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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tomaschek.

nach  dem  Vorangehenden  kein  Zweifel  sein,  und  so  lässt  sich
denn  aus  dieser  Stelle  im  Zusammenhang  mit  den  in  anderen
Capiteln  entwickelten  Lehren  die  reine  Linealordnung  oder
die  deutsche  Parentelordnung  mit  Ausschluss  des  Schossfalles ­
  als  die  in  Oesterreich  schon  ursprünglich  geltende  Erbenfolge ­
  mit  Sicherheit  bezeichnen.  Demnach  schliesst  1.  die  nähere
Parentel  (Sippe)  die  entferntere  aus,  2.  das  Repräsentationsrecht ­
  wird  in  seinem  weitesten  Umfange  auch  in  der  Seitenlinie
anerkannt,  oder  mit  anderen  Worten  der  lebende  Erbe  schliesst
zwar  seine  Linie  aus  eo  vivente  omnes  ab  eo  descendentes  in
nullo  succedunt,  sonst  ist  aber  innerhalb  der  Sippe  die  Gradesnähe ­
  ganz  irrelevant  und  gibt  keinen  Vorzug.
Wenn  daher  Wasserschieben  S.  37  gegen  Chabert  und
Gengier  sagt:  Von  einem  Vorzüge  einer  näheren  Parentel  vor
einer  entfernteren  ist  nirgends  eine  Spur,  sondern  bei  der  Succession
  von  Seitenverwandten  entscheidet  einfach  die  Gradesnähe, ­
  unter  dem  nächsten  Erben,  proximus  heres,  sei  der  dem
Grade  nach  nächste  zu  verstehen,  so  scheint  mir  diese  Stelle  klar
für  das  Gegentheil  zu  sprechen.  Damit  stimmt  auch  a.  91  das
W.  W.  R.  vollkommen  überein,  der  sich  eigentlich  mit  der  Erbfolge ­
  der  imehelichen  Kinder  beschäftigt:  ,clas  gehört  alles|r  neckst
vrunt  an  untz  an  die  fünften  sippe  .  .  .Wer  aber,  daz  der  man  so
nachent  freunt  ,hiet  die  sein  geswistreid  oder  seiner  geswistreid
chinder  warn,  und  daz  die  frau  so  nachent  nicht  freunt  enhiet,
so  beleibt  das  chauf  guet  des  mannes  nächsten  vreunten  zu
sampt  seinem  eribgueth  Das  Erbrecht  der  Verwandten  geht  also
bis  zur  fünften  Sippe.  Plier  ist  offenbar  die  Nähe  der  Parentel
(Sippe)  und  nicht  die  des  Grades  gemeint.  Von  einem  Erbrecht
der  Eltern  ist  auch  hier  keine  Rede.  Wie  schwer  es  übrigens
noch  im  XV.  Jahrhundert  dem  Uebersetzer  unserer  Summa
wurde,  sich  in  die  römische  Computationsweise  der  Verwandtennähe ­
  nach  Graden  hineinzudenkeü,  beweist,  dass  er  für  gradus
kein  anderes  deutsches  Wort  zu  wählen  wusste  als  Sippe.  Motivirt
  ja  doch  selbst  der  Verfasser  der  Summa  das  von  ihm
nach  dem  jus  imperiale  gelehrte  gleiche  Erbrecht  der  Eltern
mit  den  Geschwistern  des  Verstorbenen  damit,  quia  aeguah
gradu  sunt  defuncto.
Denn  der  in  römischer  Schule  gebildete  Summist  ereifert
sich  gegen  die  vaterländische  Sitte  und  setzt  ihr  das  ,kaiserliche
            
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