Heber eine Summa legum incerti auctoris.
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öffentlichen Stellungen vorkommenden Oesterreicher, die ihre
Studien zu Padua, Bologna und Siena gemacht hatten, ist eine sehr
grosse. (Siehe darüber Luschin, Oesterreicher an italien. Univers.
Wien 1882, S. IGO.) S. 177 führt Luschin auch sechs Wiener-Neustädter
an, die in Italien studirten. Insbesondere war Wolfgangus
Woller junior 1593 und 1597 Stadtrichter in Wiener-Neustadt
(Böheim, Chronik von Wiener-Neustadt II, 238 und
Luschin S. 86, n. 715). In den Städten suchte man rechtsgelehrte
Schreiber beizuziehen, die mit ihrer Kenntniss des geschriebenen
Hechtes den Schöffen zu Hilfe kommen sollten, damit sie nicht
in rathlosem Schwanken den ralmlistischen Sachwaltern preisgegeben
seien.
Seit dem XIV. Jahrhundert nahmen die Städte Rechtsconsulenten
in ihren Dienst, die zugleich als Beisitzer des Stadtgerichtes
fungirten. In Lübeck wurde schon 1276 ein gelehrter
Stadtschreiber angestellt (Stintzing, Geschichte der Rechtsgelehrsamkeit
in Deutschland, S. 52). Und an einem anderen Orte sagt
Stintzing (Geschichte der populären Literatur S. XXIX): Das
bedeutendste Amt, das sich den gelehrten Juristen eröffnete, war
das eines Stadtschreibers (Stobbe, Rechtsquellen, B. I,
S. 642 ff.; B. II, S. 58, 104 ff.), zu welchem die grösseren Städte
sich oft einen hervorragenden Juristen ausersahen, das aber
öfter, in kleineren Städten wohl gewöhnlich, dem Mittelschlage
überlassen werden musste, und S. XXX das Amt des ,Schreibers'
vereinigte in sich die Functionen eines Notars, Protokollführers,
Urtheilverfassers und Rechtsconsulenten. Er trat auch wohl als
Beisitzer in das Gericht ein, um dem Richter und den Schöffen
mit seiner Rechtskenntniss auszuhelfen. Er las zunächst das
Rechtsbuch vor, daran knüpfte sich die Auslegung und an
diese Belehrung die Entscheidung.
Eine ähnliche Stellung als Stadtschreiber mochte nun auch
unser "V erfasser in Wiener-Neustadt eingenommen haben, wie
uns dies bezüglich der Stadt Iglau in Mähren ungefähr zu
gleicher Zeit mit Johannes Geiinhausen und für Brünn mit
dem Verfasser des Brünn er Schöffenbuches, dem Schreiber Johannes
bezeugt ist. Darauf deutet auch seine genaue Kenntniss
der praktischen Rechtspflege und des städtischen Rechtes überhaupt.
Dass er auch mit der Notariatskunst innig vertraut war,
beweisen die c. I, 16 De instrumentis publicorum notariorum -—