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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

lieber  eine  Summa  legura  incerti  auctoris.

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Recht*  als  das  einzige  in  der  Billigkeit  gegründete  entgegen,
nach  welchem  die  Eltern  zu  gleichen  Theilen  mit  den  Geschwistern ­
  erben  ,et  merito*.  Denn  1.  sind  sie  alle  in  gleichem
Grade  mit  dem  Ei-blasser  verwandt,  2.  stammt  in  der  Regel
das  Vermögen  von  den  Eltern  und  3.  ist  es  Unrecht,  non  est  consonum
  juri,  dass  die  im  weiteren  Grade  mit  dem  Erblasser  verwandten ­
  Onkeln  und  Tanten  den  Eltern  vorangelien,  zumal  da  das
Vermögen  nicht  von  ihnen  hergekommen  ist.  Deshalb  brachte
auch  die  Erbfolgeordnung  Karls  VI.  vom  Jahre  1720  in  den  österreichischen ­
  Staaten  im  Wesentlichen  die  Grundsätze  des  römischen ­
  Rechtes  zur  Geltung,  bis  durch  das  Erbfolgepatent  Josefs  II.
vom  11.  Mai  1786  die  reine  Linealordnung  wieder  eingeführt
wurde,  deren  Bestimmungen  auch  in  das  a.  b.  Gb.  vom  1.  Juni
1811  übergegangen  sind.  Die  Erbfolgeordnung  unseres
a.  b.  Gb.  erweist  sich  daher  als  eine  organische  Fortbildung ­
  des  uralten  österreichischen  Rechtes,  wenn  auch
die  Ausschliessung  der  Äscendenten  von  der  Erbfolge  aus  guten
Gründen  fallen  gelassen  wurde.  Wasserschieben  hat  daher  wohl
Unrecht,  wenn  er  sagt:  ,Auch  für  das  neuere  österreichische
System  ist  weder  im  älteren  österreichischen  noch  im  deutschen
Recht  irgend  ein  Anhalt  nachweisbar.*
Vollbürtige  Geschwister  schliessen  die  halbbürtigen  aus.
Sind  blos  halbbürtige  vorhanden,  so  gilt  der  Grundsatz:  paterna
paternis,  materna  maternis.  II,  46.  Auch  das  wird  von  Suttinger
  als  österreichischer  Landesbrauch  bezeichnet  (Urtheil
  vom  Jahre  1626,  dann  S.  931,  Tract.  I,  c.  IX).
2.  Nach  der  Lehre  unseres  Verfassers  II,  67  hat  die  überlebende ­
  Ehegattin  beim  Abgang  aller  Erben  an  dem  vom  Manne
erworbenen  Vermögen  nur  eine  Leibzucht  (usuin),  proprietas
autem  fiscum  (vgl.  III,  48  Haec  poenae  fisco  cedunt,  td  est  communitati)
  exspectat,  an  der  Errungenschaft  hingegen  steht  ihr  bei
unbeerbter  Ehe  nicht  nur  eine  Leibzucht,  sondern  das  freie  Verfügungsrecht
  zu.  Die  Gewohnheit,  die  ihr  blos  eine  Leibzucht,
nicht  aber  das  Eigenthumsrecht  an  jener  zuweist,  scheint  ihm
absurd,  weil  Mann  und  Weib  das  Vermögen  zusammen  mit
grosser  Mühe  erworben  und  während  ihres  Zusammenlebens
ungethcilt  mit  einander  besessen  haben,  daher  dem  Fiscus
kein  Recht  daran  gebührt.  Bei  beerbter  Ehe  hingegen  entspreche ­
  es  ganz  der  Billigkeit,  dass  sie  an  der  Hälfte  des
            
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