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Full text : Almanach Jahrgang 100.1950

(Geschäftsordnung der Akademie.

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Falle geht sie in das Eigentum der Akademie über. Ein Honorar kann
dann nicht beansprucht werden,

8 59.
Die wirklichen Mitglieder der Akademie dürfen an der Bewerbung
um diese Preise nicht teilnehmen.

S 60.

Für Preise, die auf Grund eigener Stiftungen oder Widmungen
verliehen werden, gelten deren besondere Bestimmungen.

VI. Von der Geschäftsführung.

8 61.

Die Geldzuwendungen des Bundes werden durch die Organe der
Akademie verwaltet, ebenso jene der Stiftungen, Fonds und 
 die ihr von Einzelnen oder Körperschaften übertragen wurden,
Die Geldgebarung der angeschlossenen Anstalten der Akademie
wie: Phonogrammarchiv,    
  Sonnblickobservatorium, wird durch deren Satzungen
geregelt,

8 62.

Die Kassageschäfte werden von den hiefür bestellten Beamten
der Akademie unter Aufsicht des Generalsekretärs besorgt.
Die Kontrolle wird durch eine Kommission geübt, welche aus
dem zweiten Sekretär und drei von der Gesamtakademie gewählten
wirklichen Mitgliedern besteht, Von den letzteren tritt jährlich das
am längsten der Kommission angehörende aus und wird durch ein
neues ersetzt. Das austretende Mitglied ist erst nach drei Jahren
wieder wählbar.

8 63.

Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen der Gesamtakademie
 und in den Sitzungen seiner Klasse. Er vertritt die Akademie
 gegenüber den Behörden und nach außen.
Der Vizepräsident führt den Vorsitz in den Sitzungen seiner
Klasse, vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist, und unterstützt
 ihn in seiner sonstigen Wirksamkeit.
Der Präsident und der Vizepräsident beziehen während ihrer
Amtsdauer einen angemessenen Funktionsgehalt,

S 64.

Die Sekretäre besorgen die Geschäfte der Akademie mit Hilfe der
ihnen zugewiesenen Beamten und Hilfskräfte.

 1950.

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