lieber eine »Summa legum incerti auctoris.
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fremden Rechtes unvermittelt und mechanisch neben jene des einheimischen
zu stellen, ohne häufig auch nur den Versuch zu
machen anscheinend widersprechende innerlich mit einander zu
verschmelzen und auszugleichen, geht unser Autor in der Verarbeitung
beider Rechte viel tiefer zu Werke als die Glossatoren
des Sachsenspiegels.
Hier ein Beispiel davon. In II, c. 33 de usucapione
et praescriptione wirft er sich die Frage auf: Sed quid ego emo
a sartore tunicam ad suendum sibi datam vel calcium a calcifice
vel a rasore pannorum pannum ad radendum sibi datum vel a farnulo
alicujus domini merces sibi commissas et sic de aliis, numquid
usucapio eas? Darauf antwortet er: quod sic. Durch die
Berufung auf 5 de diversis temp. praescr. ff. 44, 3 sucht er nun
den bekannten deutschrechtlichen Satz von der Ausschliessung
der Vindicationsklage bei beweglichen Sachen, die mit Willen des
Besitzers aus seiner Hand gekommen sind, gegen den dritten
redlichen Besitzer, der seinen Ausdruck in den bekannten Rechtsparömien:
,Hand muss Hand wahren', ,Trau, schau wem' oder
,Wo ich meinen Glauben verloren habe, da muss ich ihn suchen',
erhalten hat, zu rechtfertigen, indem er ihn unter den Gesichtspunkt
der Praescription stellt, dabei aber das Erforderniss der
vom Gesetze vorgeschriebenen Zeit fallen lässt: ,etiam si non
habuero ea tempore a lege definito.' Imputent igitur sibi ipsis,
quod infidelibus hoininibus bona sua committunt, poterunt tarnen
veri domini ab illis infidelibus bona sua postulare. Vergleiche
zu diesem Satze Ssp. II, 60, §. 1, Dsp. 176 und §. 367 ö.
a. b. G.-B. 1 Unter dem Einflüsse derselben Anschauung steht
auch die Entscheidung des Autors in der bekannten römischrechtlichen
Controverse über die Erwerbung des Eigenthums
an einer fremden Materie durch Specification II, 12. Nachdem
er einige Meinungen, unter anderen auch die bekannte Justinianische
Entscheidung angeführt, fährt er fort: Ad lianc
1 A. b. G.-B. §. 3(57. Die Eigenthumsklage findet gegen den redlichen
Besitzer einer beweglichen Sache nicht statt, wenn er beweiset, dass er
diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem
zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgeh! von
jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche,
zur Verwahrung, oder in was immer für einer Absicht anvertrauet
hatte.