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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tomaschek.

Die  drei  letzten  Capitel  der  Summa  47,  48,  49  enthalten
die  Darstellung  des  Rechtsganges  ganz  nach  deutschrechtlichen ­
  Grundsätzen,  doch  immer  noch  im  engen  Anschluss  an
die  Hostiensis.  Viele  Sätze  bezüglich  der  Reinigung  und  Ueberführung
  stimmen  ganz  genau  mit  jenen  der  verschiedenen  Wiener
Stadtrechte,  insbesondere  aber  mit  jenen  des  W.  N.  Str.  in  der
uns  erhaltenen  Form  überein.  Während  wir  aber  bei  den  zur
Vergleichung  benützten  Rechtsquellen,  namentlich  dem  Ssp.,
dem  Schsp.,  dem  W.  W.  R.  und  dem  St,  L.  R.,  ungeachtet
ihrer  Aehnlichkeit  im  Inhalte  und  sogar  zuweilen  mehr  oder
weniger  im  wörtlichen  Ausdruck  keinen  äusseren  Zusammenhang ­
  anzimehmen  berechtigt  sind,  ist  die  Anlehnung  an  den
wörtlichen  Ausdruck  vieler  Sätze  des  Wiener-Neustädter
Stadtrechts  selbst  in  Nebensachen  eine  so  genaue,  dass  hier
der  äussere  Zusammenhang  mit  dieser  Rechtsquelle
ausser  Zweifel  steht.  Dies  gibt  uns  zugleich  einen  wichtigen,
nicht  zu  verkennenden  Anhaltspunkt  für  die  Bestimmung  des
ursprünglichen  Entstehungsortes  der  Schrift.
Heimat  lind  Entstehnngsort  des  Werkes.
Obwohl  sich  das  Werk  in  der  äusseren  Form  und  seinem
den  fremden  Rechten  entnommenen  Inhalte  enge  an  die  Werke
der  italienischen  Juristen,  der  Glossatoren  und  Postglossatoren
anschliesst,  so  kann  es  doch  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass
es  von  einem  Deutschen  in  Deutschland  geschrieben
worden  sei.  Nur  ein  Deutscher  konnte  eine  so  genaue  Kenntniss
des  deutschen  Rechtes  besitzen  und  es  in  so  verständiger  Weise
mit  dem  römischen  Rechte  verarbeiten.  Dies  beweist  ferner  die
Aufnahme  deutscher  Wörter  in  den  Text,  wie  sie  hie  und  da  Vorkommen, ­
  z.  B.  III,  47  Si  quis  cum  hanthaft  comprehenditur,
,ane  hanthaft‘,  II,  6  der  Ausdruck  anta  für  Ente,  I,  28  ita,
quod  sit  expers  juris,  rechtloz  et  ereloz,  III,  22  jus  emphyteoticum
  i.  e.  erhczins,  III,  33  stipendiarius:  Soldner,  miles.
Ausserdem  weist  die  Verbreitung  der  Handschriften,  die
auffallende  Uebereinstimmung  vieler  Sätze  mit  denen  österreichischer ­
  Rechtsaufzeichnungen  auf  Oesterreich  als  Heimat  hin,
d.  h.  auf  eines  jener  Länder,  die  später  unter  dem  Namen
            
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