lieber eine Summa legum incerti auctoris.
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et laboribus immensis unäm summam legum brevem, levem et
utilern stilo clarissimo componere, ut in ea se exerceant, quousque
perveniant ad majora.
Gleich den Institutionen soll es demnach ein kurzgefasstes
Lehrbuch des Rechtes für Anfänger sein, nicht ein gelehrter
Commentar der Rechtsquellen, sondern eine blosse Vorbereitung
für ernstere Arbeiten und tiefere Rechtsstudien, wie etwa der
fränkische Mönch Marculf seine Libri duo formularum schrieb,
ad exercenda initia puerorum. Es gehört daher jener Classe
der Literatur der fremden Rechte an, deren Geschichte Dr. Rod.
Stintzing unter dem Namen: populäre Literatur des römischkanonischen
Rechtes behandelt hat und die Theodor Muther
die Literatur für die pauperes und minores nennt. Es dient demselben
Zwecke, dem unsere heutigen Compendien gewidmet sind.
Ist es nun überhaupt nicht das römische Recht, das in
Deutschland recipirt wurde, sondern die italienische Rechtswissenschaft,
der auch dieses Werk seiner Grundlage nach
angehört, ,die römisch-germanische Jurisprudenz', wie Briegleb
in seiner Geschichte des Executionsprocesses, 2. Aufl., I, S. 26,
Nota*), sagt, so sind es hinwiederum nicht die umfangreichen
exegetischen Werke der Glossatoren und Commentatoren, ihre
schwerfälligen Folianten und Lecturen, welche zu dieser Reception
am meisten beigetragen haben. Es sind Werke dieser
Art wie das unsrige, denen der grösste Antheil an diesem denkwürdigen
Processe zukommt. Der Sache nach — sagt Stintzing
(Gesch. der d. Rwiss., I. Abth. 1880, S. 49) — recipirte man
nicht das Corpus juris, sondern die Ergebnisse der Literatur
der Postglossatoren, in welcher Justinians Gesetzgebung zu
einem halbmodernen Rechte umgebildet war. Die schärfsten
Gegensätze zum germanischen Rechte waren darin beseitigt oder
umhüllt. Das Ganze erschien als eine in lebendiger Uebung
stehende Rechtspraxis.
So ist es denn auch überall die Rücksicht auf die praktischen
Lebensverhältnisse und die Rechtsanschauungen jener
Zeit und jenes Bodens, in welcher und für welchen diese Summa
geschrieben ist, die die Darstellung durchgängig beherrscht.
Ls ist die praktische Rechtspflege, in die er die Grundsätze
des römischen Rechts einzuführen bemüht ist, der Lebenskreis,
den er nach diesem regeln will, das städtische Rechtsleben.
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