TJeber eine Summa legum incerti auctoris.
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auch im Schsp. c. 242 vnde enten. Die Institutionen 16. J. 2, 1
sprechen bloss von Hühnern und Gänsen: Gattinarum et anserum
non est fera natura.
Das in II, c. 37 — 43 entwickelte eheliche Güterrecht
schliesst sich zwar äusserlich an das römische Dotalrecht an,
wie es namentlich in der Hostiensis vorgetragen wird, ist jedoch
in Wirklichkeit nur eine romanisirende Darstellung deutscher
Güterrechtssysteme mit Anschluss an die römische Terminologie
und bei dem nicht allzugrossen Reichthum der Bestimmungen
der deutschen Rechtsquellen in diesem Gebiete sehr lehrreich.
Es werden hier verschiedene eheliche Güterordnungen als Gewohnheiten,
die an verschiedenen Orten gelten, angeführt.
In gleicher Weise ist das in den c. 44—-73 II dargestellte
Erbrecht, obwohl die Summa bemüht ist den römischen
Grundsätzen Eingang zu verschaffen, überall von deutschrechtlichen
Anschauungen und Gewohnheiten durchdrungen. Auf einige
Einzelnheiten werden wir in der Folge noch zurückkommen.
In dem Obligationenrechte des III. Buches c. 1—29 hält
sich zwar der Autor am treuesten an sein Vorbild, die Hostiensis.
Indessen sind die Unterschiede zwischen pacta und
contractus grösstentheils verwischt. Omne pactum, sagt er c. 15,
quod non vergit in animae salutem nec in dampnum alterius,
semper est servandum, quod nihil melius quoad Deum et ad
mundurn quam justum promissum servare. (Vgl. übrigens damit
den Ausspruch Ulpian’s L. 1, pr. D. de pactis 2. 14) Pactum
et promissum (sein Ausdruck für Stipulation) quasi idem sunt
in Omnibus etc. Jedoch linden sich namentlich bei den Verträgen
des gewöhnlichen Lebensverkehrs viele deutschrechtliche,
namentlich mit dem W.W. R. übereinstimmende Sätze verarbeitet.
In c. 7 bezeichnet er die zu Venedig herrschende Sitte das
ganze Vermögen des insolventen Schuldners unter die Gläubiger
nach Massstab ihrer Forderungen ohne Rücksicht auf ihre
Priorität gleichmässig zu vertheilen, ausdrücklich als eine
gute; übrigens seien im Gantverfahren die in jedem Rechtsgebiete
(provincia) geltenden Gewohnheiten zu beachten. Im
c - 6 de pignore werden drei Arten von Pfändern unterschieden :
L solche, die sich selbst bewegen, ut omnia animalia edentia
(essende Pfänder), 2. die von anderen bewegt werden, z. B.
V ein, Oel, Getreide, 3. unbewegliche. Erstere müssen drei
Sitzungsber. d. phil.-liist. Ol. CV. Bd. II. Hit.
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