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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tomasche  k.

Tage  lang,  die  zweiten  durch  vierzehn  Tage,  die  letzten  sechs
Wochen  verwahrt  und  dann  cum  bona  conscientia  ,mit  Gewissen',
also  öffentlich  verkauft  werden.  Die  Hyperocha  bekommt  der
Schuldner,  der  auch  für  den  Abgang  haftet.  Vor  dem  Verkaufe
muss  jedoch  immer  das  Pfand  durch  den  Boten  des  Richters
dem  Schuldner  zur  Einlösung  angeboten  werden.  Dieses  Verfahren ­
  stimmt  ganz  genau  mit  dem  W.  W.  R.  a.  138  und
rücksichtlich  der  beweglichen  Sachen  a.  141.  Vergleiche
auch  a.  38.
T1I,  19  beim  Kaufe  die  Bestimmungen  über  die  arrha,
insbesondere  als  arrha  confirmatoria  die  Hingabe  eines  denarius
(Gottespfennig)  secundum  consuetudinem  nostre  civitatis  (vgl.
a.  61  W.  W.  R.),  die  Haftung  des  Verkäufers  für  das  periculum
vor  der  Tradition  (vgl.  a.  62  W.  W.  R.).
111,21  beim  Pacht  und  der  Miethe  das  aussergerichtliche
Pfändungsrecht  des  Vermiethers  an  dem  inquilinus  wegen  fälligen ­
  Hofzinses  (vgl.  a.  38  W.  W.  R.);  die  Expulsiohsfälle  des
Miethers  (vgl.  a.  41  und  42  W.  W.  R.),  die  Fälle,  wo  dieser
das  Recht  hat,  das  Haus  zu  verlassen  (vgl.  a.  39  W.  W.  R.).
Die  Zahlungsfristen  des  Zinses  dreimal  im  Jahre  (vgl.  Tractatus
  Henrici  de  Hassia  [Langenstein],  Coloniae  1484,  p.  CCXLI).
III,  22  wird  das  jus  emphyteoticum  besprochen.  Die  Handschrift ­
  1  hat  den  Zusatz:  id  est  erbczins.  Die  hier  entwickelten
Grundsätze  über  die  Rechte  des  Grundherrn  (dominus  fundi)
und  des  Emphyteuten  entsprechen  genau  denen  in  den  zahlreichen ­
  österreichischen  Urkunden  über  das  Burgrecht  (Erblehen). ­
  Dominus  possidet  emphyteosim  civiliter  in  animo,  emphyteota
  naturaliter  i.  e.  in  corpore.  Unterwindungsrecht  des
Grundherrn  wegen  durch  zwei  Jahre  versessenen  Grundzinses
(drei  Jahre  nach  dem  Brünner  Schüffenspruch  117  bei  Rössler).
In  der  Behandlung  der  Delictsobligationen  ex  maleficio
und  ex  quasimaleficio,  somit  des  materiellen  Strafrechtes  c.  29  fffinden
  sich  viele  deutschrechtliche  Sätze  verarbeitet,  obwohl
auch  hier  die  Ilostiensis  die  Grundlage  der  ganzen  Behandlung
bildet.  Insbesondere  bieten  das  W.  N.  Str.,  das  W.  W.  R-  und
das  St.  L.  R.  viele  Parallelstellen.  Einige  dieser  Stellen  mögen
hier  Platz  finden.  Die  Summa  legt  ein  grosses  Gewicht  darauf,
ob  der  Verbrecher  ,bei  handhafter  that‘  mit  der  ,hanthaft‘  cum
evidenti  intersigno,  quod  in  vulgari  vocatur  ,hanthaft‘  ergriffen
            
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