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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

lieber  eine  »Summa  legum  incerti  auctoris.

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fremden  Rechtes  unvermittelt  und  mechanisch  neben  jene  des  einheimischen ­
  zu  stellen,  ohne  häufig  auch  nur  den  Versuch  zu
machen  anscheinend  widersprechende  innerlich  mit  einander  zu
verschmelzen  und  auszugleichen,  geht  unser  Autor  in  der  Verarbeitung ­
  beider  Rechte  viel  tiefer  zu  Werke  als  die  Glossatoren
des  Sachsenspiegels.
Hier  ein  Beispiel  davon.  In  II,  c.  33  de  usucapione
et  praescriptione  wirft  er  sich  die  Frage  auf:  Sed  quid  ego  emo
a  sartore  tunicam  ad  suendum  sibi  datam  vel  calcium  a  calcifice
vel  a  rasore  pannorum  pannum  ad  radendum  sibi  datum  vel  a  farnulo
  alicujus  domini  merces  sibi  commissas  et  sic  de  aliis,  numquid
  usucapio  eas?  Darauf  antwortet  er:  quod  sic.  Durch  die
Berufung  auf  5  de  diversis  temp.  praescr.  ff.  44,  3  sucht  er  nun
den  bekannten  deutschrechtlichen  Satz  von  der  Ausschliessung
der  Vindicationsklage  bei  beweglichen  Sachen,  die  mit  Willen  des
Besitzers  aus  seiner  Hand  gekommen  sind,  gegen  den  dritten
redlichen  Besitzer,  der  seinen  Ausdruck  in  den  bekannten  Rechtsparömien:
  ,Hand  muss  Hand  wahren',  ,Trau,  schau  wem'  oder
,Wo  ich  meinen  Glauben  verloren  habe,  da  muss  ich  ihn  suchen',
erhalten  hat,  zu  rechtfertigen,  indem  er  ihn  unter  den  Gesichtspunkt ­
  der  Praescription  stellt,  dabei  aber  das  Erforderniss  der
vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Zeit  fallen  lässt:  ,etiam  si  non
habuero  ea  tempore  a  lege  definito.'  Imputent  igitur  sibi  ipsis,
quod  infidelibus  hoininibus  bona  sua  committunt,  poterunt  tarnen
veri  domini  ab  illis  infidelibus  bona  sua  postulare.  Vergleiche
zu  diesem  Satze  Ssp.  II,  60,  §.  1,  Dsp.  176  und  §.  367  ö.
a.  b.  G.-B. 1  Unter  dem  Einflüsse  derselben  Anschauung  steht
auch  die  Entscheidung  des  Autors  in  der  bekannten  römischrechtlichen ­
  Controverse  über  die  Erwerbung  des  Eigenthums
an  einer  fremden  Materie  durch  Specification  II,  12.  Nachdem
er  einige  Meinungen,  unter  anderen  auch  die  bekannte  Justinianische ­
  Entscheidung  angeführt,  fährt  er  fort:  Ad  lianc
1  A.  b.  G.-B.  §.  3(57.  Die  Eigenthumsklage  findet  gegen  den  redlichen
Besitzer  einer  beweglichen  Sache  nicht  statt,  wenn  er  beweiset,  dass  er
diese  Sache  entweder  in  einer  öffentlichen  Versteigerung,  oder  von  einem
zu  diesem  Verkehre  befugten  Gewerbsmanne,  oder  gegen  Entgeh!  von
jemanden  an  sich  gebracht  hat,  dem  sie  der  Kläger  selbst  zum  Gebrauche, ­
  zur  Verwahrung,  oder  in  was  immer  für  einer  Absicht  anvertrauet ­
  hatte.
            
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