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T'omaschök.
gefangener Solin als Sclave hat nicht gleichen Erbtheil mit
seinen Geschwistern, ausser er kehrt aus der Gefangenschaft
zurück. — Wenn der Vater sein Vermögen mit den Kindern
erster Ehe getlieilt hat, so haben diese nicht gleiche Erbrechte
mit den Kindern einer zweiten Ehe, ebenso wenig findet zwischen
den Kindern der ersten Ehe und denen der zweiten Ehe ein
wechselseitiges Erbrecht statt, II, 67 Der Ehegatte erbt mit den
Kindern zu gleichen Theilen. — Die eheliche Errungenschaft
fällt als ungetheiltes Gut an die überlebende Ehegattin, II, 69
Die Rechte der Adoptivkinder werden übergangen, quia non
sunt de consuetudine terrae nostrae, III, 7 Allgemeine Regel über
die Priorität der Gläubiger im Concurs. Brauch zu Venedig —
Bei der Bürgschaft mehrerer Bürgen in solidum hat der zahlende
Bürge einen Regressanspruch an Jeden auf das Ganze nach
dem neuen Rechte, III, 20 Ein liegendes Gut kann nur mit
der Hand des Grundherrn vertauscht werden, III, 28 Wer eine
gefundene Sache nicht restituirt, kann als Dieb beklagt werden,
III, 29 Erklärung der äussersten Noth, die den Diebstahl entschuldigt.
— Der Wille wird für That genommen, wenn Jemand
an ein fremdes Haus Kienholz, Besen oder ein blutiges Schwert
hängt. — Es gibt eine zwiefache Infamia legis und canonis,
III, 35 Beschworene Zinsen sollen bezahlt werden, III, 37
Aerzte können den Erfolg der Krankheit Voraussagen. — Strafe
der sortilegi, III, 38 Verschiedene Handlungen, durch welche
ein aborsus vollbracht wird, III, 42 Ein fremdes Thier darf
man nicht über Nacht im Plause halten, III, 46 Der Unterschied
zwischen Reichs-, Land- und Stadtacht, III, 48 Aufzählung
mannigfaltiger Leibesstrafen — Gesetz der Talion,
III, 49 Auch die Kirche hat einen Strafanspruch wegen eines
Verbrechens in loco sacrato neben dem Richter und dem Verletzten.
—■ Neben diesen grösseren Zusätzen finden sich auch
kleinere und minder wichtige.
Sind diese Zusätze, die in der Handschrift I fehlen, der
ursprünglichen Fassung des Werkes fremd und erst durch eine
spätere Bearbeitung hinzugekommen, oder gehören sie schon
ursprünglich dem Verfasser an? Für die letztere Annahme
sprechen wichtige Gründe. In einzelnen Fällen lässt es sich
augenscheinlich nachweisen, dass ihre Nichtaufnahme in die
Handschrift I nur der Nachlässigkeit und Unbedachtsamkeit