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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

lieber  eine  Summa  legum  incerti  auctoris.

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et  laboribus  immensis  unäm  summam  legum  brevem,  levem  et
utilern  stilo  clarissimo  componere,  ut  in  ea  se  exerceant,  quousque
  perveniant  ad  majora.
Gleich  den  Institutionen  soll  es  demnach  ein  kurzgefasstes
Lehrbuch  des  Rechtes  für  Anfänger  sein,  nicht  ein  gelehrter
Commentar  der  Rechtsquellen,  sondern  eine  blosse  Vorbereitung
für  ernstere  Arbeiten  und  tiefere  Rechtsstudien,  wie  etwa  der
fränkische  Mönch  Marculf  seine  Libri  duo  formularum  schrieb,
ad  exercenda  initia  puerorum.  Es  gehört  daher  jener  Classe
der  Literatur  der  fremden  Rechte  an,  deren  Geschichte  Dr.  Rod.
Stintzing  unter  dem  Namen:  populäre  Literatur  des  römischkanonischen ­
  Rechtes  behandelt  hat  und  die  Theodor  Muther
die  Literatur  für  die  pauperes  und  minores  nennt.  Es  dient  demselben ­
  Zwecke,  dem  unsere  heutigen  Compendien  gewidmet  sind.
Ist  es  nun  überhaupt  nicht  das  römische  Recht,  das  in
Deutschland  recipirt  wurde,  sondern  die  italienische  Rechtswissenschaft, ­
  der  auch  dieses  Werk  seiner  Grundlage  nach
angehört,  ,die  römisch-germanische  Jurisprudenz',  wie  Briegleb
in  seiner  Geschichte  des  Executionsprocesses,  2.  Aufl.,  I,  S.  26,
Nota*),  sagt,  so  sind  es  hinwiederum  nicht  die  umfangreichen
exegetischen  Werke  der  Glossatoren  und  Commentatoren,  ihre
schwerfälligen  Folianten  und  Lecturen,  welche  zu  dieser  Reception
  am  meisten  beigetragen  haben.  Es  sind  Werke  dieser
Art  wie  das  unsrige,  denen  der  grösste  Antheil  an  diesem  denkwürdigen ­
  Processe  zukommt.  Der  Sache  nach  —  sagt  Stintzing
(Gesch.  der  d.  Rwiss.,  I.  Abth.  1880,  S.  49)  —  recipirte  man
nicht  das  Corpus  juris,  sondern  die  Ergebnisse  der  Literatur
der  Postglossatoren,  in  welcher  Justinians  Gesetzgebung  zu
einem  halbmodernen  Rechte  umgebildet  war.  Die  schärfsten
Gegensätze  zum  germanischen  Rechte  waren  darin  beseitigt  oder
umhüllt.  Das  Ganze  erschien  als  eine  in  lebendiger  Uebung
stehende  Rechtspraxis.
So  ist  es  denn  auch  überall  die  Rücksicht  auf  die  praktischen ­
  Lebensverhältnisse  und  die  Rechtsanschauungen  jener
Zeit  und  jenes  Bodens,  in  welcher  und  für  welchen  diese  Summa
geschrieben  ist,  die  die  Darstellung  durchgängig  beherrscht.
Ls  ist  die  praktische  Rechtspflege,  in  die  er  die  Grundsätze
des  römischen  Rechts  einzuführen  bemüht  ist,  der  Lebenskreis,
den  er  nach  diesem  regeln  will,  das  städtische  Rechtsleben.
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