250
Tomascliek.
Gärtner’schen Ausgabe des Sachsenspiegels Gregor IX. anstatt
des XI. genannt.
Der Text der reprobirten Artikel stimmt in seinen Einzelheiten
mit der Lesart des Commune privilegium (einer zu Krakau
1506 gedruckten Sammlung polnischer Gesetze) und der von
Goldast in seiner Collectio consuetudinum 1617 in den Prolegomenis
überein. (Siehe Homeyer, Johannes Klcnkolc, Abhandlungen
der königl. Akad. der Wiss. zu Berlin 1855 und 1856.)
Die Verarbeitung oder vielmehr Vereinigung der Prager
Synodalsatzungen mit der Bulle Gregors XI. zu einem Buche
mit einer Capiteleintheilung und die Hinzufügung desselben als
vierten Buches zu der ursprünglich nur in drei Bücher getheilten
Summa leguin konnte daher mit Rücksicht auf diese
Bulle erst nach dem Jahre 1374 erfolgt sein. Da die Bulle
aus einer Mittheilung an den Erzbischof von Gnesen aufgenommen
wird, so liegt der Schluss nahe, dass es ein Kleriker
des Gnesener Erzbisthums war, der diese Vereinigung vornahm,
und dass er in einer polnischen, zu diesem Erzbisthum gehörigen,
nach sächsischem Rechte lebenden Stadt als Stadtschreiber oder
als Notar oder in einer ähnlichen Function bei einem geistlichen
Gerichte thätig gewesen sei.
Damit schliesst die in dieser Handschrift- in vier Bücher
getheilte Summa. So wie aber der Prager Diöcesan gleich
nach ihr die Prager Synodalbeschltisse eingetragen hatte, so
trug auch der Schreiber dieser Handschrift unmittelbar nach
ihr und im engen Zusammenhänge mit ihr einige ihm wichtig
erscheinende Acteiistücke ein, deren Provenienz ich zum Theil
nicht näher zu bestimmen im Stande bin, und zwar 1. eine
Bulle des Papstes Urban V. (regierte vom 24. October 1362
bis 19. December 1370), Datum Romae apud sanctum Petrum
Nonas Aprilis pontificatus nostri anno septimo, beginnend mit
den Worten: Ne in vinea domini nostri (nicht aufgenommen
in die Turiner Ausgabe des Bullarium), 2. Eine andere von
Papst Martin V. (fungirte als Papst vom 11. November 1417 bis
20. Februar 1431). Darauf folgen die Worte: Finitum anno
1428. Die Olmützer Handschrift rührt daher von dieser
Zeit her. 3. EinSchreiben eines Papstes oder sonstigen Kirchenobern
an einen Fürsten mit der Aufforderung seiner Kriegslust
Einhalt zu thun, das die Bedingungen eines gerechten Krieges