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Tomaschek.
II. Die kanonischen Rechtsquellen.
Auf das Decretum Gratiani findet sich an einer Stelle,
III, 17, eine ausdrückliche Beziehung. Species divinationis
multae sunt, quae enumerantur XXVI, q. III (Canon. De multiplici
genere divinationis c. 26, q. 3).
Dass auch die Decretalen Gregors IX. benützt sind,
lässt sich aus vielen Stellen nachweisen, beispielsweise aus
II, 63 über die Intestaterbfolge nach einem Kleriker, wo Stellen
aus C. 7. 9. X (III, 26) wörtlich, jedoch ohne ausdrückliche
Hinweisung auf sie angeführt werden.
Auch der über sextus ist in einer Stelle, I, 29, offenbar
benützt, die mit einer Constitution des Papstes Bonifacius VIII.
vom Jahre 1298 Cap. un. de voto et voti redemptione in 6 t0
(III, 15) wörtlich übereinstimmt. Dieses Caput 29, 1. I, ist
wörtlich der Summa Johannis Andreae de matrimonio entnommen.
Jedoch darf ich nicht unerwähnt lassen, dass unser
Autor von einem votum solemmne nur im Falle einer ausdrücklichen
Profession spricht, während sowohl die constitutio
als auch die Vorlage, der er folgt, nicht blos die professio
expressa, sondern auch die tacita erwähnen. Diese Auslassung,
die in allen Handschriften ersichtlich ist, scheint nicht ohne
Absicht zu sein.
Von einer Benützung der Clementinen vermochte ich
keine Spuren zu entdecken.
III. Die Schriften der Glossatoren und der italienischen
Juristen.
Das Verhältniss eines Autors zur Literatur seiner Zeit,
die Untersuchung des literarischen Apijarates, den er benützte,
gehört zu den interessantesten Aufgaben der kritischen Forschung.
Dass dieses Werk sich an die Schriften der Glossatoren
und an die Literatur der Bologneser Schule anlehnt,
darüber kann nach Inhalt, Form und Methode kein Zweifel
obwalten. Schwieriger war es jedoch die speciellen Quellen
zu eruiren, aus denen der Autor schöpfte, und über seine Art
und Weise der Benützung der Vorlagen ins Klare zu kommen.
Abgesehen von der früher nachgewiesenen selbstständigen Benützung
der römischen und kanonischen Rechtsquellen sind es