lieber eine Summa legum incerti auctoris.
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präcis. Er vermeidet überflüssige Wiederholungen und unnütze
Abschweifungen, begnügt sich mit einer kurzen Verweisung
auf bereits Gesagtes und damit, die Fragen, die sich allenfalls
zu einer Materie aufwerfen Hessen, einfach zu pointiren. Offenbar
hat er sich hierin jene kleinen monographischen Arbeiten
(summulae) des Johannes Andreae und Anderer zum Vorbild
genommen, und diese Schriften verdanken gerade dieser Eigenschaft
ihre grosse Verbreitung. Rubriken und Rubricellen
geben den Inhalt der Abschnitte kurz an. Im Anfänge werden
die zu beantwortenden Fragen kurz präcisirt und sodann der
Reihe nach beantwortet. Voran steht in der Regel die Definition,
die nicht selten durch etymologische Ableitung gewonnen
wird. Ganz besonders tritt die Vorliebe für Gedächtnissverse
hervor, wie es auch bei seinen Vorbildern der Fall war, und
die topische Anordnung des Stoffes im Anschluss an solche.
Die Schrift steht in der äusseren Form ganz unter dem Einflüsse
der scholastischen Methode mit ihren Definitionen, Divisionen
und Subdivisionen, die die Literatur des Mittelalters beherrscht.
Ist nun die massvolle Selbstbeherrschung, die sich der
Autor in Beziehung auf seine äussere Form auferlegt, ein unbestreitbarer
Vorzug des Werkes, so ist noch ein viel grösseres
Gewicht auf sein unverkennbares Streben zu legen, sein Werk
zu einem innerlich und organisch zusammenhängenden zu gestalten,
auf das Streben nach einer selbstständigen, von
der Reihenfolge der Quellen unabhängigen systematischen
Darstellung. In dieser Beziehung kann man sein Werk mit
vollem Rechte als einen beachtungswerthen Ansatz zu einem
System des Rechtes und insbesondere des Privatrechtes bezeichnen,
soweit die Zeit, in der der Verfasser lebte, einem
solchen Streben überhaupt günstig war. Ist es ja doch erst
ein Verdienst unserer Zeit, diese Seite des Rechtes, die organische
und systematische, in ihrer Bedeutung zur vollen Geltung
und Anerkennung gebracht zu haben. Es wäre wohl unbillig,
in dieser Beziehung den Massstab unserer Tage an diese Schrift
anlegen zu wollen.
In neuester Zeit (1882) hat, wie bereits erwähnt, Dr. Max
Gonrat (Cohn) unter dem Titel: ,Das Florentiner Rechtsbuch,
ein System des römischen Privatrechtes aus der Glossatorenzeifl