Ueber eine Summa legum incerti auctoris.
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gibt, als es bisher gefunden hat. Wenn auch in Frankreich
Werke Vorkommen, die in die Darstellung des römischen
Rechtes einheimische und volksthümliche Sätze verarbeiten, so
sind uns Werke dieser Art in Deutschland gänzlich unbekannt,
wenn wir etwa absehen von jenen, die daselbst unter der
Bezeichnung Sumrnae de casibus, Summae confessorum als Handund
Hilfsbücher für Parochien, Beichtiger und Officiale der
geistlichen Gerichte, für die geistliche Amtsführung und geistliche
Gericktsthätigkeit theilweise noch vor der Reception des
römischen Rechts als gemeinen entstanden sind, und deren
Einfluss für die Verbreitung römischer Ansichten ich übrigens
ebensowenig unterschätzen will wie Rössler (a. a. 0. S. CXXI).
Denn wenn diese auch römische Rechtsmaterien nebenbei behandeln,
so ist ihr Hauptinhalt und Zweck doch ein ganz
anderer, die Darstellung des römischen Rechtes keine systematische,
sondern blos gelegentliche. Die Kirche lebte eben
nach dem römischen Rechte. Für die geistlichen Gerichte
waren die Grundsätze des römischen Rechtes massgebend.
(Ueber diese Werke der geistlichen Jurisprudenz s. Stintzing
pop. Lit. c. 10, S. 489—536.)
Der Verfasser nennt sein Werk eine brevis summa legum
(summula Handschr. III). So allgemein nun auch diese Bezeichnung
Summa für Werke verschiedener Art, die aus der
Glossatorenschule hervörgegangen sind, gebraucht wird, so wird
mit diesem Namen doch vorzüglich nur eine allgemeine Uebersicht
über ganze Titel von Rechtsquellen oder eine systematische
Darstellung über einen mehr oder minder umfassenden Gegenstand
bezeichnet. Eine Schrift, die den ganzen oder selbst
nur den Privatreclitsstoff erschöpft, findet sich weder in der
Geschichte des römischen, noch kanonischen Rechtes mit diesem
Namen bezeichnet, selbst dann nicht, wenn sie sich mehr oder
weniger von der Legalordnung der Quellen zu emancipiren
und den Stoff in freier Behandlung darzustellen strebt, wie es
hauptsächlich bei kanonischen Schriften der Fall ist. Auch diese
sind jedoch in der Regel der Form nach Commentare eines
bestimmten Rechtsbuches. (Vgl. Max Conrat a. a. 0. S. XII.)
Dem Umfange nach ist das Werk ungleich kürzer und gedrängter
als beispielsweise die Summen des Placentin, Azo und die
kanonische des Hostiensis, aus der es einen grossen Theil seines