Ueber eine Summa legum incerti auctoris.
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4. Die Summa spricht II, 50 den unehelichen Kindern
secundum consuetudinem patriae das Erbrecht ab, imo licet legitimati
fuerint, adhuc legitimis heredibus exstantibus in nullo
succedunt, ex eo, quod pro heredibus non habentur, so auch
der Schsp. c. 377 vor den weltlichen Gerichten, dieser verweist
jedoch dergleichen Kinder rücksichtlich ihres Erbrechtes an
die geistlichen Gerichte. Dass diese Ausschliessung auch in
Oesterreich gemeines Recht gewesen sei, geht aus a. 92
W. W. R. hervor (So wellent etleich, das u. s. w.), die entgegengesetzte
Ansicht ist nur die individuelle des Verfassers des
Weichbildrechtes (So welle wir, daz u. s. w.). Der vorangehende
Artikel 93 spricht übrigens zwar auch von unehelichen Kindern,
aber nicht von per subs. matr. legitimirten. So löst sich der
Widerspruch, den Schuster S. 39 zwischen diesen beiden Artikeln
zu finden glaubt.
5. Das c. 36, II erklärt Schenkungen der Ehegatten unter
einander für rechtlich unwirksam etiam si intraverint juramentum
(während sonst donationes juramento confirmatae in Oesterreich
giltig und aufrecht waren. Siehe Suttinger S. 139), nisi
morte confirmentur. Die Schenkung des Mannes an die Frau
wurde jedoch in Oesterreich und so auch nach der Lehre
der Summa bereits durch den Tod der Frau rechtswirksam.
Dies wird uns von Suttinger S. 974 ausdrücklich im Gegensatz
zum gemeinen Rechte als specifisch österreichischer Landesbrauch
bezeugt. Tract. III, c. III: Wiewolen die geschriebenen
Rechte vermögen, dass die sonder Vermächt, so zwischen
Eheleuten in stehender Ehe aufgerichtet werden, nicht Kr afft
haben, sie werden dann mit dem Todt des, so Vermächt thut,
bestattet, so ist doch der Landesbrauch denselben zuwider, dann
was ein Landmann seiner Hausfrau in währender Ehe vermacht,
das wirt stät und fest gehalten, wo auch gleich ein Hauswirth
seine Hauswirthin überlebt; also daz er das Vermächt mit seinem
lod nicht bestätiget, ist er nichtsdestoweniger schuldig solches
Vermächt seiner Hausfrauen Erben zu halten und zu vollziehen.
Solche ,Ehegemächte‘ (die nichts Anderes sind als Eheverträge
der Ehegatten) und überhaupt Zuwendungen der Ehegatten
an einander von Todeswegen waren in Oesterreich allgemein
(Schroeder 2, S. 143 ff.)