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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

TJe'ber  eine  Summa  lcgum  incerti  auctoris.

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für  Kunde  österreichischer  Geschichtsquellen  abermals  edirt.  In
neuester  Zeit  (1880)  verdanken  wir  Dr.  Gustav  Winter  eine
neuerliche  kritische  Herausgabe  arrf  Grund  des  gesammten
Handschriftenmateriales  mit  einer  sehr  lehrreichen  gründlichen
Einleitung  im  Archiv  für  vaterländische  Geschichte  LX,  1.  Dass
unsere  Summa  mit  dieser  uns  erhaltenen  Form  des  W.  N.  Str.
vielfach  im  inneren  und  äusseren  Zusammenhänge  steht,  ist
durch  Anführung  zahlreicher  Parallelstellen  erwiesen  worden.
Es  ist  nun  eine  doppelte  Annahme  möglich.  Entweder
hat  unser  Summist  das  Stadtrecht  oder  das  Stadtrecht  hat  die
Summa  benützt;  mit  anderen  Worten,  es  handelt  sich  um  die
Priorität  der  einen  oder  der  anderen  Rechtsquelle.  Untersucht
man  diese  Frage  ganz  vorurtheilsfrei,  so  kann  man  sich  meiner
Meinung  nach  der  Ueberzeugung  nicht  verschliessen,  dass  es
das  W.  X.  Str.  gewesen,  von  dem  die  Summa  legum  in  vielen
Sätzen  benützt  wurde,  oder  das  wenigstens  solche  Rechtsquellen
in  sich  aufgenommen  und  verarbeitet  hat,  die  unter  dem  unmittelbaren ­
  Einfluss  der  Summa  gestanden  sind,  dass  also  ‘letztere
früher  entstanden  ist,  als  das  Stadtrecht  in  der  uns  erhaltenen
Form  seine  Redaction  erhalten  hat.  Als  die  Hauptquellen,  aus
denen  die  Redaction  des  Stadtrechtes  ihren  Stoff  geschöpft  hat,
hat  Winter  S.  64  ff.  das  Wiener  Stadtrecht  vom  Jahre  1244,  dann
früheres  einheimisches  Neustädter  Recht,  das  theils  auf  dem
älteren  Privilegiumsrechte  der  Stadt,  theils  auf  Rathschlüssen
und  Statuten  der  Bürger  beruht,  nachgewiesen.  Dass  die  Summa
nun  an  einer  Stelle,  die  mit  dem  a.  7  des  Wiener  Stadtrechtes
von  1244,  der  sich  auch  in  das  W.  N.  Str.  c.  61  aufgenommen
findet,  tibereinstimmt,  unmittelbar  zu  jenem  zurückgegriffen
und  sie  nicht  etwa  erst  dem  letzteren  entnommen  habe,  haben
wir  oben  S.  298  klar  nachgewiesen.  Eine  solche  unmittelbare  Benützung ­
  früherer  Wiener  Stadtrechtsquellen  seitens  der  Summa,
die  dann  auch  in  das  W.  N.  Str.  aufgenommen  wurden,  kann
man  daher  mit  Recht  auch  von  anderen  mit  den  Sätzen  des
W.  N.  Str.  wörtlich  übereinstimmenden  Stellen  der  Summa
behaupten.  Ebenso  sind  in  gleicher  Weise  auch  andere  mit
ihr  übereinstimmende  Capitel  des  Stadtrechtes,  die  nicht  dem
Wiener  Stadtrecht  von  1244  entnommen  sind,  sondern  wahrscheinlich ­
  auf  älterem  Privilegienrechte  oder  früheren  Bürgersatzungen ­
  beruhen,  nicht  erst  aus  dem  W.  N.  Str.  in  die  Summa
            
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