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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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T  o  m  a  s  c  h  e  k.

cordiam  disturbando,  palpones,  detractores  et  traditores  hornines
  fovet  et  diligit,  maleficos  non  odit,  civibus  suis  non  eontidit,
imo  ab  extraneis  se  custodire  facit,  solemnitates  civium  prohibet,
lites  in  terra  sua  cottidie  pro  curat,  causas  viduarum  et  orphanorum
  non  intrat,  ad  eum  et  secundum  sua  placita  judicat.
Ex  hiis  consequitur  infamiam  et  inhonorem.  Secundum  Aristotelem
  talem  tyrannum  occidens  magnum  obsequium  deo  praestare
  videtur.

Quellen  des  Werkes.
I.  Die  römischen  Rechtsquellen.
Schon  ein  flüchtiger  Ueberblick  zeigt  eine  grosse  Belesenheit ­
  des  Autors  in  den  Justinianischen  Rechtsbüchern,  eine
flcissige  und  selbstständige,  nicht  etwa  erst  durch  kanonische
Sammlungen  oder  Schriften  der  Decretisten  vermittelte  Benützung ­
  aller  Theile  des  Corpus  juris,  die  ihm  als  Ganzes,  als
ein  geschlossenes  Werk  Vorlagen,  und  auf  die  er  die  Bezeichnung ­
  leges  ohne  Unterscheidung  anwandte.  Ich  darf  mich  hier
wohl  auf  das  Urtheil  des  verstorbenen  Romanisten  Ludwig
Arndts’  beziehen,  der  das  ihm  von  mir  vorgelegte  Werk  mit
grossem  Interesse  durchlas,  mit  mir  im  Einzelnen  durchsprach
und,  abgesehen  von  der  Gelehrsamkeit  des  Autors  sein  selbstständiges ­
  ,  freies  und  häufig  zutreffendes  Urtheil  auch  den
Quellen  selbst  gegenüber  rühmend  hervorhob.  Eine  Benützung
vorjustinianischer  Rechtsquellen  ist  nicht  ersichtlich.
Was  zunächst  die  Institutionen  anbelangt,  so  haben  sie
unstreitig,  wie  bereits  bemerkt,  auf  die  ganze  Anlage  des
Werkes  einen  bedeutenden  Einfluss  geübt.  Die  Behandlung
des  Stoffes  nach  dem  Gesichtspunkte  personae,  res,  actiones.
die  Reihenfolge  der  Titel,  die  grösstentheils  wörtliche  Aufnahme
vieler  Stellen  setzt  dies  selbst  ungeachtet  der  angestrebten
Selbstständigkeit  der  Darstellung  und  der  Freiheit  derselben  von
der  Legalordnung,  und  obwohl  nirgends  eine  ausdrückliche
Berufung  auf  dieses  Rechtsbuch  vorkommt,  ausser
Zweifel.  Am  reichlichsten  sind  sie  im  zweiten  Buche  benützt.
Ebenso  lässt  sich  auch  ohne  Berufung  eine  häufige  und
tleissige  Benützung  der  Pandekten  nachweisen.  Abgesehen  von
den  häufig  vorkommenden  Ausdrücken:  secundum  leges,  ut  dicit
            
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