288
Tomasche k.
Tage lang, die zweiten durch vierzehn Tage, die letzten sechs
Wochen verwahrt und dann cum bona conscientia ,mit Gewissen',
also öffentlich verkauft werden. Die Hyperocha bekommt der
Schuldner, der auch für den Abgang haftet. Vor dem Verkaufe
muss jedoch immer das Pfand durch den Boten des Richters
dem Schuldner zur Einlösung angeboten werden. Dieses Verfahren
stimmt ganz genau mit dem W. W. R. a. 138 und
rücksichtlich der beweglichen Sachen a. 141. Vergleiche
auch a. 38.
T1I, 19 beim Kaufe die Bestimmungen über die arrha,
insbesondere als arrha confirmatoria die Hingabe eines denarius
(Gottespfennig) secundum consuetudinem nostre civitatis (vgl.
a. 61 W. W. R.), die Haftung des Verkäufers für das periculum
vor der Tradition (vgl. a. 62 W. W. R.).
111,21 beim Pacht und der Miethe das aussergerichtliche
Pfändungsrecht des Vermiethers an dem inquilinus wegen fälligen
Hofzinses (vgl. a. 38 W. W. R.); die Expulsiohsfälle des
Miethers (vgl. a. 41 und 42 W. W. R.), die Fälle, wo dieser
das Recht hat, das Haus zu verlassen (vgl. a. 39 W. W. R.).
Die Zahlungsfristen des Zinses dreimal im Jahre (vgl. Tractatus
Henrici de Hassia [Langenstein], Coloniae 1484, p. CCXLI).
III, 22 wird das jus emphyteoticum besprochen. Die Handschrift
1 hat den Zusatz: id est erbczins. Die hier entwickelten
Grundsätze über die Rechte des Grundherrn (dominus fundi)
und des Emphyteuten entsprechen genau denen in den zahlreichen
österreichischen Urkunden über das Burgrecht (Erblehen).
Dominus possidet emphyteosim civiliter in animo, emphyteota
naturaliter i. e. in corpore. Unterwindungsrecht des
Grundherrn wegen durch zwei Jahre versessenen Grundzinses
(drei Jahre nach dem Brünner Schüffenspruch 117 bei Rössler).
In der Behandlung der Delictsobligationen ex maleficio
und ex quasimaleficio, somit des materiellen Strafrechtes c. 29 fffinden
sich viele deutschrechtliche Sätze verarbeitet, obwohl
auch hier die Ilostiensis die Grundlage der ganzen Behandlung
bildet. Insbesondere bieten das W. N. Str., das W. W. R- und
das St. L. R. viele Parallelstellen. Einige dieser Stellen mögen
hier Platz finden. Die Summa legt ein grosses Gewicht darauf,
ob der Verbrecher ,bei handhafter that‘ mit der ,hanthaft‘ cum
evidenti intersigno, quod in vulgari vocatur ,hanthaft‘ ergriffen