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Tom as chek.
lungsfähig sind, qui possunt contractum facere. c. 43 und 44
behandeln die Handlungsfähigkeit der Jungfrauen, Witwen und
Ehefrauen, woran sich die c. 45 und 46 über die Gründe der
Ehe und Uber die Rücksichten schliessen, die den Mann bei
der Wahl seiner Frau leiten sollen. Das c. 47 spricht davon,
quomodo quis se ipsum debet regere, worauf das c. 48 de reg'imine
dornus den Begriff des Hauses und der Familie erörtert.
Die c. 49—54 behandeln sodann die Verhältnisse der Familienglieder,
das des Mannes zur Frau, der Frau zum Manne, des
Vaters zu den Kindern und umgekehrt, das des Hausvaters zu
seinem Gesinde. In den c. 55 — 63 wird im weiteren Fortschritt
von dem regimen dornus zu dem regimen civitatis übergegangen.
Diese Capitel enthalten eine ausführliche Darstellung
der Stadtverfassung, Begriff der Stadt, die vier Classen der
städtischen Beamten, Unterschied zwischen praetorium (Schranne)
und consultorium (Rathhaus). Die zwei letzten Capitel des
ersten Buches c. 64 und 65 Quid principes faciant und De tyrannis
zeichnen uns das Bild eines guten Fürsten und seiner
Kehrseite des Tyrannen.
Das Personenrecht des Verfassers, dem das erste Buch
grösstentheils gewidmet ist, bleibt daher nicht bei der Einzelperson
und ihrem Verhältniss zu anderen Einzelpersonen stehen,
sondern schreitet über das Gebiet des Privatrechtes hinaus in
aufsteigender Gliederung stufenweise zu ihrem Verhältniss zu
immer höheren Gesellschaftskreisen zur Familie, zur Gemeinde
und schliesslich zum Staate empor — in ähnlicher Weise wie
das allg-. preussische Landrecht, das in seinem zweiten Theile
von dem Einzelnen als Rechtssubject zur Stellung desselben im
Kreise der Familie, der Hausgenossenschaft, sowie in dem
weiteren Zusammenhänge gesellschaftlicher Verbände, der Ständegliederung
und zuletzt zum Staatsorganismus selbst aufsteigt.
Das zweite Buch handelt de jure verum.
e. 1 Superiore libro determinatum cst de jure personaruni
nunc determinandum erit de jure rerum. Juxta quod notanduui,
quod in qualibet eivitate et urbe Christiana tria rerum genera
ad minus debent esse, scilicet res Dei, turn imiversitatis tantuin,
resque singulorum hominum tantuin. Res Dei sunt omnes res
sacre et religiöse et piis anuexae etc.