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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tomasckck.

Inhaltes  geschöpft  hat.  Und  doch  steht  es  ihnen  an  innerem
Gehalte  nicht  nach,  lässt  sie  aber  an  praktischer  Brauchbarkeit
weit  zurück.  Wenn  der  Verfasser  in  seinem  verhältnissmässig
viel  kürzeren  Werke  dasselbe  erreicht,  ohne  denselben  Anspruch ­
  auf  die  Erschöpfung  des  Stoffes  zu  machen  wie  diese,
so  ist  dies  vorzüglich  zwei  Momenten  zuzuschreiben:  1.  Der
Ausscheidung  der  unendlichen,  weitschweifigen  und  zu  häufig
geschmacklosen  Controversen,  die  einen  grossen  Theil  jener
literarischen  Producte  ausfüllen.  Nicht  als  ob  er  nicht  hie  und
da  controverse  Fragen  aufwürfe.  Doch  beschränkt  er  sich
darauf,  die  entgegengesetzten  Meinungen  kurz  zu  präcisiren
und  ihnen  gegenüber  seine  eigene,  zuweilen  originelle  Ansicht
mit  wenigen  Worten  zu  begründen.  Ego  autem  dico,  mihi
videtur  salvo  judicio  meliorum  u.  s.  w.  2.  Hält  er  sich  frei
von  jener  massenhaften  Anhäufung  von  Citaten  aus  den  Rechtsquellen, ­
  von  denen  die  Werke  der  Glossatoren  und  Summisten
des  XII.  und  XIII.  Jahrhunderts  strotzen,  und  begnügt  sich
mit  der  allgemeinen  Hinweisung  auf  die  1  eges  und  canones.
Eine  ausdrückliche  Verweisung  auf  bestimmte  Stellen  der  römischen ­
  und  kanonischen  Rechtsbücher  findet  sich  nur  selten.
In  dieser  Beziehung  nähert  sicli  unsere  Schrift  in  ihrem  Charakter ­
  wieder  den  Brachylogus  und  den  anderen  noch  vor  dem
Auftreten  der  Glossatorenschule  erhaltenen  Schriften  über  das
römische  Recht.  Man  findet  in  ihr  dieselben  einförmig  wiederkehrenden ­
  Gedanken  und  Lehren,  die  gleiche  Knappheit,  Klarheit ­
  und  Schärfe  des  Ausdruckes,  die  nämliche  Gewandtheit
und  Liebe  des  Definirens,  dieselbe  vorwiegende  systematische
Richtung  und  Sparsamkeit  mit  Quellencitaten  wie  in  der  vorbolognesischen
  Literatur.  (Siehe  Herrn.  Fitting:  Jur.  Schriften
des  früheren  Mittelalters,  S.  112.)
Was  der  Verfasser  zunächst  bezweckte,  ist  eine  kurze
und  klare  Uebersieht  über  das  römische  Recht  seiner  Zeit.
Die  äussere  Form  der  Darstellung  steht  mit  dieser  Absicht
in  genauem  Einklänge.  Seinem  Versprechen:  unaui  summain
brevem,  levem  et  utilem,  stilo  clarissimo  componere,  bleibt  er  im
ganzen  Umfange  seiner  Darstellung  treu.  Ueberall  geht  er  der
Versuchung  sorgfältig  ans  dem  Wege,  seine  unstreitig  tiefere
Kenntniss,  seine  erworbene  gelehrte  Bildung  hervortreten  zu
lassen.  Seine  Darstellung  ist  überall  schlicht,  klar,  knapp  und
            
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