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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Toniiischelc.

licet  de  publicis  notariis  et  de  eorum  instrumentis  in  juris  ju~
diciis  non  sit  consuetudo  neque  cura;  I,  17  Quando  derogatur
instrumento;  I,  18  De  vigore  sigillorum;  I,  19  Quando  poterit,
sigillo  derogari;  III,  36  De  crimine  falsi  et  falsariis.  Möglich
dass  er  auch  ein  anderes  städtisches  Amt  bekleidete,  Consul
oder  selbst  Bürgermeister  war  und  als  solcher  in  der  Lage,
einen  praktischen  Einfluss  auf  Statuten  und  Entscheidungen
des  Rathes  zu  nehmen.  Viele  seiner  Sätze  scheinen  auch  in
der  That  in  Wiener-Neustädter  Schöffensprüche  übergegangen
zu  sein.  Höchst  unwahrscheinlich  ist  es  aber,  dass  er  Stadtrichter
gewesen  sei.  Denn  wiederholt  stösst  er  Klagen  aus  über  die
Willkür  und  Habsucht  der  Richter,  z.  B.  III,  48:  Sed  heu,
multi  justum  ordinem  pervertunt,  qui  dignos  poena  personali
dimittunt,  et  res  illorum  aufferunt  et  sic  innoxios  condempnant.
—  Sed  heu,  haec  commutatio  poenae  pecuniariae  in  personalem ­
  flt  frequenter  ex  cupiditate  judicum  u.  s.  w.

Die  Summa  als  Quelle  tjes  Wiener-Neustädter  Stadtrechtes.
Dessen  Alter.
Wir  kehren  zu  Wiener-Neustadt  zurück.  Diese  Stadt,
an  der  Grenze  von  Steiermark  gelegen,  wurde  im  Mittelalter
abwechselnd  bald  zu  Oesterreich,  bald  zu  Steiermark  gerechnet
(siehe  darüber  Winter  S.  62  ff.).  Damit  erklärt  sich  die  Aehnlichkeit
  vieler  ihrer  Rechtssätze  und  auch  der  Summa  mit
steirischen  Rechtsquellen.  Zahlreiche  Urkunden  (siehe  insbesondere ­
  Winter,  Beiträge,  die  Urkunden  n.  2,  13,  14,  15;  dann
die  umfangreiche,  von  den  Bürgern  gesetzte  Mauthordnung  von
1310  daselbst,  2  und  3)  bezeugen  die  Bedeutung  und  namentlich ­
  die  gewerbliche  Blütlie  dieser  Stadt  im  Mittelalter.
Das  uns  zwar  nicht  im  Originale,  aber  in  vielen  Handschriften ­
  erhaltene  umfangreiche  Stadtrecht  zählt  zu  den  interessantesten ­
  des  Mittelalters  durch  die  Reichhaltigkeit  und  Ausführlichkeit ­
  seiner  Bestimmungen  und  durch  die  vielen  kritischen
Fragen,  zu  denen  es  Anregung  gibt.
Schon  im  Jahre  1848  wurde  es  von  Wurth  in  der  österreichischen ­
  Zeitschrift  für  Recht  und  Rechtswissenschaft  zum
ersten  Male  herausgegeben  und  später  von  Meiller  im  Archiv
            
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