der Lagerechnung.
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0 + 0 + 0 + ... =40, sowohl die Summande Ö, als auch die Summe 40
in der Ebene von 0 liegen muss. Wenn also innerhalb der Rechnung
die Grundgrösse der Lage auf was immer für eine Art zu 40 gesteigert
wird, so kann dies nur eine Verschiebung in der Ebene sein, und
zwar in derjenigen Ebene, die mit 0 zugleich gegeben ist. Durch
Aufnahme der Lagegrösse 0 wird also von Seite der Rechnung notliwendiger
Weise der Fuss auf diese Ebene gesetzt. In dieser Ebene
aber wird in ebenso nothwendiger Weise zwischen der Lagegrösse 0
und der ihr entsprechenden Lage der abgewichenen
Linie Ne in Zusammenhang bestehen,
so zwar, dass wenn auch die Art und Weise,
wie 0 zur Darstellung der Lage N im Unterschiede
von der absoluten in A, reehnungsmässig
verwendet wird, das ist, wenn auch
die, die Lage N darstellende „Function
von 0 V vor der Hand unbekannt heissen muss, sie immer nach Mass
des 0 die Endlinie iVhezeichnen wird. Bezeichnet man die rechnungsgemässe
Verwendung von 0 zur Ausdrückung dieser Lage mit f (0),
so bekommt man zugleich die speciellen Fälle: Wenn 0=0 ist, so
ist f (0) die Lage für A; wenn 0=^-ist, so f ^jrj die Lage fr* 1 '
B; wenn 6 —n ist, so ist f (rc) die Lage für C; wenn 0 = 3^- ist,
so ist f die Lage für D; bei 0 + 2n, wird f (2ti) abermals
die Lage für A, u. s. f.; so dassjedem individuellen Werth der Lagegrösse
eine ganz bestimmte Lage zugehört — während dagegen jeder
individuellen Lage nicht Eine bestimmte Lagegrösse, sondern eine
bestimmte Reihe von Lagegrössen correspondirt. Diese Reihe ist in
allen Fällen, begreiflich, eine arithmetische Progression (in dem gewöhnlichen
Sinne dieses Ausdruckes), mit der constanten Differenz
2rc; und nur ihr Anfangsglied tritt von Fall zu Fall verschieden, die
Lage charakterisirend, auf; so dass die Wertlie der Lagegrössen
sich so, progressionenweise auf die in beschränkterer Anzahl existirenden
Lagen vertheilen. Hierdurch sind aber die in der Function
f (6) vorausgesetzterWeise wirksamen Rechnungsgesetze noch nicht
berührt; denn es muss die erste Angelegenheit sein, mit der Existenz
solcher Gesetze als einer NothWendigkeit Bekanntschaft zu
machen, um erst sodann auf deren nähere Beleuchtung einzugehen.
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