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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tomaschek.

II.  Die  kanonischen  Rechtsquellen.
Auf  das  Decretum  Gratiani  findet  sich  an  einer  Stelle,
III,  17,  eine  ausdrückliche  Beziehung.  Species  divinationis
multae  sunt,  quae  enumerantur  XXVI,  q.  III  (Canon.  De  multiplici
  genere  divinationis  c.  26,  q.  3).
Dass  auch  die  Decretalen  Gregors  IX.  benützt  sind,
lässt  sich  aus  vielen  Stellen  nachweisen,  beispielsweise  aus
II,  63  über  die  Intestaterbfolge  nach  einem  Kleriker,  wo  Stellen
aus  C.  7.  9.  X  (III,  26)  wörtlich,  jedoch  ohne  ausdrückliche
Hinweisung  auf  sie  angeführt  werden.
Auch  der  über  sextus  ist  in  einer  Stelle,  I,  29,  offenbar
benützt,  die  mit  einer  Constitution  des  Papstes  Bonifacius  VIII.
vom  Jahre  1298  Cap.  un.  de  voto  et  voti  redemptione  in  6 t0
(III,  15)  wörtlich  übereinstimmt.  Dieses  Caput  29,  1.  I,  ist
wörtlich  der  Summa  Johannis  Andreae  de  matrimonio  entnommen. ­
  Jedoch  darf  ich  nicht  unerwähnt  lassen,  dass  unser
Autor  von  einem  votum  solemmne  nur  im  Falle  einer  ausdrücklichen ­
  Profession  spricht,  während  sowohl  die  constitutio
als  auch  die  Vorlage,  der  er  folgt,  nicht  blos  die  professio
expressa,  sondern  auch  die  tacita  erwähnen.  Diese  Auslassung,
die  in  allen  Handschriften  ersichtlich  ist,  scheint  nicht  ohne
Absicht  zu  sein.
Von  einer  Benützung  der  Clementinen  vermochte  ich
keine  Spuren  zu  entdecken.
III.  Die  Schriften  der  Glossatoren  und  der  italienischen
Juristen.
Das  Verhältniss  eines  Autors  zur  Literatur  seiner  Zeit,
die  Untersuchung  des  literarischen  Apijarates,  den  er  benützte,
gehört  zu  den  interessantesten  Aufgaben  der  kritischen  Forschung. ­
  Dass  dieses  Werk  sich  an  die  Schriften  der  Glossatoren ­
  und  an  die  Literatur  der  Bologneser  Schule  anlehnt,
darüber  kann  nach  Inhalt,  Form  und  Methode  kein  Zweifel
obwalten.  Schwieriger  war  es  jedoch  die  speciellen  Quellen
zu  eruiren,  aus  denen  der  Autor  schöpfte,  und  über  seine  Art
und  Weise  der  Benützung  der  Vorlagen  ins  Klare  zu  kommen.
Abgesehen  von  der  früher  nachgewiesenen  selbstständigen  Benützung ­
  der  römischen  und  kanonischen  Rechtsquellen  sind  es
            
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