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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

Heber  eine  Sn  mimt  legnm  incerti  auctoris.

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Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  das  Qnellenverhältniss  der
Summa  zu  dem  Wiener-Neustädter  Stadtrecht  und  dem  Werböczischen
  Tripartitum.  Die  vielbesprochene  Frage  über  d'as  Alter  und
den  Charakter  jenes  Stadtrechtes,  das  zu  den  interessanteren  des
Mittelalters  zählt,  erhält  erst  durch  sic  eine  sichere  Grundlage
zur  endgültigen  Lösung.  Das  im  Anfänge  des  XVI.  Jahrhunderts
in  Ungarn  entstandene  Rechtsbuch  des  Stephan  von  Werböcz,
das  unter  dem  Namen  ,Opus  tripartitum  juris  consuetudinarii  regur
Hungariae‘  seit  jeher  daselbst  in  grossem  Ansehen  stand  und,  abgesehen ­
  von  einigen  coditicirten  Rechtsgebieten,  noch  bis  auf
den  heutigen  Tag  eine  Hauptgrundlage  des  in  Ungarn  geltenden
Rechtes  bildet,  schöpft  neben  dem  ungarischen  Privilegien-  und
Gewohnheitsrechte  zu  einem  grossen  Theile  seinen  eigentlich-juristischen ­
  Stoff  aus  dieser  Rechtsquelle,  der  es  auch  die  Eintheilung
  in  drei  Bücher  entlehnt  zu  haben  scheint.
Der  Zweck  dieser  Abhandlung  beschränkt  sich  darauf,  die
Aufmerksamkeit  der  Romanisten  und  Rechtshistoriker  überhaupt ­
  auf  diese  Schrift  zu  lenken  und  sie  ihrer  Beachtung
anzuempfehlen.  Eine  eigentliche  Ausgabe,  so  eingehend  ich
mich  auch  längere  Zeit  mit  ihr  beschäftigt  habe,  liegt  meinem
besonderen  Berufe  und  meiner  Absicht  fern.  Und  doch  hat
mich  ein  gründliches  Studium  derselben  überzeugt,  dass  sie
eine  solche  nicht  minder  verdienen  würde,  als  die  in  neuester
Zeit  von  Conrat  (Cohn)  in  Amsterdam  unter  dem  Titel:  ,Das
Florentiner  Rechtsbuch,  ein  System  des  römischen  Privatrechtes
aus  der  Glossatorenzeik  herausgegebene  Schrift  ähnlicher  Art.
Sollte  Jemand  den  Beruf  und  die  Lust  in  sich  fühlen,  sich
dieser  Aufgabe  zu  unterziehen,  so  würde  ich  ihm  mein  auf
der  Vergleichung  der  Handschriften  beruhendes  Materiale  und
meine  darüber  gemachten  Studien  mit  Vergnügen  zur  Verfügung ­
  stellen.  Solche  Arbeiten  haben  allerdings  mehr  einen
literarhistorischen  Werth.  Bei  der  Höhe,  auf  der  heutzutage
unsere  Kenntniss  der  fremden  Rechte  steht,  ist  die  Bedeutung,
die  sie  für  eine  tiefere  Erfassung  derselben  haben,  doch  nur
eine  untergeordnete.  Doch  haben,  abgesehen  von  dem  grundlegenden ­
  Werke  Savigny’s,  auch  in  neuerer  Zeit  die  Arbeiten
Fitting’s,  Stintzing’s,  Muther’s,  Stobbe’s,  Schulte’s,  Maassen’s,
Siegel’s,  Gross’  und  Anderer  den  Werth  genügend  dargethan,
der  ihnen  für  die  Rechtswissenschaft  überhaupt  innewohnt.
            
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