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T'oraaschek.
mentum facere non possit, quod est contra omnern justitiam,
cpiia in testamentis non requiritur valetudo corporis, sed mentis
et rationis.
Der Satz des S.sp. I, 52, 2 (Schsp. c. 52), der zu Vergabungen
eine gewisse körperliche Rüstigkeit fordert, wird also
ausdrücklich als eine schlechte Gewohnheit bezeichnet.
Diese Parallelstellen mögen genügen, um auch nur den
leisesten Zweifel darüber auszuschliessen, dass die Summa in
Wiener-Neustadt geschrieben worden sei.
Wenn daher der Verfasser beim Kaufverträge III, 19 sagt:
Hic nota, quod secundum consuetudinem nostrae civitatis, quicunque
a contractu emptionis aut venditionis retrocedit, illum
judex compellit ad ratihabitionem sub poena unius librae monetae
usualis ex quo, quia parva arrha datur scilicet denarius,
und beim Miethvertrage III, 21: Hic est consuetudo,
si locator deviguit inquilinum, d. h. ihn überlebt hat (deutsche
Uebers. Handschr. IV: besargt hat: besargen = begraben
[Grimm’s Wörterb.], beserken [Nibelungen 976. 3]), tune per
se impignorat eum; si non, tune oportet agere (klagen) pro
causa locator (also nicht eigenmächtig pfänden), so können wir
getrost annehmen, dass hier von Wiener-Neustädter Rechtsgewohnheiten
die Rede ist, wenn uns gleich im ersten Falle der
Gottespfennig als Zeichen der Perfection des Vertrages und
die Beschränkung des aussergerichtlichen Pfandungsreclites im
zweiten Falle nicht speciell für Wiener-Neustadt bezeugt ist,
wohl aber im St. L. R. a. 177 und im W. W. R. a. 38, 61
der Gottespfennig.
Zeit der Entstellung.
Rücksichtlich des Ortes der Entstehung hat die Untersuchung
zu einem feststehenden Resultate geführt. Die Zeit der
Entstehung lässt sich dagegen nur annäherungsweise bestimmen.
Es ist gewiss, dass die Summa nicht mehr im XIII. Jahrhundert
geschrieben sein konnte, da die kleinen Summen des Johannes
Andreae und des Jacobus Butrigarius wörtlich aufgenommen
sind, deren Abfassung in die ersten Decennien des XIV. Jahrhunderts
fällt. Dass sie aber auch nicht nach dem Jahre 1400