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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Ueber  eine  Summa  legum  incerti  auctoris.

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Gedanken  und  grösstentheils  sogar  die  Worte  der  früheren  bei
allen  späteren  gleichförmig  wieder.  Nur  tritt  im  Laufe  der
Zeit  zu  dem  alten  mehr  und  mehr  neues  Materiale  hinzu,  so
dass  die  Darstellungen  lawinenartig  anschwellen  und  immer
weitläufiger,  ermüdender  und  geschmackloser  werden/  So  wie
Azo  an  Placentinus,  so  schliessen  sich  seine  Schüler  enge  an
ihn  an,  spinnen  die  von  ihm  angeregten  Fragen  weiter  aus,
erweitern  und  verbreitern  das  von  ihm  behandelte  Materiale.
Während  Azo  beispielsweise  (Summa  in  IV.  1.  Cod.  S.  331)  nur
eine  dreifache  fraus  legi  facta  unterscheidet:  de  re  ad  rem,  de
contractu  ad  contractum,  de  persona  ad  personam,  kennt  unsere
Summa  III,  10  noch  zwei  weitere  Unterscheidungen:  de  nomine
ad  nomen,  de  facto  ad  factum.  Während  Jener  (in  II.  1.  Cod.,
S.  62)  pactum  bloss  a  pace  et  actu,  quasi  pacis  actus  etymologisch ­
  ableitet,  fügt  unsere  Summa  hinzu:  Vel  dicitur  pactum
a  palmarum  id  est  manuum  percussione,  quia  consentientes  et
paciscentes  palmas  sibi  solent  percutere  u.  s.  w.
Die  Annahme,  dass  Azo  in  unserer  Schrift  nicht  unmittelbar ­
  benützt  worden  sei,  wird  zur  Gewissheit  erhoben,  wenn
wir  sie  mit  der  Summa  Hostiensis  in  quinque  libros  decretalium
des  Heinrich  von  Susa,  Erzbischof  von  Ernbrun  (dominus
Ebredinensis,  qui  postmodum  fuit  cardinalis  Hostiensis),  des
berühmten  Schülers  des  Azo  und  Lehrer  des  Durantis  vergleichen. ­
  Er  starb  um  das  Jahr  1281.
Dass  die  Hostiensis  unserem  Autor  Vorgelegen  habe  und
von  ihm  unmittelbar  benützt  worden  sei,  lässt  sich  aus  der
Vergleichung  (ich  benützte  hiezu  die  Ausgabe  vom  18.  Februar
1479  ohne  Angabe  des  Druckortes)  mit  Bestimmtheit  behaupten;
indessen  ist  es  zweifelhaft,  ob  er  die  Kenntniss  dieser  Schrift
nicht  den  Vorlesungen  eines  seiner  Schüler  verdankte,  die
er  während  seines  Studiums  zu  Bologna  besuchte.  Für  den
grössten  Theil  des  Werkes  lässt  sich  die  Summa  Hostiensis ­
  als  die  unmittelbar  benutzte  Quelle  bezeichnen.
Er  verdankt  daher  seine  Kenntniss  des  römischen  Rechtes  vorzugsweise ­
  der  Schrift  eines  Decretisten.  Die  Benützung  stellt
sich  als  eine  Art  Auszug  dar,  während  der  Gang  der  Darstellung
und  der  Inhalt  grösstentheils  wörtlich  übereinstimmen.
Man  vergleiche  gleich  im  I.  Buche  unserer  Summa  das
c.  15  de  privilegiis  scriptis  mit  der  Hostiensis  1.  V,  S.  72,  im
            
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