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Tomasche k.
einen praktischen Zweck; sie ist bestimmt, die Grundsätze des
fremden Rechtes in die wirkliche Rechtspflege, insbesondere
die städtische, einzuführen. Obwohl in dieser Schrift weder
der Autor, noch die Heimat ihrer Abfassung noch ihre Entstehungszeit
genannt ist, und sie äusserlich ganz den Charakter
der Schriften der italienischen Juristen, Summisten i;nd Glossatoren
an sich trägt, so ist es mir doch gelungen nachzuweisen,
dass sie in Deutschland und zwar in Oesterreich inWiener-Neustadt
in der ersten Hälfte des XIV. Jahrhunderts' entstanden
ist und wahrscheinlich einen Wiener-Neustädter Stadtschreiber,
der in Bologna studirt hatte, zum Verfasser hat.
Sie erlangte jedoch von da aus eine grosse Verbreitung nicht
bloss in Oesterreich, sondern auch in den nördlich-östlichen
Ländern ausserhalb Oesterreichs und insbesondere in Ungarn.
Anfangs nur in drei Bücher getheilt, erhielt sie wahrscheinlich
durch einen Kleriker des Erzbisthums Gnesen später eine Erweiterung
durch ein viertes Buch kirchenrechtlichen Inhalts.
Die ursprüngliche Sprache der Abfassung ist die lateinische.
Eine deutsche Handschrift überliefert uns jedoch eine für Ungarn
wahrscheinlich im XV. Jahrhundert zu Stande gekommene
Uebersetzung ins Deutsche. Der Rechtskreis, für den sie zunächst
bestimmt war, ist das städtische Rechtsleben, doch bringt
die Natur des behandelten Rechtsstoffes und die Art der in
dem Rechtsbuche gewählten Anlage vielfache Rücksicht auf
die Lebensverhältnisse anderer Rechtskreise mit sich, da sie
wesentlich auf der Grundlage des fremden Rechtes ruht und
diesem die Beschränkung auf einzelne Rechtskreise, wie sie
das individualisirende Rechtsleben des Mittelalters erzeugte
und die deutschen Rechtsbücher aufweisen, fremd ist. Ihr Einfluss
auf das Eindringen und die Verbreitung des römischen
und kanonischen Rechtes in Oesterreich und über die östlichen
Länder des deutschen Reiches hinaus noch vor der Aufnahme
des fremden als gemeinen Rechtes ist unbestreitbar, und so gross
auch immer der Werth sein mag, den sie, obwohl der Zeit der
Postglossatoren angehörig, für die Literaturgeschichte der fremden
Rechte zu einer Zeit hat, bevor noch durch die später gegründeten
Universitäten ihr tieferes Studium auch in Deutschland begann,
so steht dieser, wie es mir scheint, gegen ihre praktische Bedeutung
und ihren Einfluss auf das wirkliche Leben weit zurück.