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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

lieber  eine  Summa  legum  incerti  auctoris.

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Daraus  ergibt  sich  denn  als  Resultat,  dass  die  Entstehungszeit ­
  der  Summa  in  das  XIV.  Jahrhundert  und  höchst  wahrscheinlich ­
  noch  in  die  erste  Hälfte  desselben  zwischen  die  Jahre
1340  und  1360  oder  mit  Rücksicht  auf  die  Gründung  der  Prager
Universität  zwischen  1340  und  1348  fällt.  Bekräftigt  wird  diese
Annahme  dadurch,  dass  die  Prager  Synodalartikel  vom  Jahre  1349
erst  später  zu  dieser  Summa  geschrieben  und  mit  der  Bulle
Gregors  XI.  vom  Jahre  1374  zu  einem  vierten  Buche  in  der
Handschrift  II  verarbeitet  erscheinen,  sie  also  schon  vor  1349
in  Böhmen  oder  Mähren  Verbreitung  erlangt  haben  musste.

Person  des  Verfassers.
Der  Verfasser  der  Summa  nennt  sich  nirgends,  und  wir
sind  auf  den  Inhalt  der  Schrift  angewiesen,  um  aus  ihr  einige
Anhaltspunkte  für  seine  Persönlichkeit  zu  gewinnen.  Dass  er
kein  Italiener  sondern  ein  Deutscher  war,  geht  aus  seiner  umfangreichen ­
  Kenntniss  deutscher  Rechtssätze  und  Rechtsgewohnheiten ­
  und  aus  den  hie  und  da  vorkommenden  deutschen  Ausdrücken ­
  hervor.  Dass  er  sein  Buch  zu  Wiener-Neustadt  geschrieben
habe  und  daselbst  lebte,  glaube  ich  unzweifelhaft  dargethan  zu
haben.  Ob  er  übrigens  dieser  Stadt  von  Geburt  angehörte,  ist
zweifelhaft.  Vielmehr  deutet  seine  Bekanntschaft  mit  den  Rechtsgewohnheiten ­
  vieler  Orte,  die  er  häufig  neben  einander  stellt,
auf  einen  wechselnden  Aufenthalt  in  deutschen  Orten  hin.  Auch
in  Venedig  scheint  er  gewesen  zu  sein,  da  er  das  daselbst  übliche ­
  Gantverfahren  kennt.  Er  schrieb  sein  Werk,  wie  aus  der
Einleitung  hervorgeht,  zum  Nutzen  seiner  Sühne,  um  sie  zu
städtischen  Aemtern  zu  befähigen,  somit  schon  in  vorgerückten
Jahren.  Trotz  seiner  Kenntniss  des  kanonischen  Rechtes,  und  obwohl ­
  er  auch  die  des  römischen  Rechtes  grösstentheils  der  Schrift
eines  Decretisten  verdankt,  gehört  er  daher  nicht  dem  geistlichen
Stande  an.  Seine  nicht  gewöhnliche  tiefere  Kenntniss  des  römischen ­
  und  kanonischen  Rechtes  konnte  er  sich  übrigens  nicht
in  Deutschland,  sondern  nur  an  einer  italienischen  Universität
erworben  haben.  Dies  beweist  auch  die  Wahl  italienisch-lateinischer ­
  Worte  selbst  an  solchen  Stellen,  wo  er  sich  nicht  an
andere  italienische  Vorbilder  anlehnt,  z.  B.  fatiga,  pardonare,
            
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