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Tomaschek.
II. Buche die c. 30 — 42, ferner das in den c. 43 — 70 entwickelte
Erbrecht mit dem IV. Buche Hostiensis S. 89, 50, 53,
dann das Obligationen- und Strafrecht des III. Buches mit dem
III. und V. Buche der Hostiensis. Selbst die vier letzten Capitel
des III. Buches der Summa, die den deutschen Rechtsgang
grösstentheils mit wörtlicher Anschliessung an Stellen des Wiener-Neustädter
Stadtrechtes darstellen, verquicken die Darstellung
der Hostiensis im V. Buche in den Rubriken de purgatione
vulgari S. 80, de poenis S. 85, dann im IL Buche de mulctis
S. 94 mit nachweisbar aus diesem Stadtrecht und anderen
deutschen Rechtsquellen entnommenen Sätzen.
IV. Deutsche und einheimische Rechtsquellen.
Das Hauptinteresse der Schrift liegt wohl weniger in ihrem
römisch-rechtlichen Inhalte als in dem offenbaren Streben des
Verfassers die Sätze des römischen Rechtes in das wirkliche
Leben einzuführen, und mit den praktischen Anschauungen
seiner Zeit, und seiner Heimat in Einklang zu bringen. In
diesem Streben trifft er mit jenem der sogenannten Concordanzliteratur
des XIV. Jahrhunderts zusammen, doch ist die Grundlage,
von der er ausgeht, und somit airch die Form seiner
Darstellung eine ganz verschiedene. Während Johann von Buch
und seine Nachfolger den Sachsenspiegel und die sächsischen
Rechtsbücher zur Grundlage nehmen und die Sätze des römischen
Rechtes äusserlich in Gestalt von Glossen neben jene des
deutschen Rechtes stellen, sich formell an den Gang jener anschliessen,
zum Theil mit dem ausgesprochenen Zwecke, ihnen
auch vor den geistlichen Gerichten praktische Geltung zu verschaffen,
ist unserm Autor das römische Recht als Kaiserrecht
vorzugsweise die lex scripta, neben dem dem einheimischen
Rechte als bona consuetudo nur eine ergänzende oder erklärende,
jedenfalls nur eine locale Wirkung zukommt.
(Vgl. I, 14.) Deshalb stellt er das Recht im Anschluss an die
römischen Rechtsquellen systematisch dar und behandelt das
einheimische Recht blos unter dem Gesichtspunkte des Gewohnheitsrechtes,
das nur dann den Anspruch auf Geltung hat, wenn
es eine consuetudo bona oder laudabilis ist. Während sich daher
jene Schriftsteller meistens darauf beschränken, die Sätze des