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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Ueber  eine  Summa  legum  incerti  auctoris.

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4.  Die  Summa  spricht  II,  50  den  unehelichen  Kindern
secundum  consuetudinem  patriae  das  Erbrecht  ab,  imo  licet  legitimati
  fuerint,  adhuc  legitimis  heredibus  exstantibus  in  nullo
succedunt,  ex  eo,  quod  pro  heredibus  non  habentur,  so  auch
der  Schsp.  c.  377  vor  den  weltlichen  Gerichten,  dieser  verweist
jedoch  dergleichen  Kinder  rücksichtlich  ihres  Erbrechtes  an
die  geistlichen  Gerichte.  Dass  diese  Ausschliessung  auch  in
Oesterreich  gemeines  Recht  gewesen  sei,  geht  aus  a.  92
W.  W.  R.  hervor  (So  wellent  etleich,  das  u.  s.  w.),  die  entgegengesetzte ­
  Ansicht  ist  nur  die  individuelle  des  Verfassers  des
Weichbildrechtes  (So  welle  wir,  daz  u.  s.  w.).  Der  vorangehende
Artikel  93  spricht  übrigens  zwar  auch  von  unehelichen  Kindern,
aber  nicht  von  per  subs.  matr.  legitimirten.  So  löst  sich  der
Widerspruch,  den  Schuster  S.  39  zwischen  diesen  beiden  Artikeln ­
  zu  finden  glaubt.
5.  Das  c.  36,  II  erklärt  Schenkungen  der  Ehegatten  unter
einander  für  rechtlich  unwirksam  etiam  si  intraverint  juramentum
(während  sonst  donationes  juramento  confirmatae  in  Oesterreich ­
  giltig  und  aufrecht  waren.  Siehe  Suttinger  S.  139),  nisi
morte  confirmentur.  Die  Schenkung  des  Mannes  an  die  Frau
wurde  jedoch  in  Oesterreich  und  so  auch  nach  der  Lehre
der  Summa  bereits  durch  den  Tod  der  Frau  rechtswirksam.
Dies  wird  uns  von  Suttinger  S.  974  ausdrücklich  im  Gegensatz
zum  gemeinen  Rechte  als  specifisch  österreichischer  Landesbrauch ­
  bezeugt.  Tract.  III,  c.  III:  Wiewolen  die  geschriebenen ­
  Rechte  vermögen,  dass  die  sonder  Vermächt,  so  zwischen
Eheleuten  in  stehender  Ehe  aufgerichtet  werden,  nicht  Kr  afft
haben,  sie  werden  dann  mit  dem  Todt  des,  so  Vermächt  thut,
bestattet,  so  ist  doch  der  Landesbrauch  denselben  zuwider,  dann
was  ein  Landmann  seiner  Hausfrau  in  währender  Ehe  vermacht,
das  wirt  stät  und  fest  gehalten,  wo  auch  gleich  ein  Hauswirth
seine  Hauswirthin  überlebt;  also  daz  er  das  Vermächt  mit  seinem
lod  nicht  bestätiget,  ist  er  nichtsdestoweniger  schuldig  solches
Vermächt  seiner  Hausfrauen  Erben  zu  halten  und  zu  vollziehen. ­

Solche  ,Ehegemächte‘  (die  nichts  Anderes  sind  als  Eheverträge ­
  der  Ehegatten)  und  überhaupt  Zuwendungen  der  Ehegatten ­
  an  einander  von  Todeswegen  waren  in  Oesterreich  allgemein ­
  (Schroeder  2,  S.  143  ff.)
            
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