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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tom  ascli  ek.

Wenn  er  seine  Darstellung  mit  den  Worten  beginnt:  Necesse
est  omnem  rectorem  et  gubernatorem  civitatis  duo  ad  minus  in
se  habere:  videlicet  legum  scientiam  et  armorum  providentiam,
ut  per  leges  tempore  pacis  liominum  malitias  expellat,  et  per
arma  tempore  inpacis  impugnationibus  liostium  resistat.  Primo
igitur  dicendum  est  de  legibus,  postea  de  armis  (im  Einklänge
mit  dem  Proümium  der  Institutionen:  imperatoriam  majestatem
non  solum.armis  decoratam,  sed  etiam  legibus  oportet  esse  armatam
  etc.),  so  ist  es  nicht  der  Staat,  sondern  die  Stadt  und
ihre  Regierung,  von  der  er  spricht.  Wenn  er  von  judicia  nostra,
forum  nostrum  spricht,  so  ist  es  das  Stadtgericht,  das  er  meint.
Wenn  er  den  leges  die  consuetudines  entgegensetzt,  wenn  er
abweichende  Sätze  in  seine  Darstellung  des  römischen  Rechtes
verarbeitet,  so  gehören  sie  dem  Kreise  des  städtischen  Rechtes
an,  und  insbesondere  jener  Stadt,  in  der  er  lebte  und,  wie  es
scheint,  als  praktischer  Jurist  thätig  war.  In  der  Form  einer
geordneten  Darstellung  des  römischen  Rechtes  will  er  der  praktischen ­
  Rechtspflege  dieser  Stadt  jene  Gestaltung  geben,  die
ihm  seine  in  Italien  erworbene  gelehrte  Bildung  und  Kenntniss
des  römischen  Rechtes  als  die  zweckmässigste  für  ihre  rechtlichen ­
  Bedürfnisse  erscheinen  lässt.  Allerdings  geht  er  in  dieser
seiner  romanisirenden  Tendenz  weiter  als  die  sogenannte  Concordanzliteratur
  des  XIY.  und  XV.  Jahrhunderts,  als  beispielsweise ­
  der  Brunner  Stadtschreiber  Johannes,  der  in  seinem  ungefähr ­
  gleichzeitig  verfassten  Brunner  Schöffenbuch  (Rössler,
D.  Rdenkmäler,  II.  Th.)  römische  Sätze  mitten  unter  deutschen
Sehöffensprüchen  vorträgt  oder  sie  zu  ihrer  Begründung  verwendet, ­
  weiter  als  der  italienische  Jurist  Gotzius  al  Orvieto,
dem  K.  Wenzel  II.  von  Böhmen  um  das  Jahr  1800  die  Ausarbeitung ­
  der  constitutiones  metallicae  für  Böhmens  Bergstädte
übertrug;  doch  steht  seine  Darstellung  des  römischen  Rechtes
überall  unter  dem  Einflüsse  deutscher  Rechtsanschauungen,
seine  Beispiele  entnimmt  er  grüsstentheils  dem  praktischen
Rechtsleben  seiner  Zeit  und  jenes  Ortes,  wo  er  lebte.  Ganze
Partien  seines  Werkes  sind  dem  römischen  Rechte  fremd.  Und
diese  Seite  des  Rechtsbuches  ist  es  vorzüglich,  die  es  als  eine
Art  Unieum  in  der  Literatur  des  römischen  Rechtes  wenigstens
in  Deutschland  noch  vor  seiner  Reception  als  gemeinen  Rechtes
erscheinen  lässt  und  ihm  das  Anrecht  auf  grössere  Beachtung
            
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