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T o m a s c h e k.
cordiam disturbando, palpones, detractores et traditores hornines
fovet et diligit, maleficos non odit, civibus suis non eontidit,
imo ab extraneis se custodire facit, solemnitates civium prohibet,
lites in terra sua cottidie pro curat, causas viduarum et orphanorum
non intrat, ad eum et secundum sua placita judicat.
Ex hiis consequitur infamiam et inhonorem. Secundum Aristotelem
talem tyrannum occidens magnum obsequium deo praestare
videtur.
Quellen des Werkes.
I. Die römischen Rechtsquellen.
Schon ein flüchtiger Ueberblick zeigt eine grosse Belesenheit
des Autors in den Justinianischen Rechtsbüchern, eine
flcissige und selbstständige, nicht etwa erst durch kanonische
Sammlungen oder Schriften der Decretisten vermittelte Benützung
aller Theile des Corpus juris, die ihm als Ganzes, als
ein geschlossenes Werk Vorlagen, und auf die er die Bezeichnung
leges ohne Unterscheidung anwandte. Ich darf mich hier
wohl auf das Urtheil des verstorbenen Romanisten Ludwig
Arndts’ beziehen, der das ihm von mir vorgelegte Werk mit
grossem Interesse durchlas, mit mir im Einzelnen durchsprach
und, abgesehen von der Gelehrsamkeit des Autors sein selbstständiges
, freies und häufig zutreffendes Urtheil auch den
Quellen selbst gegenüber rühmend hervorhob. Eine Benützung
vorjustinianischer Rechtsquellen ist nicht ersichtlich.
Was zunächst die Institutionen anbelangt, so haben sie
unstreitig, wie bereits bemerkt, auf die ganze Anlage des
Werkes einen bedeutenden Einfluss geübt. Die Behandlung
des Stoffes nach dem Gesichtspunkte personae, res, actiones.
die Reihenfolge der Titel, die grösstentheils wörtliche Aufnahme
vieler Stellen setzt dies selbst ungeachtet der angestrebten
Selbstständigkeit der Darstellung und der Freiheit derselben von
der Legalordnung, und obwohl nirgends eine ausdrückliche
Berufung auf dieses Rechtsbuch vorkommt, ausser
Zweifel. Am reichlichsten sind sie im zweiten Buche benützt.
Ebenso lässt sich auch ohne Berufung eine häufige und
tleissige Benützung der Pandekten nachweisen. Abgesehen von
den häufig vorkommenden Ausdrücken: secundum leges, ut dicit