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Tomaschek.
nach dem Vorangehenden kein Zweifel sein, und so lässt sich
denn aus dieser Stelle im Zusammenhang mit den in anderen
Capiteln entwickelten Lehren die reine Linealordnung oder
die deutsche Parentelordnung mit Ausschluss des Schossfalles
als die in Oesterreich schon ursprünglich geltende Erbenfolge
mit Sicherheit bezeichnen. Demnach schliesst 1. die nähere
Parentel (Sippe) die entferntere aus, 2. das Repräsentationsrecht
wird in seinem weitesten Umfange auch in der Seitenlinie
anerkannt, oder mit anderen Worten der lebende Erbe schliesst
zwar seine Linie aus eo vivente omnes ab eo descendentes in
nullo succedunt, sonst ist aber innerhalb der Sippe die Gradesnähe
ganz irrelevant und gibt keinen Vorzug.
Wenn daher Wasserschieben S. 37 gegen Chabert und
Gengier sagt: Von einem Vorzüge einer näheren Parentel vor
einer entfernteren ist nirgends eine Spur, sondern bei der Succession
von Seitenverwandten entscheidet einfach die Gradesnähe,
unter dem nächsten Erben, proximus heres, sei der dem
Grade nach nächste zu verstehen, so scheint mir diese Stelle klar
für das Gegentheil zu sprechen. Damit stimmt auch a. 91 das
W. W. R. vollkommen überein, der sich eigentlich mit der Erbfolge
der imehelichen Kinder beschäftigt: ,clas gehört alles|r neckst
vrunt an untz an die fünften sippe . . .Wer aber, daz der man so
nachent freunt ,hiet die sein geswistreid oder seiner geswistreid
chinder warn, und daz die frau so nachent nicht freunt enhiet,
so beleibt das chauf guet des mannes nächsten vreunten zu
sampt seinem eribgueth Das Erbrecht der Verwandten geht also
bis zur fünften Sippe. Plier ist offenbar die Nähe der Parentel
(Sippe) und nicht die des Grades gemeint. Von einem Erbrecht
der Eltern ist auch hier keine Rede. Wie schwer es übrigens
noch im XV. Jahrhundert dem Uebersetzer unserer Summa
wurde, sich in die römische Computationsweise der Verwandtennähe
nach Graden hineinzudenkeü, beweist, dass er für gradus
kein anderes deutsches Wort zu wählen wusste als Sippe. Motivirt
ja doch selbst der Verfasser der Summa das von ihm
nach dem jus imperiale gelehrte gleiche Erbrecht der Eltern
mit den Geschwistern des Verstorbenen damit, quia aeguah
gradu sunt defuncto.
Denn der in römischer Schule gebildete Summist ereifert
sich gegen die vaterländische Sitte und setzt ihr das ,kaiserliche