Ueber eine Summa legum incerti auctoris.
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des Schreibers zuzuschreiben sei. In der rubrica de matrimonio
wird im Eingänge als eilfte zu beantwortende Frage ausdrücklich
die aufgestellt: quot et quae sint bona matrimonii? und
doch fehlt ihre Beantwortung, die I, 30 die Olmützer Handschrift
bringt. In der Rubrik de dote vermisst man, während
die zwei ersten Arten der dos profectitia und adventitia ausführlich
erklärt werden, die Erklärung der dritten Art der dos
aestimata (vgl. Olmützer Handschr. II, 38). Im dritten Buche
erscheint am Schlüsse der rubrica de crimine falsi et falsariis
ausdrücklich die Hinweisung auf angeblich bereits früher Besprochenes.
Qualiter instrumenta de falsitate dicantur suspecta,
dictum est supra de derogatione instrumentorum. Das c. I, 17
der Olmützer Handschrift quando derogatur instrumento fehlt
aber ganz in der Handschrift I. Einzelne Capitel und Zusätze
mochte der Schreiber der Wiener Handschrift vielleicht absichtlich
ausgelassen haben, sei es, dass sie ihm minder wichtig
oder sogar bedenklich erschienen, z. B. das Capitel über die
Tyrannen, die Pflichten der Fürsten, die Eintheilung der Menschen,
den Ursprung des Rechtes u. s. w. In den meisten Fällen
trug jedoch die Nachlässigkeit des Schreibers der Handschrift an
der Auslassung Schuld. Wie weit diese ging, sehen wir z. B.
daraus, dass er nach dem c. III, 27 auf einmal drei früher ausgelassene
Capitel de pactis mit der Einleitung nachholt: Hic habetur
de pactis (Reverte VIII folia), dass er die letzten Capitel
des dritten Buches de poenis (III, 48 und 49) bereits vor die
Capitel de proscriptione und de expurgatione stellt, wohlweislich
aber deshalb die Einleitung in jene unterdrückt. Man
kann daher mit gutem Grunde annehmen, dass die Zusätze
und die in der Handschrift I fehlenden Capitel schon im ursprünglichen
Werke vorhanden waren, wozu noch bestärkend
hinzutritt, dass sie silmmtlich auch in den zwei Pressburger
Handschriften aufgenommen sind.
Ausser grösseren Zusätzen und Veränderungen finden wir
in der Handschrift II sehr häufig stylistische und formelle Abweichungen
von I und andere Ausdrücke und Redewendungen,
die zwar den Sinn nicht verändern, ihn jedoch in anderer Form
wiedergeben. In dieser formellen Beziehung bin ich jedoch
geneigt, den Text der Handschrift I der ursprünglichen Fassung
für näherstehend zu halten als den der Handschrift II.