TJe'ber eine Summa lcgum incerti auctoris.
313
für Kunde österreichischer Geschichtsquellen abermals edirt. In
neuester Zeit (1880) verdanken wir Dr. Gustav Winter eine
neuerliche kritische Herausgabe arrf Grund des gesammten
Handschriftenmateriales mit einer sehr lehrreichen gründlichen
Einleitung im Archiv für vaterländische Geschichte LX, 1. Dass
unsere Summa mit dieser uns erhaltenen Form des W. N. Str.
vielfach im inneren und äusseren Zusammenhänge steht, ist
durch Anführung zahlreicher Parallelstellen erwiesen worden.
Es ist nun eine doppelte Annahme möglich. Entweder
hat unser Summist das Stadtrecht oder das Stadtrecht hat die
Summa benützt; mit anderen Worten, es handelt sich um die
Priorität der einen oder der anderen Rechtsquelle. Untersucht
man diese Frage ganz vorurtheilsfrei, so kann man sich meiner
Meinung nach der Ueberzeugung nicht verschliessen, dass es
das W. X. Str. gewesen, von dem die Summa legum in vielen
Sätzen benützt wurde, oder das wenigstens solche Rechtsquellen
in sich aufgenommen und verarbeitet hat, die unter dem unmittelbaren
Einfluss der Summa gestanden sind, dass also ‘letztere
früher entstanden ist, als das Stadtrecht in der uns erhaltenen
Form seine Redaction erhalten hat. Als die Hauptquellen, aus
denen die Redaction des Stadtrechtes ihren Stoff geschöpft hat,
hat Winter S. 64 ff. das Wiener Stadtrecht vom Jahre 1244, dann
früheres einheimisches Neustädter Recht, das theils auf dem
älteren Privilegiumsrechte der Stadt, theils auf Rathschlüssen
und Statuten der Bürger beruht, nachgewiesen. Dass die Summa
nun an einer Stelle, die mit dem a. 7 des Wiener Stadtrechtes
von 1244, der sich auch in das W. N. Str. c. 61 aufgenommen
findet, tibereinstimmt, unmittelbar zu jenem zurückgegriffen
und sie nicht etwa erst dem letzteren entnommen habe, haben
wir oben S. 298 klar nachgewiesen. Eine solche unmittelbare Benützung
früherer Wiener Stadtrechtsquellen seitens der Summa,
die dann auch in das W. N. Str. aufgenommen wurden, kann
man daher mit Recht auch von anderen mit den Sätzen des
W. N. Str. wörtlich übereinstimmenden Stellen der Summa
behaupten. Ebenso sind in gleicher Weise auch andere mit
ihr übereinstimmende Capitel des Stadtrechtes, die nicht dem
Wiener Stadtrecht von 1244 entnommen sind, sondern wahrscheinlich
auf älterem Privilegienrechte oder früheren Bürgersatzungen
beruhen, nicht erst aus dem W. N. Str. in die Summa