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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

den  Inhalt  dieses  vierten  Buches,  somit  es  selbst  unzweifelhaft
aus.  Der  Verfasser  der  Summa  beabsichtigte  vorzugsweise  blos
ein  Lehrbuch  des  römischen  Rechtes,  eine  Summa  legum  (nicht
canonum),  wie  er  selbst  sagt,  zu  schreiben,  welches  dem  praktischen ­
  Gebrauche  seiner  Zeit  in  einem  weltlichen,  und  zwar
städtischen  Gerichte  dienen  sollte.  Zwar  nimmt  er  hie  und  da
auch  auf  die  canones  in  ihrem  Gegensätze  zu  den  leges  Rücksicht,
jedoch  nur  dort,  wo  kanonische  und  nicht  römische  Rechtssätze
in  die  praktische  Rechtspflege  seiner  Zeit  eingedrungen  waren,
und  um  auf  den  Gegensatz  zwischen  beiden  hinzuweisen.  Er
selbst  ist  nicht  Kleriker  und  war  höchst  wahrscheinlich  selbst
in  einem  weltlichen  Gerichte  thätig.  Wenn  er  im  ersten  Buche,
das  de  personis  handelt,  ausführlich  die  Lehre  von  den  Sponsalien
  und  der  Ehe  behandelt  mit  den  einleitenden  Worten:
superius  mentio  facta  est  de  nuptiis,  ideo  nunc  de  sponsalibus
et  de  matrimoniis  est  dicendum,  so  war  es  wohl  die  Ordnung
der  Titel  des  ersten  Buches  der  Institutionen,  der  er  sich  im
Ganzen  und  Grossen  in  diesem  ersten  Buche  anschliesst,  und
insbesondere  der  Titel  de  nuptiis  J.  I,  10,  der  ihn  dazu  geführt
hat,  hier  am  schicklichen  Orte  auch  das  Eherecht  zu  behandeln,
da  er  es  als  Grundlage  und  Theil  des  Familienrechtes  nothwendig
  in  die  Darstellung  aufnehmen  musste.  Wenn  er  gleich
im  kanonischen  Rechte  und  den  kanonischen  Rechtsquellen  sich
nicht  minder  bewandert  zeigt  als  im  römischen  Rechte,  und
sich  als  Quellen  seiner  Darstellungsweise  vorzugsweise  Schriften
der  Decretisten,  weniger  solche  von  Legisten  nachweisen  lassen,
so  erklärt  sich  dies  daraus,  dass  das  kanonische  Recht  es  war,
das  an  den  Rechtsschulen  und  wohl  auch  zu  Bologna  zur  Zeit,
als  er  daselbst  studirte,  in  einem  viel  grösseren  Umfange  gelehrt ­
  wurde  als  das  römische  Recht,  und  er  dieses  wohl  vorzüglich ­
  durch  Vermittlung  kanonischer  Schriften  und  Vorträge
kennen  gelernt  hatte.  Wo  er  durch  sein  gewähltes  System
auf  Gegenstände  geführt  wird,  die  der  eigentlichen  städtischen
Rechtspflege  fremd  sind,  versäumt  er  es  nie,  sich  ausdrücklich
zu  entschuldigen.  Z.  B.  I,  16:  Licet  de  publicis  notariis  et  de
eorum  instrumentis  in  juris  judiciis  civilibus  (,in  unsern  bürgerlichen ­
  gerichtet,  deutsche  Uebers.)  non  sit  consuctudo  neque
cura,  tarnen  propter  alia  judicia  pauca  de  ipsis  intendo  annotare,
und  insbesondere  III,  34:  Sed  quod  parum  aut  nichil  interest
            
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