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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 105. Band, (Jahrgang 1844)

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Tomasche  k.

einen  praktischen  Zweck;  sie  ist  bestimmt,  die  Grundsätze  des
fremden  Rechtes  in  die  wirkliche  Rechtspflege,  insbesondere
die  städtische,  einzuführen.  Obwohl  in  dieser  Schrift  weder
der  Autor,  noch  die  Heimat  ihrer  Abfassung  noch  ihre  Entstehungszeit ­
  genannt  ist,  und  sie  äusserlich  ganz  den  Charakter
der  Schriften  der  italienischen  Juristen,  Summisten  i;nd  Glossatoren
  an  sich  trägt,  so  ist  es  mir  doch  gelungen  nachzuweisen,
dass  sie  in  Deutschland  und  zwar  in  Oesterreich  inWiener-Neustadt
  in  der  ersten  Hälfte  des  XIV.  Jahrhunderts'  entstanden ­
  ist  und  wahrscheinlich  einen  Wiener-Neustädter  Stadtschreiber, ­
  der  in  Bologna  studirt  hatte,  zum  Verfasser  hat.
Sie  erlangte  jedoch  von  da  aus  eine  grosse  Verbreitung  nicht
bloss  in  Oesterreich,  sondern  auch  in  den  nördlich-östlichen
Ländern  ausserhalb  Oesterreichs  und  insbesondere  in  Ungarn.
Anfangs  nur  in  drei  Bücher  getheilt,  erhielt  sie  wahrscheinlich
durch  einen  Kleriker  des  Erzbisthums  Gnesen  später  eine  Erweiterung ­
  durch  ein  viertes  Buch  kirchenrechtlichen  Inhalts.
Die  ursprüngliche  Sprache  der  Abfassung  ist  die  lateinische.
Eine  deutsche  Handschrift  überliefert  uns  jedoch  eine  für  Ungarn ­
  wahrscheinlich  im  XV.  Jahrhundert  zu  Stande  gekommene
Uebersetzung  ins  Deutsche.  Der  Rechtskreis,  für  den  sie  zunächst ­
  bestimmt  war,  ist  das  städtische  Rechtsleben,  doch  bringt
die  Natur  des  behandelten  Rechtsstoffes  und  die  Art  der  in
dem  Rechtsbuche  gewählten  Anlage  vielfache  Rücksicht  auf
die  Lebensverhältnisse  anderer  Rechtskreise  mit  sich,  da  sie
wesentlich  auf  der  Grundlage  des  fremden  Rechtes  ruht  und
diesem  die  Beschränkung  auf  einzelne  Rechtskreise,  wie  sie
das  individualisirende  Rechtsleben  des  Mittelalters  erzeugte
und  die  deutschen  Rechtsbücher  aufweisen,  fremd  ist.  Ihr  Einfluss ­
  auf  das  Eindringen  und  die  Verbreitung  des  römischen
und  kanonischen  Rechtes  in  Oesterreich  und  über  die  östlichen
Länder  des  deutschen  Reiches  hinaus  noch  vor  der  Aufnahme
des  fremden  als  gemeinen  Rechtes  ist  unbestreitbar,  und  so  gross
auch  immer  der  Werth  sein  mag,  den  sie,  obwohl  der  Zeit  der
Postglossatoren  angehörig,  für  die  Literaturgeschichte  der  fremden
Rechte  zu  einer  Zeit  hat,  bevor  noch  durch  die  später  gegründeten
Universitäten  ihr  tieferes  Studium  auch  in  Deutschland  begann,
so  steht  dieser,  wie  es  mir  scheint,  gegen  ihre  praktische  Bedeutung ­
  und  ihren  Einfluss  auf  das  wirkliche  Leben  weit  zurück.
            
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