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Full text : Almanach Jahrgang 100.1950

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Geschäftsordnung der Akademie.

kosten. Die Höhe der Anwesenheitsgelder und der Reisekostenent-Schädigung
 beschließt die Gesamtakademie.
Die Höhe der Honorare für die in den Schriften der Akademie
abgedruckten Abhandlungen und die Zahl der zu honorierenden Druckbogen
 unterliegt der Beschlußfassung der betreffenden Klasse,

 78.
Zahlungen, welche eine dauernde Belastung der Dotation der
Akademie herbeiführen, dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der
Gesamtakademie angewiesen werden.
 79.
Der Generalsekretär hat für die Geschäftsstücke, welche sich auf
Empfänge oder Ausgaben beziehen, die Unterschrift des Präsidenten
einzuholen,

 80.
Der Generalsekretär hat jährlich der Akademie einen Voranschlag
über den Bedarf und dessen Bedeckung sowie eine Rechnung über die
Gebarung mit den Einnahmen der Akademie vorzulegen, welche gedruckt
 unter die Mitglieder der Akademie zu verteilen ist. Der Voranschlag
 und der Gebarungsabschluß werden von der in 8 63 erwähnten
 Kommission geprüft. Die Kommission erstattet über das Ergebnis
dieser Prüfung an die Gesamtakademie einen Bericht,
Der Gebarungsabschluß ist nach Genehmigung durch die Ge-Samtakademie
 dem obersten Rechnungshof vorzulegen,

 81.
Der Generalsekretär hat den Preis der Druckschriften der Akademie
 zu bemessen sowie den Verkauf durch den Buchhändler der
Akademie und ihre Versendung zu überwachen.

 82.
Jedes Ehrenmitglied der Gesamtakademie, als beiden Klassen
angehörend, erhält die sämtlichen von der Akademie herausgegebenen
periodischen Schriften und selbständigen Werke.
Jedes Ehrenmitglied einer Klasse wird mit den sämtlichen Druckschriften
 seiner Klasse und mit dem Almanach beteilt, .
Jedes wirkliche Mitglied erhält die periodischen Schriften seiner
Klasse sowie jene selbständigen Werke derselben, die es zu erhalten
ausdrücklich wünscht, und den Almanach. Die wirklichen Mitglieder
beider Klassen erhalten künftig die Anzeiger beider Klassen und auf
Wunsch auch einzelne Bände der Sitzungsberichte und der Denkschriften
 der anderen Klasse sowie der von den Kommissionen herausgegebenen
 Reihen, die letzteren jedoch nur nach Maßgabe der hiefür
bestehenden Verlagsverträge,
            
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