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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tomaschek.

II.  Buche  die  c.  30  —  42,  ferner  das  in  den  c.  43  —  70  entwickelte ­
  Erbrecht  mit  dem  IV.  Buche  Hostiensis  S.  89,  50,  53,
dann  das  Obligationen-  und  Strafrecht  des  III.  Buches  mit  dem
III.  und  V.  Buche  der  Hostiensis.  Selbst  die  vier  letzten  Capitel
  des  III.  Buches  der  Summa,  die  den  deutschen  Rechtsgang
grösstentheils  mit  wörtlicher  Anschliessung  an  Stellen  des  Wiener-Neustädter
  Stadtrechtes  darstellen,  verquicken  die  Darstellung
der  Hostiensis  im  V.  Buche  in  den  Rubriken  de  purgatione
vulgari  S.  80,  de  poenis  S.  85,  dann  im  IL  Buche  de  mulctis
S.  94  mit  nachweisbar  aus  diesem  Stadtrecht  und  anderen
deutschen  Rechtsquellen  entnommenen  Sätzen.
IV.  Deutsche  und  einheimische  Rechtsquellen.
Das  Hauptinteresse  der  Schrift  liegt  wohl  weniger  in  ihrem
römisch-rechtlichen  Inhalte  als  in  dem  offenbaren  Streben  des
Verfassers  die  Sätze  des  römischen  Rechtes  in  das  wirkliche
Leben  einzuführen,  und  mit  den  praktischen  Anschauungen
seiner  Zeit,  und  seiner  Heimat  in  Einklang  zu  bringen.  In
diesem  Streben  trifft  er  mit  jenem  der  sogenannten  Concordanzliteratur
  des  XIV.  Jahrhunderts  zusammen,  doch  ist  die  Grundlage, ­
  von  der  er  ausgeht,  und  somit  airch  die  Form  seiner
Darstellung  eine  ganz  verschiedene.  Während  Johann  von  Buch
und  seine  Nachfolger  den  Sachsenspiegel  und  die  sächsischen
Rechtsbücher  zur  Grundlage  nehmen  und  die  Sätze  des  römischen ­
  Rechtes  äusserlich  in  Gestalt  von  Glossen  neben  jene  des
deutschen  Rechtes  stellen,  sich  formell  an  den  Gang  jener  anschliessen,
  zum  Theil  mit  dem  ausgesprochenen  Zwecke,  ihnen
auch  vor  den  geistlichen  Gerichten  praktische  Geltung  zu  verschaffen, ­
  ist  unserm  Autor  das  römische  Recht  als  Kaiserrecht
vorzugsweise  die  lex  scripta,  neben  dem  dem  einheimischen
Rechte  als  bona  consuetudo  nur  eine  ergänzende  oder  erklärende, ­
  jedenfalls  nur  eine  locale  Wirkung  zukommt.
(Vgl.  I,  14.)  Deshalb  stellt  er  das  Recht  im  Anschluss  an  die
römischen  Rechtsquellen  systematisch  dar  und  behandelt  das
einheimische  Recht  blos  unter  dem  Gesichtspunkte  des  Gewohnheitsrechtes, ­
  das  nur  dann  den  Anspruch  auf  Geltung  hat,  wenn
es  eine  consuetudo  bona  oder  laudabilis  ist.  Während  sich  daher
jene  Schriftsteller  meistens  darauf  beschränken,  die  Sätze  des
            
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