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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tom  as  chek.

lungsfähig  sind,  qui  possunt  contractum  facere.  c.  43  und  44
behandeln  die  Handlungsfähigkeit  der  Jungfrauen,  Witwen  und
Ehefrauen,  woran  sich  die  c.  45  und  46  über  die  Gründe  der
Ehe  und  Uber  die  Rücksichten  schliessen,  die  den  Mann  bei
der  Wahl  seiner  Frau  leiten  sollen.  Das  c.  47  spricht  davon,
quomodo  quis  se  ipsum  debet  regere,  worauf  das  c.  48  de  reg'imine
  dornus  den  Begriff  des  Hauses  und  der  Familie  erörtert.
Die  c.  49—54  behandeln  sodann  die  Verhältnisse  der  Familienglieder, ­
  das  des  Mannes  zur  Frau,  der  Frau  zum  Manne,  des
Vaters  zu  den  Kindern  und  umgekehrt,  das  des  Hausvaters  zu
seinem  Gesinde.  In  den  c.  55  —  63  wird  im  weiteren  Fortschritt ­
  von  dem  regimen  dornus  zu  dem  regimen  civitatis  übergegangen. ­
  Diese  Capitel  enthalten  eine  ausführliche  Darstellung
der  Stadtverfassung,  Begriff  der  Stadt,  die  vier  Classen  der
städtischen  Beamten,  Unterschied  zwischen  praetorium  (Schranne)
und  consultorium  (Rathhaus).  Die  zwei  letzten  Capitel  des
ersten  Buches  c.  64  und  65  Quid  principes  faciant  und  De  tyrannis
  zeichnen  uns  das  Bild  eines  guten  Fürsten  und  seiner
Kehrseite  des  Tyrannen.
Das  Personenrecht  des  Verfassers,  dem  das  erste  Buch
grösstentheils  gewidmet  ist,  bleibt  daher  nicht  bei  der  Einzelperson ­
  und  ihrem  Verhältniss  zu  anderen  Einzelpersonen  stehen,
sondern  schreitet  über  das  Gebiet  des  Privatrechtes  hinaus  in
aufsteigender  Gliederung  stufenweise  zu  ihrem  Verhältniss  zu
immer  höheren  Gesellschaftskreisen  zur  Familie,  zur  Gemeinde
und  schliesslich  zum  Staate  empor  —  in  ähnlicher  Weise  wie
das  allg-.  preussische  Landrecht,  das  in  seinem  zweiten  Theile
von  dem  Einzelnen  als  Rechtssubject  zur  Stellung  desselben  im
Kreise  der  Familie,  der  Hausgenossenschaft,  sowie  in  dem
weiteren  Zusammenhänge  gesellschaftlicher  Verbände,  der  Ständegliederung ­
  und  zuletzt  zum  Staatsorganismus  selbst  aufsteigt.
Das  zweite  Buch  handelt  de  jure  verum.
e.  1  Superiore  libro  determinatum  cst  de  jure  personaruni
nunc  determinandum  erit  de  jure  rerum.  Juxta  quod  notanduui,
quod  in  qualibet  eivitate  et  urbe  Christiana  tria  rerum  genera
ad  minus  debent  esse,  scilicet  res  Dei,  turn  imiversitatis  tantuin,
resque  singulorum  hominum  tantuin.  Res  Dei  sunt  omnes  res
sacre  et  religiöse  et  piis  anuexae  etc.
            
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