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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Ueber  eine  Summa  legum  incerti  auctoris.

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gibt,  als  es  bisher  gefunden  hat.  Wenn  auch  in  Frankreich
Werke  Vorkommen,  die  in  die  Darstellung  des  römischen
Rechtes  einheimische  und  volksthümliche  Sätze  verarbeiten,  so
sind  uns  Werke  dieser  Art  in  Deutschland  gänzlich  unbekannt,
wenn  wir  etwa  absehen  von  jenen,  die  daselbst  unter  der
Bezeichnung  Sumrnae  de  casibus,  Summae  confessorum  als  Handund
  Hilfsbücher  für  Parochien,  Beichtiger  und  Officiale  der
geistlichen  Gerichte,  für  die  geistliche  Amtsführung  und  geistliche ­
  Gericktsthätigkeit  theilweise  noch  vor  der  Reception  des
römischen  Rechts  als  gemeinen  entstanden  sind,  und  deren
Einfluss  für  die  Verbreitung  römischer  Ansichten  ich  übrigens
ebensowenig  unterschätzen  will  wie  Rössler  (a.  a.  0.  S.  CXXI).
Denn  wenn  diese  auch  römische  Rechtsmaterien  nebenbei  behandeln, ­
  so  ist  ihr  Hauptinhalt  und  Zweck  doch  ein  ganz
anderer,  die  Darstellung  des  römischen  Rechtes  keine  systematische, ­
  sondern  blos  gelegentliche.  Die  Kirche  lebte  eben
nach  dem  römischen  Rechte.  Für  die  geistlichen  Gerichte
waren  die  Grundsätze  des  römischen  Rechtes  massgebend.
(Ueber  diese  Werke  der  geistlichen  Jurisprudenz  s.  Stintzing
pop.  Lit.  c.  10,  S.  489—536.)
Der  Verfasser  nennt  sein  Werk  eine  brevis  summa  legum
(summula  Handschr.  III).  So  allgemein  nun  auch  diese  Bezeichnung ­
  Summa  für  Werke  verschiedener  Art,  die  aus  der
Glossatorenschule  hervörgegangen  sind,  gebraucht  wird,  so  wird
mit  diesem  Namen  doch  vorzüglich  nur  eine  allgemeine  Uebersicht
  über  ganze  Titel  von  Rechtsquellen  oder  eine  systematische
Darstellung  über  einen  mehr  oder  minder  umfassenden  Gegenstand ­
  bezeichnet.  Eine  Schrift,  die  den  ganzen  oder  selbst
nur  den  Privatreclitsstoff  erschöpft,  findet  sich  weder  in  der
Geschichte  des  römischen,  noch  kanonischen  Rechtes  mit  diesem
Namen  bezeichnet,  selbst  dann  nicht,  wenn  sie  sich  mehr  oder
weniger  von  der  Legalordnung  der  Quellen  zu  emancipiren
und  den  Stoff  in  freier  Behandlung  darzustellen  strebt,  wie  es
hauptsächlich  bei  kanonischen  Schriften  der  Fall  ist.  Auch  diese
sind  jedoch  in  der  Regel  der  Form  nach  Commentare  eines
bestimmten  Rechtsbuches.  (Vgl.  Max  Conrat  a.  a.  0.  S.  XII.)
Dem  Umfange  nach  ist  das  Werk  ungleich  kürzer  und  gedrängter ­
  als  beispielsweise  die  Summen  des  Placentin,  Azo  und  die
kanonische  des  Hostiensis,  aus  der  es  einen  grossen  Theil  seines
            
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