den Inhalt dieses vierten Buches, somit es selbst unzweifelhaft
aus. Der Verfasser der Summa beabsichtigte vorzugsweise blos
ein Lehrbuch des römischen Rechtes, eine Summa legum (nicht
canonum), wie er selbst sagt, zu schreiben, welches dem praktischen
Gebrauche seiner Zeit in einem weltlichen, und zwar
städtischen Gerichte dienen sollte. Zwar nimmt er hie und da
auch auf die canones in ihrem Gegensätze zu den leges Rücksicht,
jedoch nur dort, wo kanonische und nicht römische Rechtssätze
in die praktische Rechtspflege seiner Zeit eingedrungen waren,
und um auf den Gegensatz zwischen beiden hinzuweisen. Er
selbst ist nicht Kleriker und war höchst wahrscheinlich selbst
in einem weltlichen Gerichte thätig. Wenn er im ersten Buche,
das de personis handelt, ausführlich die Lehre von den Sponsalien
und der Ehe behandelt mit den einleitenden Worten:
superius mentio facta est de nuptiis, ideo nunc de sponsalibus
et de matrimoniis est dicendum, so war es wohl die Ordnung
der Titel des ersten Buches der Institutionen, der er sich im
Ganzen und Grossen in diesem ersten Buche anschliesst, und
insbesondere der Titel de nuptiis J. I, 10, der ihn dazu geführt
hat, hier am schicklichen Orte auch das Eherecht zu behandeln,
da er es als Grundlage und Theil des Familienrechtes nothwendig
in die Darstellung aufnehmen musste. Wenn er gleich
im kanonischen Rechte und den kanonischen Rechtsquellen sich
nicht minder bewandert zeigt als im römischen Rechte, und
sich als Quellen seiner Darstellungsweise vorzugsweise Schriften
der Decretisten, weniger solche von Legisten nachweisen lassen,
so erklärt sich dies daraus, dass das kanonische Recht es war,
das an den Rechtsschulen und wohl auch zu Bologna zur Zeit,
als er daselbst studirte, in einem viel grösseren Umfange gelehrt
wurde als das römische Recht, und er dieses wohl vorzüglich
durch Vermittlung kanonischer Schriften und Vorträge
kennen gelernt hatte. Wo er durch sein gewähltes System
auf Gegenstände geführt wird, die der eigentlichen städtischen
Rechtspflege fremd sind, versäumt er es nie, sich ausdrücklich
zu entschuldigen. Z. B. I, 16: Licet de publicis notariis et de
eorum instrumentis in juris judiciis civilibus (,in unsern bürgerlichen
gerichtet, deutsche Uebers.) non sit consuctudo neque
cura, tarnen propter alia judicia pauca de ipsis intendo annotare,
und insbesondere III, 34: Sed quod parum aut nichil interest