Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Almanach Jahrgang 100.1950

Geschäftsordnung der Akademie.

35

 71.
Änderungen in den Beamtenstellen und in ihrer Anzahl bedürfen
eines Beschlusses der Gesamtakademie,

8 72.
Die Anstellung der Bediensteten der Akademie unterliegt der
Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht, sofern die
Bezüge dieser Bediensteten aus Bundesmitteln bestritten werden. Dem
Generalsekretär steht das Recht zu, im Bedarfsfall provisorisch Hilfskräfte
 aufzunehmen.

 73.
Auf die Angestellten der Akademie finden die Bestimmungen
der Disziplinarordnung der Dienstpragmatik sinngemäße Anwendung.

8 74.
Der Generalsekretär ist Vorsteher der Kanzlei und ihm sind die
Angestellten zunächst untergeordnet.
Er hat das Recht, den Beamten und Angestellten aus triftigen
Gründen einen Urlaub von längstens einer Woche zu bewilligen. Die
Erteilung eines längeren Urlaubs bis zu einem Monat steht dem Präsidenten
 zu, Einen noch längeren Urlaub kann nur die Akademie gewähren.


8 75.
Alle an die Akademie gerichteten Zusendungen gehen an ihre
Kanzlei, Dem Generalsekretär steht die Eröffnung der eingelaufenen
Stücke zu, außer wenn diese ausdrücklich dem Präsidenten vorbehalten
 ist.
Der Generalsekretär hat für die ordnungsgemäße Zuweisung der
Geschäftsstücke zu sorgen.
8 76.
Alle die Gesamtakademie betreffenden Aktenstücke unterzeichnet
der Präsident und der Generalsekretär.
Die gewöhnliche Korrespondenz der Akademie unterzeichnet ein
Sekretär,
Wichtige Eingaben, Noten, Erlässe und die Sitzungsprotokolle
werden, wenn sie sich nur auf eine Klasse beziehen, von deren Vorsitzenden
 mitunterfertigt.
8 77.
Jedes wirkliche Mitglied empfängt für seine Gegenwart bei einer
Sitzung seiner Klasse oder der Gesamtakademie eine Entschädigung.
Jedes außerhalb  und seiner Umgebung wohnende Mitglied
erhält, wenn es von der Akademie nach  geladen worden ist,
außer den Anwesenheitsgeldern eine Entschädigung für die Reise-A


            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.