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Tomaschek.
übergegangen, sondern von dem Verfasser der Summa unmittelbar
benützt und ihr einverleibt worden. Bei einigen
dieser früheren Neustädter Satzungen ist es beinahe augenscheinlich,
dass sie unter dem Einflüsse der Summa entstanden
sind, sei es, dass diese immittelbar benützt wurde, oder dass
der Verfasser selbst in seiner officiellen Stellung als Stadtschreiber
oder Consul auf ihr Zustandekommen einen Einfluss
genommen hat. Die Summa hat in einem grossen Theile
die Hostiensis zur unmittelbaren Vorlage gehabt und sich ihr
mit grösserer oder geringerer Treue angeschlossen. Dies ist
namentlich mit der allgemeinen Strafrechtstheorie der Hostiensis
der Fäll. Diese rein doctrinären Sätze über den
Zweck der Strafe, die Momente, die auf ihre Verhängung
einen bestimmenden Einfluss haben sollen, über die Natur
des Verbrechens etc. finden wir auch, wenngleich in die
äussere Form einer Bürgersatzung oder eines Privilegiums eingekleidet,
in einer im Wesentlichen wörtlichen Uebereinstimmung
mit der Summa im W. N. Str. wieder (siehe insbesondere
das c. 71 des letzteren, eingeleitet durch die Worte
Item statuimus firmiter observcindum). Ist es nun wahrscheinlich,
dass unsere Summa diese ihrem Vorbilde, der Hostiensis,
nachgesprochenen Sätze, die besser in ein Lehrbuch passen
und ein ganz theoretisches Gepräge an sich tragen, dem
W. N. Str. entnommen habe, oder hat man nicht umgekehrt
vollen Grund, ihre durch Benützung der Summa bewirkte Aufnahme
in das W. N. Str. anzunehmen?
So sind auch gewiss viele Sätze der Summa, namentlich
über die Reinigung bei Verbrechen (Wunden und persönlichen
Injurien), insbesondere durch den Eineid, die sich jedoch in
diesem Stadtrecht nicht finden, früher in Wiener - Neustadt
geltenden Rechtsquellen entnommen.
Daraus ergibt sich denn die wichtige Folgerung, dass
die Abfassung des Wiener-Neustädter Stadtrechts erst
in die zweite Hälfte des XIV. Jahrhunderts fallen
kann, da die Summa, wie früher nachgewiesen wurde, ungefähr
in der Mitte dieses Jahrhunderts entstanden ist.
Das Stadtrecht selbst nennt einen Herzog Leopold als
den Verleiher. Dass dies nicht Leopold VI. (VII.) sein kann,
also die Abfassung nicht in die Zeit der Babenberger falle,