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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

TJeber  eine  Summa  legum  incerti  auctoris.

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auch  im  Schsp.  c.  242  vnde  enten.  Die  Institutionen  16.  J.  2,  1
sprechen  bloss  von  Hühnern  und  Gänsen:  Gattinarum  et  anserum
non  est  fera  natura.
Das  in  II,  c.  37  —  43  entwickelte  eheliche  Güterrecht
schliesst  sich  zwar  äusserlich  an  das  römische  Dotalrecht  an,
wie  es  namentlich  in  der  Hostiensis  vorgetragen  wird,  ist  jedoch
in  Wirklichkeit  nur  eine  romanisirende  Darstellung  deutscher
Güterrechtssysteme  mit  Anschluss  an  die  römische  Terminologie
und  bei  dem  nicht  allzugrossen  Reichthum  der  Bestimmungen
der  deutschen  Rechtsquellen  in  diesem  Gebiete  sehr  lehrreich.
Es  werden  hier  verschiedene  eheliche  Güterordnungen  als  Gewohnheiten, ­
  die  an  verschiedenen  Orten  gelten,  angeführt.
In  gleicher  Weise  ist  das  in  den  c.  44—-73  II  dargestellte ­
  Erbrecht,  obwohl  die  Summa  bemüht  ist  den  römischen
Grundsätzen  Eingang  zu  verschaffen,  überall  von  deutschrechtlichen ­
  Anschauungen  und  Gewohnheiten  durchdrungen.  Auf  einige
Einzelnheiten  werden  wir  in  der  Folge  noch  zurückkommen.
In  dem  Obligationenrechte  des  III.  Buches  c.  1—29  hält
sich  zwar  der  Autor  am  treuesten  an  sein  Vorbild,  die  Hostiensis. ­
  Indessen  sind  die  Unterschiede  zwischen  pacta  und
contractus  grösstentheils  verwischt.  Omne  pactum,  sagt  er  c.  15,
quod  non  vergit  in  animae  salutem  nec  in  dampnum  alterius,
semper  est  servandum,  quod  nihil  melius  quoad  Deum  et  ad
mundurn  quam  justum  promissum  servare.  (Vgl.  übrigens  damit
den  Ausspruch  Ulpian’s  L.  1,  pr.  D.  de  pactis  2.  14)  Pactum
et  promissum  (sein  Ausdruck  für  Stipulation)  quasi  idem  sunt
in  Omnibus  etc.  Jedoch  linden  sich  namentlich  bei  den  Verträgen ­
  des  gewöhnlichen  Lebensverkehrs  viele  deutschrechtliche,
namentlich  mit  dem  W.W.  R.  übereinstimmende  Sätze  verarbeitet.
In  c.  7  bezeichnet  er  die  zu  Venedig  herrschende  Sitte  das
ganze  Vermögen  des  insolventen  Schuldners  unter  die  Gläubiger
nach  Massstab  ihrer  Forderungen  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Priorität  gleichmässig  zu  vertheilen,  ausdrücklich  als  eine
gute;  übrigens  seien  im  Gantverfahren  die  in  jedem  Rechtsgebiete ­
  (provincia)  geltenden  Gewohnheiten  zu  beachten.  Im
c -  6  de  pignore  werden  drei  Arten  von  Pfändern  unterschieden  :
L  solche,  die  sich  selbst  bewegen,  ut  omnia  animalia  edentia
(essende  Pfänder),  2.  die  von  anderen  bewegt  werden,  z.  B.
V  ein,  Oel,  Getreide,  3.  unbewegliche.  Erstere  müssen  drei
Sitzungsber.  d.  phil.-liist.  Ol.  CV.  Bd.  II.  Hit.

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