lieber eine Summa legum incerti auctoris.
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und Kramei- Landrecht angeführten Rechtsquellen, so auch
W. W. R. a. 89, der jedoch abweichend für Lehen fordert,
dass man sie vierzehn Jahre und Tag ,in rechter gewer' gehabt
habe.
Insbesondere bleibt die vom langobardischen Lehenrecht,
das an einer Stelle von einer dreissigjährigen Verjährung spricht,
abweichende Verjährungszeit von zwölf Jahren bei Lehen,
wie Hasenöhrl S. 126 sagt, ,immerhin eine merkwürdige Erscheinung,
die auch in Kärnten vorkommt und specielles
österreichisches Provinzialrecht gewesen zu sein
scheint'. *
Diese besondere n Rec htsge wohn heit en, die uns
nur für Oesterreich bezeugt werden, setzen den österreichischen
Ursprung des Werkes ausser Zweifel.
Mit gleicher Zuverlässigkeit lässt sich sogar eine
bestimmte Stadt, und zwar Wiener - Neustadt als Entstehungsort
der Summa bezeichnen.
Dass der Verfasser überhaupt in einer Stadt lebte und
schrieb, geht aus der ganzen Anlage des Werkes und aus
bestimmten Aeusserungen hervor (in nostra civitate, hie est
consuetudo). Das grosse Gewicht, das er auf städtische Aemter
und Würden legt, die hohe Stufe, in der uns die städtische
Verfassung und das von ihm dargestellte Städtewesen überhaupt
mit seinen zahlreichen Zünften entgegen tri tt, lässt uns
auf die Grösse und Ausbildung dieser Stadt im Mittelalter
schliessen, und die Annahme, dass es Wien war, liegt allerdings
nahe, zumal wenn man die offenbare Verwandtschaft
mit vielen Sätzen des Wiener Rechtes und die auffallende
Aehnlichkeit der ganzen Rechtsbildung ins Auge fasst. Neben
der beinahe wörtlichen Uebereinstimmung vieler Sätze namentlich
über das Reinigungsverfahren ist nachfolgende Stelle offenbar
dem Stadtrechte Herzog Friedrichs II. für Wien vom
Jahre 1244 unmittelbar entnommen, obwohl er im W. N. Str.,
c - 61 ebenfalls vorkommt. Ich stelle diese Sätze nebeneinander.