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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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T'omaschök.

gefangener  Solin  als  Sclave  hat  nicht  gleichen  Erbtheil  mit
seinen  Geschwistern,  ausser  er  kehrt  aus  der  Gefangenschaft
zurück.  —  Wenn  der  Vater  sein  Vermögen  mit  den  Kindern
erster  Ehe  getlieilt  hat,  so  haben  diese  nicht  gleiche  Erbrechte
mit  den  Kindern  einer  zweiten  Ehe,  ebenso  wenig  findet  zwischen
den  Kindern  der  ersten  Ehe  und  denen  der  zweiten  Ehe  ein
wechselseitiges  Erbrecht  statt,  II,  67  Der  Ehegatte  erbt  mit  den
Kindern  zu  gleichen  Theilen.  —  Die  eheliche  Errungenschaft
fällt  als  ungetheiltes  Gut  an  die  überlebende  Ehegattin,  II,  69
Die  Rechte  der  Adoptivkinder  werden  übergangen,  quia  non
sunt  de  consuetudine  terrae  nostrae,  III,  7  Allgemeine  Regel  über
die  Priorität  der  Gläubiger  im  Concurs.  Brauch  zu  Venedig  —
Bei  der  Bürgschaft  mehrerer  Bürgen  in  solidum  hat  der  zahlende
Bürge  einen  Regressanspruch  an  Jeden  auf  das  Ganze  nach
dem  neuen  Rechte,  III,  20  Ein  liegendes  Gut  kann  nur  mit
der  Hand  des  Grundherrn  vertauscht  werden,  III,  28  Wer  eine
gefundene  Sache  nicht  restituirt,  kann  als  Dieb  beklagt  werden,
III,  29  Erklärung  der  äussersten  Noth,  die  den  Diebstahl  entschuldigt. ­
  —  Der  Wille  wird  für  That  genommen,  wenn  Jemand
an  ein  fremdes  Haus  Kienholz,  Besen  oder  ein  blutiges  Schwert
hängt.  —  Es  gibt  eine  zwiefache  Infamia  legis  und  canonis,
III,  35  Beschworene  Zinsen  sollen  bezahlt  werden,  III,  37
Aerzte  können  den  Erfolg  der  Krankheit  Voraussagen.  —  Strafe
der  sortilegi,  III,  38  Verschiedene  Handlungen,  durch  welche
ein  aborsus  vollbracht  wird,  III,  42  Ein  fremdes  Thier  darf
man  nicht  über  Nacht  im  Plause  halten,  III,  46  Der  Unterschied ­
  zwischen  Reichs-,  Land-  und  Stadtacht,  III,  48  Aufzählung ­
  mannigfaltiger  Leibesstrafen  —  Gesetz  der  Talion,
III,  49  Auch  die  Kirche  hat  einen  Strafanspruch  wegen  eines
Verbrechens  in  loco  sacrato  neben  dem  Richter  und  dem  Verletzten. ­
  —■  Neben  diesen  grösseren  Zusätzen  finden  sich  auch
kleinere  und  minder  wichtige.
Sind  diese  Zusätze,  die  in  der  Handschrift  I  fehlen,  der
ursprünglichen  Fassung  des  Werkes  fremd  und  erst  durch  eine
spätere  Bearbeitung  hinzugekommen,  oder  gehören  sie  schon
ursprünglich  dem  Verfasser  an?  Für  die  letztere  Annahme
sprechen  wichtige  Gründe.  In  einzelnen  Fällen  lässt  es  sich
augenscheinlich  nachweisen,  dass  ihre  Nichtaufnahme  in  die
Handschrift  I  nur  der  Nachlässigkeit  und  Unbedachtsamkeit
            
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