lieber eine Summa legura incerti auctoris.
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Recht* als das einzige in der Billigkeit gegründete entgegen,
nach welchem die Eltern zu gleichen Theilen mit den Geschwistern
erben ,et merito*. Denn 1. sind sie alle in gleichem
Grade mit dem Ei-blasser verwandt, 2. stammt in der Regel
das Vermögen von den Eltern und 3. ist es Unrecht, non est consonum
juri, dass die im weiteren Grade mit dem Erblasser verwandten
Onkeln und Tanten den Eltern vorangelien, zumal da das
Vermögen nicht von ihnen hergekommen ist. Deshalb brachte
auch die Erbfolgeordnung Karls VI. vom Jahre 1720 in den österreichischen
Staaten im Wesentlichen die Grundsätze des römischen
Rechtes zur Geltung, bis durch das Erbfolgepatent Josefs II.
vom 11. Mai 1786 die reine Linealordnung wieder eingeführt
wurde, deren Bestimmungen auch in das a. b. Gb. vom 1. Juni
1811 übergegangen sind. Die Erbfolgeordnung unseres
a. b. Gb. erweist sich daher als eine organische Fortbildung
des uralten österreichischen Rechtes, wenn auch
die Ausschliessung der Äscendenten von der Erbfolge aus guten
Gründen fallen gelassen wurde. Wasserschieben hat daher wohl
Unrecht, wenn er sagt: ,Auch für das neuere österreichische
System ist weder im älteren österreichischen noch im deutschen
Recht irgend ein Anhalt nachweisbar.*
Vollbürtige Geschwister schliessen die halbbürtigen aus.
Sind blos halbbürtige vorhanden, so gilt der Grundsatz: paterna
paternis, materna maternis. II, 46. Auch das wird von Suttinger
als österreichischer Landesbrauch bezeichnet (Urtheil
vom Jahre 1626, dann S. 931, Tract. I, c. IX).
2. Nach der Lehre unseres Verfassers II, 67 hat die überlebende
Ehegattin beim Abgang aller Erben an dem vom Manne
erworbenen Vermögen nur eine Leibzucht (usuin), proprietas
autem fiscum (vgl. III, 48 Haec poenae fisco cedunt, td est communitati)
exspectat, an der Errungenschaft hingegen steht ihr bei
unbeerbter Ehe nicht nur eine Leibzucht, sondern das freie Verfügungsrecht
zu. Die Gewohnheit, die ihr blos eine Leibzucht,
nicht aber das Eigenthumsrecht an jener zuweist, scheint ihm
absurd, weil Mann und Weib das Vermögen zusammen mit
grosser Mühe erworben und während ihres Zusammenlebens
ungethcilt mit einander besessen haben, daher dem Fiscus
kein Recht daran gebührt. Bei beerbter Ehe hingegen entspreche
es ganz der Billigkeit, dass sie an der Hälfte des