa,  wie  früher  nachgewiesen  wurde,  ungefähr ­
  in  der  Mitte  dieses  Jahrhunderts  entstanden  ist.
Das  Stadtrecht  selbst  nennt  einen  Herzog  Leopold  als
den  Verleiher.  Dass  dies  nicht  Leopold  VI.  (VII.)  sein  kann,
also  die  Abfassung  nicht  in  die  Zeit  der  Babenberger  falle,
            
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