Heber eine Sn mimt legnm incerti auctoris.
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Von besonderer Wichtigkeit ist das Qnellenverhältniss der
Summa zu dem Wiener-Neustädter Stadtrecht und dem Werböczischen
Tripartitum. Die vielbesprochene Frage über d'as Alter und
den Charakter jenes Stadtrechtes, das zu den interessanteren des
Mittelalters zählt, erhält erst durch sic eine sichere Grundlage
zur endgültigen Lösung. Das im Anfänge des XVI. Jahrhunderts
in Ungarn entstandene Rechtsbuch des Stephan von Werböcz,
das unter dem Namen ,Opus tripartitum juris consuetudinarii regur
Hungariae‘ seit jeher daselbst in grossem Ansehen stand und, abgesehen
von einigen coditicirten Rechtsgebieten, noch bis auf
den heutigen Tag eine Hauptgrundlage des in Ungarn geltenden
Rechtes bildet, schöpft neben dem ungarischen Privilegien- und
Gewohnheitsrechte zu einem grossen Theile seinen eigentlich-juristischen
Stoff aus dieser Rechtsquelle, der es auch die Eintheilung
in drei Bücher entlehnt zu haben scheint.
Der Zweck dieser Abhandlung beschränkt sich darauf, die
Aufmerksamkeit der Romanisten und Rechtshistoriker überhaupt
auf diese Schrift zu lenken und sie ihrer Beachtung
anzuempfehlen. Eine eigentliche Ausgabe, so eingehend ich
mich auch längere Zeit mit ihr beschäftigt habe, liegt meinem
besonderen Berufe und meiner Absicht fern. Und doch hat
mich ein gründliches Studium derselben überzeugt, dass sie
eine solche nicht minder verdienen würde, als die in neuester
Zeit von Conrat (Cohn) in Amsterdam unter dem Titel: ,Das
Florentiner Rechtsbuch, ein System des römischen Privatrechtes
aus der Glossatorenzeik herausgegebene Schrift ähnlicher Art.
Sollte Jemand den Beruf und die Lust in sich fühlen, sich
dieser Aufgabe zu unterziehen, so würde ich ihm mein auf
der Vergleichung der Handschriften beruhendes Materiale und
meine darüber gemachten Studien mit Vergnügen zur Verfügung
stellen. Solche Arbeiten haben allerdings mehr einen
literarhistorischen Werth. Bei der Höhe, auf der heutzutage
unsere Kenntniss der fremden Rechte steht, ist die Bedeutung,
die sie für eine tiefere Erfassung derselben haben, doch nur
eine untergeordnete. Doch haben, abgesehen von dem grundlegenden
Werke Savigny’s, auch in neuerer Zeit die Arbeiten
Fitting’s, Stintzing’s, Muther’s, Stobbe’s, Schulte’s, Maassen’s,
Siegel’s, Gross’ und Anderer den Werth genügend dargethan,
der ihnen für die Rechtswissenschaft überhaupt innewohnt.