258
Tom ascli ek.
Wenn er seine Darstellung mit den Worten beginnt: Necesse
est omnem rectorem et gubernatorem civitatis duo ad minus in
se habere: videlicet legum scientiam et armorum providentiam,
ut per leges tempore pacis liominum malitias expellat, et per
arma tempore inpacis impugnationibus liostium resistat. Primo
igitur dicendum est de legibus, postea de armis (im Einklänge
mit dem Proümium der Institutionen: imperatoriam majestatem
non solum.armis decoratam, sed etiam legibus oportet esse armatam
etc.), so ist es nicht der Staat, sondern die Stadt und
ihre Regierung, von der er spricht. Wenn er von judicia nostra,
forum nostrum spricht, so ist es das Stadtgericht, das er meint.
Wenn er den leges die consuetudines entgegensetzt, wenn er
abweichende Sätze in seine Darstellung des römischen Rechtes
verarbeitet, so gehören sie dem Kreise des städtischen Rechtes
an, und insbesondere jener Stadt, in der er lebte und, wie es
scheint, als praktischer Jurist thätig war. In der Form einer
geordneten Darstellung des römischen Rechtes will er der praktischen
Rechtspflege dieser Stadt jene Gestaltung geben, die
ihm seine in Italien erworbene gelehrte Bildung und Kenntniss
des römischen Rechtes als die zweckmässigste für ihre rechtlichen
Bedürfnisse erscheinen lässt. Allerdings geht er in dieser
seiner romanisirenden Tendenz weiter als die sogenannte Concordanzliteratur
des XIY. und XV. Jahrhunderts, als beispielsweise
der Brunner Stadtschreiber Johannes, der in seinem ungefähr
gleichzeitig verfassten Brunner Schöffenbuch (Rössler,
D. Rdenkmäler, II. Th.) römische Sätze mitten unter deutschen
Sehöffensprüchen vorträgt oder sie zu ihrer Begründung verwendet,
weiter als der italienische Jurist Gotzius al Orvieto,
dem K. Wenzel II. von Böhmen um das Jahr 1800 die Ausarbeitung
der constitutiones metallicae für Böhmens Bergstädte
übertrug; doch steht seine Darstellung des römischen Rechtes
überall unter dem Einflüsse deutscher Rechtsanschauungen,
seine Beispiele entnimmt er grüsstentheils dem praktischen
Rechtsleben seiner Zeit und jenes Ortes, wo er lebte. Ganze
Partien seines Werkes sind dem römischen Rechte fremd. Und
diese Seite des Rechtsbuches ist es vorzüglich, die es als eine
Art Unieum in der Literatur des römischen Rechtes wenigstens
in Deutschland noch vor seiner Reception als gemeinen Rechtes
erscheinen lässt und ihm das Anrecht auf grössere Beachtung