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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Ueber  eine  Summa  legum  incerti  auctoris.

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,innerösterreichische  Länder'  begriffen  wurden,  insbesondere  auf
Nieder-Oesterreich  oder  Steiermark.  Ausserdem  finden  sich
Sätze  aufgenommen,  die  diesen  Ländern  specifisch
eigentümlich  sind  und  uns  in  den  Quellen  ausdrücklich ­
  als  österreichisches  Landesrecht  oder  Landesbrauch ­
  bezeichnet  werden.  Hier  einige  Beispiele  davon.
1.  Es  ist  eine  Eigentümlichkeit  der  deutsch-österreichischen ­
  Länder,  dass  daselbst  die  As  cendenten  von  der  Erbfolge ­
  gänzlich  ausgeschlossen  waren,  die  sich  zähe  gegen
das  römische  Recht  bis  in  das  XVIII.  Jahrhundert  erhielt.  Der
Grundsatz  ,die  Erbschaft  fällt  immer  nach  vorne'  oder  ,die
Erbschaft  fällt  nicht  zurück'  wurde  hier  mit  einer  solchen
Strenge  aufgefasst,  dass  er  selbst  lange  Zeit  noch  auf  die  Seitenverwandten ­
  wirkte.  Die  Ausschliessung  des  Schossfalles  ist  uns
sowohl  für  Oberösterreich  durch  die  Landtafel  des  XVI.  Jahrhunderts, ­
  5.  Theil,  Titel  7,  für  Niederösterreich  durch  Suttinger,
Consuetudines  Austriacae  S.  180—182  (Ausgabe  Nürnberg  1718),
Tractatus,  c.  7,  15,  für  Steiermark  durch  Nie.  de  Beckmann,
Idea  jur.  stat.  et  consuet.,  Stiriaci  1688,  f.  463,  für  Tirol  durch
Rapp,  Abhandl.  über  das  vaterl.  Stat.  R.,  B.  V,  S.  78  der  Beiträge ­
  etc.,  und  so  auch  für  Vorarlberg  bezeugt.  (Siehe  darüber
die  gründliche  Untersuchung  in  Wasserschieben,  Das  Princip
der  Erbenfolge  nach  den  älteren  deutschen  und  verwandten
Rechten,  S.  33—55.)  In  den  älteren  österreichischen  Rechtsquellen ­
  und  Statuten  ist  nirgends  von  einem  Erbrecht  der  Eltern
die  Rede,  woraus  sich  scldiessen  lässt,  dass  die  Ausschliessung
der  Ascendenten  ein  schon  in  der  ältesten  Zeit  geltender  Rechtssatz ­
  war  (S.  37).
Nach  der  Lehre  unseres  Verfassers  sind  zuerst  die  Kinder
nach  Köpfen  oder  die  Kindeskinder  nach  Stämmen,  also  die
erste  Sippe,  dann  die  Geschwister  (nicht  die  Eltern)  und  die
Geschwisterkinder,  diese  nach  Stämmen,  somit  die  zweite
Sippe,  berufen.  Dann  fährt  er  II,  65  fort:  fratribus  et  sororibus
et  descendentibus  ab  ipsis  non  exstantibus,  tune  secundum  consuetu'dinem
  patriae  patruus  (Vetter)  vel  arnitta  (Base),  avunculus
(Oheim)  vel  matertera  (Muhme)  in  Omnibus  a  defuncto  relictis
succedunt;  istis  vero  non  exstantibus  tune  filii  eorum  vel  nepotes
et  sic  deinceps  in  loco  parentum  suorum  succedunt,  somit  die
dritte  Sippe.  Dass  dieses  Vaterland  Oesterreich  sei,  kann
            
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