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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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T  omas  cliek.

bei  dem  beneficium  der  Scholaren  an  die  Stelle  von  Bologna
die  Schule  zu  Ofen  gesetzt  wird:  Es  ist  auch  ein  hulff,  die  geburtt
  den  schillern:  wann  der  sclmler,  welcher  zu  Ofen  wanet,
ist  vnderwurffen  dem  gemainen  rechten  des  richters  zw  Ofen,
darumb  das  er  wanung  hett  zu  Ofen.  Aber  vmb  die  freyhaitt
mag  er  sich  absodern  vnd  sagen,  das  er  welle  vor  seinem
richter  beklagt  werden,  vnd  mag  sich  der  hulff  verzeyen.  Im
Ganzen  und  Grossen  schliesst  sich  diese  Uebersetzung  und
wohl  auch  so  ihre  lateinische  Vorlage  an  den  Text  der  Handschrift ­
  II  an,  auch  die  Capiteleintheiluug  und  ihre  Ueberschriften
sind  genau  dieselben.  Nur  in  einzelnen  Ausdrücken  folgt  sie
der  Handschrift  I.  Die  technisch-juristischen  lateinischen  Ausdrücke ­
  sind  in  der  Regel  durch  entsprechende  deutsche  übersetzt, ­
  nur  hie  und  da  ist  der  lateinische  Ausdruck  beibehalten.
Die  in  der  Summa  so  zahlreich  vorkommenden  Gedächtnissverse
  sind  durchgängig  in  lateinischer  Sprache  aufgenommen.
Die  Herausgeber  des  Ofner  Stadtrechtes  fahren  am  angegebenen ­
  Orte  fort:  ,Eine  deutsche  Uebersetzung  dieses  durchaus ­
  lateinischen  Rechtsbuches  aus  dem  XVI.  Jahrhundert  (wohl
schon  aus  dem  XV.)  hat  Herr  von  Ballus  der  Bibliothek  des
evangelischen  Lyceums  in  Pressburg  geschenkt  (daher  die  Benennung ­
  Codex  Ballusianus).  Das  Ganze  ist  ein  Gemisch  von
Natur-  (sic),  Röm.  und  Kanon.  Recht  und  steht  mit  dem  ungrischen
  Recht  in  keiner  anderen  Verbindung,  als  dass  es  am
Ende  auf  fünf  Blättern  die  vom  Tavernicus  Johann  Tlitiz  von
Läk  redigirten  Tavernicalartikel  als  Anhang  enthält  —-  ein
Zeichen,  dass  es  in  Ungarn  irgend  einen  Gebrauch
hatte.  Gewiss  hat  Werbewcz,  dessen  Gelehrsamkeit  mit  Rücksicht ­
  auf  die  damalige  Zeit  alle  Achtung-  verdient,  bei  der
Ausarbeitung  seines  Tripartitums  solche  Rechtsbücher  nicht
unbenützt  gelassen.  Eine  darauf  sich  beziehende  Untersuchung
hätte  mehr  als  einen  blos  literarischen  WerthJ

Zweck,  Form  und  Inhalt  der  Darstellung.
Der  Verfasser  beginnt  sein  Werk  mit  den  Worten:
Propter  paternalem  amorem,  quem  ad  filios  meos  dilectos
habeo,  ag-gressus  sum  ex  parvitate  mei  ingenii  multis  vigiliis
            
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