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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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T'oraaschek.

mentum  facere  non  possit,  quod  est  contra  omnern  justitiam,
cpiia  in  testamentis  non  requiritur  valetudo  corporis,  sed  mentis
et  rationis.
Der  Satz  des  S.sp.  I,  52,  2  (Schsp.  c.  52),  der  zu  Vergabungen ­
  eine  gewisse  körperliche  Rüstigkeit  fordert,  wird  also
ausdrücklich  als  eine  schlechte  Gewohnheit  bezeichnet.
Diese  Parallelstellen  mögen  genügen,  um  auch  nur  den
leisesten  Zweifel  darüber  auszuschliessen,  dass  die  Summa  in
Wiener-Neustadt  geschrieben  worden  sei.
Wenn  daher  der  Verfasser  beim  Kaufverträge  III,  19  sagt:
Hic  nota,  quod  secundum  consuetudinem  nostrae  civitatis,  quicunque
  a  contractu  emptionis  aut  venditionis  retrocedit,  illum
judex  compellit  ad  ratihabitionem  sub  poena  unius  librae  monetae
  usualis  ex  quo,  quia  parva  arrha  datur  scilicet  denarius,
  und  beim  Miethvertrage  III,  21:  Hic  est  consuetudo,
si  locator  deviguit  inquilinum,  d.  h.  ihn  überlebt  hat  (deutsche
Uebers.  Handschr.  IV:  besargt  hat:  besargen  =  begraben
[Grimm’s  Wörterb.],  beserken  [Nibelungen  976.  3]),  tune  per
se  impignorat  eum;  si  non,  tune  oportet  agere  (klagen)  pro
causa  locator  (also  nicht  eigenmächtig  pfänden),  so  können  wir
getrost  annehmen,  dass  hier  von  Wiener-Neustädter  Rechtsgewohnheiten ­
  die  Rede  ist,  wenn  uns  gleich  im  ersten  Falle  der
Gottespfennig  als  Zeichen  der  Perfection  des  Vertrages  und
die  Beschränkung  des  aussergerichtlichen  Pfandungsreclites  im
zweiten  Falle  nicht  speciell  für  Wiener-Neustadt  bezeugt  ist,
wohl  aber  im  St.  L.  R.  a.  177  und  im  W.  W.  R.  a.  38,  61
der  Gottespfennig.
Zeit  der  Entstellung.
Rücksichtlich  des  Ortes  der  Entstehung  hat  die  Untersuchung ­
  zu  einem  feststehenden  Resultate  geführt.  Die  Zeit  der
Entstehung  lässt  sich  dagegen  nur  annäherungsweise  bestimmen.
Es  ist  gewiss,  dass  die  Summa  nicht  mehr  im  XIII.  Jahrhundert
geschrieben  sein  konnte,  da  die  kleinen  Summen  des  Johannes
Andreae  und  des  Jacobus  Butrigarius  wörtlich  aufgenommen
sind,  deren  Abfassung  in  die  ersten  Decennien  des  XIV.  Jahrhunderts ­
  fällt.  Dass  sie  aber  auch  nicht  nach  dem  Jahre  1400
            
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