Ueber eine Summa legum incerti auctoris.
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,innerösterreichische Länder' begriffen wurden, insbesondere auf
Nieder-Oesterreich oder Steiermark. Ausserdem finden sich
Sätze aufgenommen, die diesen Ländern specifisch
eigentümlich sind und uns in den Quellen ausdrücklich
als österreichisches Landesrecht oder Landesbrauch
bezeichnet werden. Hier einige Beispiele davon.
1. Es ist eine Eigentümlichkeit der deutsch-österreichischen
Länder, dass daselbst die As cendenten von der Erbfolge
gänzlich ausgeschlossen waren, die sich zähe gegen
das römische Recht bis in das XVIII. Jahrhundert erhielt. Der
Grundsatz ,die Erbschaft fällt immer nach vorne' oder ,die
Erbschaft fällt nicht zurück' wurde hier mit einer solchen
Strenge aufgefasst, dass er selbst lange Zeit noch auf die Seitenverwandten
wirkte. Die Ausschliessung des Schossfalles ist uns
sowohl für Oberösterreich durch die Landtafel des XVI. Jahrhunderts,
5. Theil, Titel 7, für Niederösterreich durch Suttinger,
Consuetudines Austriacae S. 180—182 (Ausgabe Nürnberg 1718),
Tractatus, c. 7, 15, für Steiermark durch Nie. de Beckmann,
Idea jur. stat. et consuet., Stiriaci 1688, f. 463, für Tirol durch
Rapp, Abhandl. über das vaterl. Stat. R., B. V, S. 78 der Beiträge
etc., und so auch für Vorarlberg bezeugt. (Siehe darüber
die gründliche Untersuchung in Wasserschieben, Das Princip
der Erbenfolge nach den älteren deutschen und verwandten
Rechten, S. 33—55.) In den älteren österreichischen Rechtsquellen
und Statuten ist nirgends von einem Erbrecht der Eltern
die Rede, woraus sich scldiessen lässt, dass die Ausschliessung
der Ascendenten ein schon in der ältesten Zeit geltender Rechtssatz
war (S. 37).
Nach der Lehre unseres Verfassers sind zuerst die Kinder
nach Köpfen oder die Kindeskinder nach Stämmen, also die
erste Sippe, dann die Geschwister (nicht die Eltern) und die
Geschwisterkinder, diese nach Stämmen, somit die zweite
Sippe, berufen. Dann fährt er II, 65 fort: fratribus et sororibus
et descendentibus ab ipsis non exstantibus, tune secundum consuetu'dinem
patriae patruus (Vetter) vel arnitta (Base), avunculus
(Oheim) vel matertera (Muhme) in Omnibus a defuncto relictis
succedunt; istis vero non exstantibus tune filii eorum vel nepotes
et sic deinceps in loco parentum suorum succedunt, somit die
dritte Sippe. Dass dieses Vaterland Oesterreich sei, kann